Anwälte für Gesellschaftsrecht in Pirmasens
Ihre Anwälte für GmbH, Mittelstand & Unternehmensnachfolge

Die Wirtschaftsregion Pirmasens und die Südwestpfalz sind geprägt von traditionsreichen Familienunternehmen, mittelständischen Betrieben und dem wirtschaftlichen Strukturwandel der Region. Von der GmbH-Gründung über Gesellschafterverträge bis zur Unternehmensnachfolge unterstützen wir unsere Mandanten bei allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen.
Wir beraten Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmer in Pirmasens bei Haftungsfragen, Gesellschafterstreitigkeiten und der Gestaltung zukunftssicherer Unternehmensstrukturen. Das Landgericht Zweibrücken und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken sind die zuständigen Gerichte für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten aus der Region.
Unsere Gesellschaftsrechts-Experten für Pirmasens
Aktuelle Urteile aus Pirmasens und Umgebung (Stand 2026)
Sachverhalt:
Eine Ehefrau war Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH in Pirmasens (Vorinstanz AG Pirmasens). Faktisch führte jedoch ihr Ehemann die Geschäfte. Die Ehefrau selbst hatte kein Vermögen und kein nennenswertes Einkommen. Dennoch bürgte sie gegenüber der Bank für die Kredite der GmbH. Als die GmbH pleiteging und die Bank die Bürgschaft zog (Schulden über 270.000 DM), wehrte sich die Frau mit dem Argument der Sittenwidrigkeit: Sie sei vermögenslos, geschäftlich unerfahren und vom Ehemann unter Druck gesetzt worden.
Entscheidung:
Das LG Zweibrücken bestätigte die Wirksamkeit der Bürgschaft. Sie ist nicht sittenwidrig.
- Keine klassische Angehörigen-Bürgschaft: Die strenge Rechtsprechung des BVerfG zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften (bei krasser Überforderung und fehlendem Eigeninteresse) greift hier nicht. Die Beklagte bürgte nicht nur als Ehefrau, sondern als Gesellschafterin und Geschäftsführerin.
- Vermutung des Eigeninteresses: Wer formal Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH ist, hat aus Sicht der Bank ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Kredit. Die Bank darf sich auf diese formale Stellung verlassen. Dass intern der Ehemann "das Sagen" hatte, musste die Bank nicht wissen.
- Zweck der Bürgschaft: Die Bürgschaft diente nicht nur der Haftungserweiterung, sondern auch dazu, Vermögensverschiebungen von der GmbH zur Gesellschafterin zu verhindern und zu sorgfältigem Wirtschaften anzuhalten. Das ist ein legitimes Sicherungsinteresse der Bank.
Praxishinweis:
Wer sich formell als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH eintragen lässt, muss sich daran festhalten lassen. Gegenüber Banken kann man sich später kaum darauf berufen, eigentlich nur "Strohfrau/Strohmann" gewesen zu sein oder kein Geld zu haben. Die Bürgschaft für die eigene Firma ist der Regelfall und meist wirksam, auch wenn man privat vermögenslos ist.
Aktenzeichen: LG Zweibrücken, Beschl. v. 30.09.1994 – 3 S 159/94
Sachverhalt:
Eine Ehefrau war Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH in Pirmasens (Vorinstanz AG Pirmasens). Faktisch führte jedoch ihr Ehemann die Geschäfte. Die Ehefrau selbst hatte kein Vermögen und kein nennenswertes Einkommen. Dennoch bürgte sie gegenüber der Bank für die Kredite der GmbH. Als die GmbH pleiteging und die Bank die Bürgschaft zog (Schulden über 270.000 DM), wehrte sich die Frau mit dem Argument der Sittenwidrigkeit: Sie sei vermögenslos, geschäftlich unerfahren und vom Ehemann unter Druck gesetzt worden.
Entscheidung:
Das LG Zweibrücken bestätigte die Wirksamkeit der Bürgschaft. Sie ist nicht sittenwidrig.
- Keine klassische Angehörigen-Bürgschaft: Die strenge Rechtsprechung des BVerfG zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften (bei krasser Überforderung und fehlendem Eigeninteresse) greift hier nicht. Die Beklagte bürgte nicht nur als Ehefrau, sondern als Gesellschafterin und Geschäftsführerin.
- Vermutung des Eigeninteresses: Wer formal Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH ist, hat aus Sicht der Bank ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Kredit. Die Bank darf sich auf diese formale Stellung verlassen. Dass intern der Ehemann "das Sagen" hatte, musste die Bank nicht wissen.
- Zweck der Bürgschaft: Die Bürgschaft diente nicht nur der Haftungserweiterung, sondern auch dazu, Vermögensverschiebungen von der GmbH zur Gesellschafterin zu verhindern und zu sorgfältigem Wirtschaften anzuhalten. Das ist ein legitimes Sicherungsinteresse der Bank.
Praxishinweis:
Wer sich formell als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH eintragen lässt, muss sich daran festhalten lassen. Gegenüber Banken kann man sich später kaum darauf berufen, eigentlich nur "Strohfrau/Strohmann" gewesen zu sein oder kein Geld zu haben. Die Bürgschaft für die eigene Firma ist der Regelfall und meist wirksam, auch wenn man privat vermögenslos ist.
Aktenzeichen: LG Zweibrücken, Beschl. v. 30.09.1994 – 3 S 159/94
Sachverhalt:
Der Geschäftsführer einer Bau-GmbH (Insolvenzantrag durch AOK Pirmasens) führte über längere Zeit keine Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab, obwohl die Mitarbeiter weiter beschäftigt waren. Er behauptete, Zahlungen geleistet zu haben, konnte diese aber nicht konkret nachweisen oder bestimmten Schulden zuordnen. Zudem berief er sich auf Zahlungsunfähigkeit der GmbH.
Entscheidung:
Das OLG Saarbrücken verurteilte den Geschäftsführer persönlich zum Schadensersatz.
- Persönliche Haftung: Wer als Geschäftsführer Arbeitnehmeranteile nicht abführt, begeht eine Straftat (§ 266a StGB) und haftet dafür persönlich mit seinem Privatvermögen (§ 823 Abs. 2 BGB).
- Vorrang der Sozialversicherung: Auch bei knappen Mitteln ("Zahlungskrise") müssen Arbeitnehmeranteile vorrangig bedient werden. Der Geschäftsführer darf nicht andere Gläubiger befriedigen und die Sozialkasse leer ausgehen lassen. Er muss notfalls die Auszahlung der Nettolöhne kürzen, um die Abführung der Beiträge sicherzustellen.
- Beweislast: Der Geschäftsführer muss konkret darlegen, wann er welche Zahlungen geleistet hat und warum er zur Zahlung der Beiträge unmöglich in der Lage war. Pauschale Behauptungen oder unklare Belege reichen nicht aus.
Praxishinweis:
Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist das größte persönliche Haftungsrisiko für Geschäftsführer in der Krise. Es drohen nicht nur zivilrechtliche Haftung, sondern auch Strafverfahren. In der Krise haben diese Zahlungen absolute Priorität. Dokumentieren Sie jede Zahlung und Tilgungsbestimmung penibel.
Aktenzeichen: OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.08.2002 – 4 U 493/01
Sachverhalt:
Ein langjähriges Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (Streit vor dem LG Zweibrücken, das auch für Pirmasens zuständig ist) bezog nach seinem Ausscheiden ein Ruhegeld. Die Höhe basierte auf mehreren Nachträgen zum Anstellungsvertrag, die das Gehalt und die Pensionsquote (auf 60%) erhöht hatten. Später stellte die AG die Zahlungen ein und forderte erhebliche Summen (über 300.000 €) zurück. Sie argumentierte, die Nachträge seien unwirksam, da sie nur vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnet, aber nie vom gesamten Aufsichtsrat beschlossen worden seien. Die AG durchlief zwischenzeitlich ein Insolvenzplanverfahren.
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Ex-Vorstand Recht und wies die Rückforderungsklage der AG ab.
- Fehlerhaftes Anstellungsverhältnis: Selbst wenn die Nachträge formell unwirksam waren (wegen fehlenden Aufsichtsratsbeschlusses), gelten die Grundsätze des "fehlerhaften Anstellungsverhältnisses". Der Vorstand hat jahrelang gearbeitet und darauf vertraut, dass die Verträge gültig sind. Eine Rückabwicklung wäre unbillig und existenzgefährdend.
- Schutz auch für die Pension: Dieser Vertrauensschutz erstreckt sich auch auf die Ruhegehaltszusagen. Sie sind Teil der Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. Wenn der Fehler erst im Ruhestand entdeckt wird, muss die Pension weitergezahlt werden.
- Insolvenzplan wirkt: Durch das Insolvenzplanverfahren wurden die Ansprüche zwar auf eine Quote (ca. 7%) gekürzt, blieben aber dem Grunde nach bestehen. Die AG haftet nach Aufhebung der Insolvenz weiter für diese gekürzten Ansprüche.
Praxishinweis:
Formfehler bei Vorstandsverträgen (z.B. fehlende Aufsichtsratsbeschlüsse) führen nicht automatisch zur Rückzahlungspflicht. Wer gutgläubig seine Arbeit geleistet hat, darf das Gehalt meist behalten. Auch Pensionszusagen bleiben oft wirksam. Unternehmen sollten ihre Organverträge regelmäßig auf formelle Mängel prüfen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Aktenzeichen: LG Zweibrücken, Urt. v. 18.05.2007 – 6 HK O 86/02
Sachverhalt:
Ein GmbH-Geschäftsführer wurde von der Gesellschafterversammlung fristlos aus wichtigem Grund gekündigt (Kündigung des Anstellungsvertrags). Er forderte die Gesellschaft sofort auf, ihm die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen. Die Gesellschaft weigerte sich mit dem Argument, die Gründe seien "hinlänglich bekannt" und mündlich erörtert worden. Zudem habe der Ex-Geschäftsführer bereits einen neuen Job, weshalb er kein Interesse mehr an der Begründung habe.
Entscheidung:
Das LG Zweibrücken verurteilte die GmbH, die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen.
- Eigenständiger Anspruch: Auch GmbH-Geschäftsführer können sich auf § 626 Abs. 2 BGB berufen. Sie haben das Recht, die Gründe für eine fristlose Kündigung schriftlich zu erfahren. Dieser Anspruch ist eigenständig einklagbar (Leistungsklage).
- Mündlich reicht nicht: Eine mündliche Erläuterung der Gründe (selbst im Beisein von Anwälten) ersetzt nicht die gesetzlich geforderte Schriftform.
- Interesse an Rehabilitierung: Der Anspruch besteht nicht nur zur Vorbereitung einer Kündigungsschutzklage. Auch das Interesse an Rehabilitierung oder Information künftiger Arbeitgeber reicht aus. Ob eine Klage gegen die Kündigung selbst noch möglich wäre, ist irrelevant.
Praxishinweis:
Bei fristlosen Kündigungen von Dienstverhältnissen (auch Geschäftsführer!) muss der Kündigende auf Verlangen unverzüglich die Gründe schriftlich mitteilen. Ignorieren Sie solche Aufforderungen nicht. Mündliche Erklärungen genügen nicht und können zu unnötigen Gerichtskosten führen, selbst wenn die Kündigung an sich berechtigt war.
Aktenzeichen: LG Zweibrücken, Urt. v. 14.08.2009 – HK O 9/09
Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) war bei einer GmbH angestellt, die bereits kurz nach Gründung in finanzielle Schieflage geriet und schließlich insolvent wurde. Die Klägerin erhielt ihren Lohn nur teilweise und verspätet. Der Geschäftsführer (Beklagter) soll ihr mündlich versichert haben, er werde "persönlich dafür sorgen", dass sie ihr Geld erhalte, und zahlte einmalig einen Teilbetrag bar aus. Die Klägerin forderte den ausstehenden Lohn nun vom Geschäftsführer persönlich, da er sie getäuscht und persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe.
Entscheidung:
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Der Geschäftsführer haftet nicht persönlich.
- Grundsatz der Haftungsbeschränkung: Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 GmbHG). Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ist die absolute Ausnahme.
- Kein Garantieversprechen: Aussagen wie "Ich kümmere mich darum" oder "Ich besorge Geld" sind keine rechtsverbindlichen Garantien für eine private Haftung. Sie beziehen sich meist auf die Geschäftsführungstätigkeit für die GmbH. Selbst Barzahlungen des Geschäftsführers ändern daran nichts, wenn sie für die GmbH quittiert werden.
- Keine Vertrauenshaftung: Eine Haftung aus "Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens" (§ 311 Abs. 3 BGB) setzt voraus, dass der Geschäftsführer über das normale Maß hinaus persönliches Vertrauen beansprucht. Das bloße Interesse am Erfolg der eigenen Firma reicht nicht. Auch ein Betrug (§ 263 StGB) lag nicht vor, da die Weiterarbeit der Klägerin kausal nicht zu einem Schaden führte, der durch eine sofortige Kündigung vermieden worden wäre (das Geld fehlte so oder so).
Praxishinweis:
Für Arbeitnehmer ist es extrem schwierig, bei einer GmbH-Insolvenz auf das Privatvermögen des Geschäftsführers zuzugreifen. Mündliche Zusagen ("Sie kriegen Ihr Geld sicher") reichen fast nie für eine Durchgriffshaftung. Geschäftsführer sollten dennoch vorsichtig mit solchen Äußerungen sein, um nicht den Anschein einer persönlichen Garantie zu erwecken. Dokumentieren Sie Zahlungen immer strikt als Firmenzahlungen.
Aktenzeichen: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.07.2013 – 6 Sa 68/13
Sachverhalt:
Die Parteien (Schwager und Schwägerin) waren über eine Immobilien-GbR und eine GmbH im Raum Zweibrücken/Pirmasens geschäftlich verbunden. Die GbR wurde gekündigt, die Immobilie zwangsversteigert. Ein Übererlös von ca. 86.000 € wurde hinterlegt, da sich die Gesellschafter nicht einig waren. Die Klägerin forderte die Freigabe dieses Erlöses sowie weitere Zahlungen aus der GbR-Abrechnung. Zudem machte sie eine abgetretene Forderung aus einem GmbH-Anteilsverkauf (25.000 €) geltend.
Entscheidung:
Das LG Zweibrücken gab der Klage nur teilweise statt (hinsichtlich der abgetretenen 25.000 €). Die Klage auf den GbR-Erlös wurde abgewiesen.
- Durchsetzungssperre: Nach Auflösung einer GbR können Gesellschafter Einzelansprüche grundsätzlich nicht isoliert einklagen. Sie sind unselbstständige Rechnungsposten der Schlussabrechnung.
- Voraussetzung für Direktklage: Zwar war hier kein weiteres Vermögen mehr vorhanden (Ausnahme von der Sperre), doch muss der Kläger eine schlüssige Auseinandersetzungsrechnung vorlegen. Daran scheiterte die Klägerin: Sie hatte Forderungen der GbR gegen die GmbH ignoriert und Ausgaben nicht hinreichend belegt (z.B. nur Ordner mit Rechnungen ohne Erläuterung eingereicht).
- Erfolg der Drittforderung: Die abgetretene Forderung aus dem Anteilsverkauf (25.000 €) war hingegen losgelöst von der GbR-Problematik und begründet.
Praxishinweis für Gesellschafter und Berater:
Die Auseinandersetzung einer GbR ist prozessual tückisch. Solange keine formelle Liquidation oder einvernehmliche Auseinandersetzungsbilanz vorliegt, scheitern Zahlungsklagen zwischen Gesellschaftern oft an der Durchsetzungssperre. Wer Ausgleichsansprüche geltend machen will, muss eine lückenlose, rechnerisch nachvollziehbare Gesamtabrechnung vorlegen ("Saldenklage"). Das bloße Einreichen von Belegen genügt dem Gericht nicht als Sachvortrag.
Aktenzeichen: LG Zweibrücken, Urt. v. 19.01.2022 – 1 O 192/18
Aus unserem Blog zum Gesellschafts- und Aktienrecht
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