Anwälte für Gesellschafts­recht in Pirmasens

Ihre Anwälte für GmbH, Mittelstand & Unternehmensnachfolge

Anwalt Gesellschaftsrecht Pirmasens - Rechtsanwalt für GmbH, Gesellschafterstreit und Unternehmensnachfolge in der Südwestpfalz

Die Wirtschaftsregion Pirmasens und die Südwestpfalz sind geprägt von traditionsreichen Familienunternehmen, mittelständischen Betrieben und dem wirtschaftlichen Strukturwandel der Region. Von der GmbH-Gründung über Gesellschafterverträge bis zur Unternehmensnachfolge unterstützen wir unsere Mandanten bei allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen.

Wir beraten Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmer in Pirmasens bei Haftungsfragen, Gesellschafterstreitigkeiten und der Gestaltung zukunftssicherer Unternehmensstrukturen. Das Landgericht Zweibrücken und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken sind die zuständigen Gerichte für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten aus der Region.

Aktuelle Urteile aus Pirmasens und Umgebung (Stand 2026)

Bürgschaft
Gesellschafter-Geschäftsführer
Geschäftsführer-Bürgschaft: Eigenes Interesse schützt die Bank

Sachverhalt:
Eine Ehefrau war Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH in Pirmasens (Vorinstanz AG Pirmasens). Faktisch führte jedoch ihr Ehemann die Geschäfte. Die Ehefrau selbst hatte kein Vermögen und kein nennenswertes Einkommen. Dennoch bürgte sie gegenüber der Bank für die Kredite der GmbH. Als die GmbH pleiteging und die Bank die Bürgschaft zog (Schulden über 270.000 DM), wehrte sich die Frau mit dem Argument der Sittenwidrigkeit: Sie sei vermögenslos, geschäftlich unerfahren und vom Ehemann unter Druck gesetzt worden.

Entscheidung:
Das LG Zweibrücken bestätigte die Wirksamkeit der Bürgschaft. Sie ist nicht sittenwidrig.

  • Keine klassische Angehörigen-Bürgschaft: Die strenge Rechtsprechung des BVerfG zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften (bei krasser Überforderung und fehlendem Eigeninteresse) greift hier nicht. Die Beklagte bürgte nicht nur als Ehefrau, sondern als Gesellschafterin und Geschäftsführerin.
  • Vermutung des Eigeninteresses: Wer formal Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH ist, hat aus Sicht der Bank ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Kredit. Die Bank darf sich auf diese formale Stellung verlassen. Dass intern der Ehemann "das Sagen" hatte, musste die Bank nicht wissen.
  • Zweck der Bürgschaft: Die Bürgschaft diente nicht nur der Haftungserweiterung, sondern auch dazu, Vermögensverschiebungen von der GmbH zur Gesellschafterin zu verhindern und zu sorgfältigem Wirtschaften anzuhalten. Das ist ein legitimes Sicherungsinteresse der Bank.

Praxishinweis:
Wer sich formell als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH eintragen lässt, muss sich daran festhalten lassen. Gegenüber Banken kann man sich später kaum darauf berufen, eigentlich nur "Strohfrau/Strohmann" gewesen zu sein oder kein Geld zu haben. Die Bürgschaft für die eigene Firma ist der Regelfall und meist wirksam, auch wenn man privat vermögenslos ist.

Aktenzeichen: LG Zweibrücken, Beschl. v. 30.09.1994 – 3 S 159/94

Bürgschaft
Gesellschafter-Geschäftsführer
Geschäftsführer-Bürgschaft: Eigenes Interesse schützt die Bank

Sachverhalt:
Eine Ehefrau war Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH in Pirmasens (Vorinstanz AG Pirmasens). Faktisch führte jedoch ihr Ehemann die Geschäfte. Die Ehefrau selbst hatte kein Vermögen und kein nennenswertes Einkommen. Dennoch bürgte sie gegenüber der Bank für die Kredite der GmbH. Als die GmbH pleiteging und die Bank die Bürgschaft zog (Schulden über 270.000 DM), wehrte sich die Frau mit dem Argument der Sittenwidrigkeit: Sie sei vermögenslos, geschäftlich unerfahren und vom Ehemann unter Druck gesetzt worden.

Entscheidung:
Das LG Zweibrücken bestätigte die Wirksamkeit der Bürgschaft. Sie ist nicht sittenwidrig.

  • Keine klassische Angehörigen-Bürgschaft: Die strenge Rechtsprechung des BVerfG zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften (bei krasser Überforderung und fehlendem Eigeninteresse) greift hier nicht. Die Beklagte bürgte nicht nur als Ehefrau, sondern als Gesellschafterin und Geschäftsführerin.
  • Vermutung des Eigeninteresses: Wer formal Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH ist, hat aus Sicht der Bank ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Kredit. Die Bank darf sich auf diese formale Stellung verlassen. Dass intern der Ehemann "das Sagen" hatte, musste die Bank nicht wissen.
  • Zweck der Bürgschaft: Die Bürgschaft diente nicht nur der Haftungserweiterung, sondern auch dazu, Vermögensverschiebungen von der GmbH zur Gesellschafterin zu verhindern und zu sorgfältigem Wirtschaften anzuhalten. Das ist ein legitimes Sicherungsinteresse der Bank.

Praxishinweis:
Wer sich formell als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH eintragen lässt, muss sich daran festhalten lassen. Gegenüber Banken kann man sich später kaum darauf berufen, eigentlich nur "Strohfrau/Strohmann" gewesen zu sein oder kein Geld zu haben. Die Bürgschaft für die eigene Firma ist der Regelfall und meist wirksam, auch wenn man privat vermögenslos ist.

Aktenzeichen: LG Zweibrücken, Beschl. v. 30.09.1994 – 3 S 159/94

Pirmasens: Zuständige Gerichte für das Gesellschafts- und Aktienrecht

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Sitz: Zweibrücken

Berufungsinstanz für Gesellschaftsrecht

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