Anwälte für Gesellschafts­recht in Koblenz

Rechtsberatung für Unternehmen, Gesellschafter & Geschäftsführer

Anwalt Gesellschaftsrecht Koblenz - Rechtsanwalt für M&A, Gesellschafterstreit und Geschäftsführerhaftung am Mittelrhein

Das Gesellschaftsrecht bildet das Fundament unserer wirtschaftsrechtlichen Beratung am Standort Koblenz. Unter der Leitung von Hubertus Scherbarth (LL.M. B.A.) beraten wir Unternehmen, Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Investoren umfassend – von der strategischen Ausrichtung bis zur Konfliktlösung.

Unser Leistungsspektrum deckt komplexe Unternehmenstransaktionen (M&A), Umwandlungen und Umstrukturierungen ab. Dabei betreuen wir innovative Startups – häufig aus dem Umfeld der WHU oder regionaler Hochschulen – ebenso intensiv wie den etablierten Mittelstand und Familienunternehmen der Region Mittelrhein.

Unsere Expertise erstreckt sich auf alle relevanten Rechtsformen, von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) bis hin zu Personengesellschaften (GbR, GmbH & Co. KG). Wir verstehen uns dabei nicht nur als juristische Prüfer, sondern als unternehmerisch denkende Partner für Ihren wirtschaftlichen Erfolg.

1. Klassisches Gesellschaftsrecht & Unternehmensnachfolge

Wir begleiten Unternehmen in Koblenz über den gesamten Lebenszyklus – von der Gründung bis zur Nachfolge. Dabei beraten wir nicht nur zur GmbH, sondern auch zu Personengesellschaften, die im Mittelstand weit verbreitet sind.

  • Gründung & Strukturierung: Wahl der Rechtsform (GmbH, UG, GmbH & Co. KG, GbR, AG) und Implementierung von Holding-Strukturen.
  • Gesellschafterversammlungen: Vorbereitung, Begleitung und anwaltliche Vertretung in Gesellschafterversammlungen zur Wahrung Ihrer Stimm- und Informationsrechte.
  • Vertragsgestaltung: Erstellung und Prüfung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen und Geschäftsführer-Anstellungsverträgen (inkl. Sozialversicherungspflicht und Wettbewerbsverboten).
  • Kapitalmaßnahmen: Beratung bei Kapitalerhöhungen, stillen Beteiligungen und Gesellschafterdarlehen.
  • Unternehmensnachfolge: Rechtliche und steuerliche Gestaltung der Nachfolge in Familiengesellschaften (Schenkung, vorweggenommene Erbfolge, Stiftungslösungen).

2. Startups, Venture Capital & Mitarbeiterbeteiligung

Auch die Region Mittelrhein und Koblenz verfügt über eine wachsende Gründerszene. Wir beraten Gründer, Business Angels und VC-Investoren auf Augenhöhe. Detaillierte Informationen zu unseren Leistungen für Gründer finden Sie auf unserer Spezialseite für Startup-Recht in Koblenz.

  • Finanzierungsrunden: Begleitung von Pre-Seed bis Series A-D, Prüfung von Term Sheets und Investment Agreements (Beteiligungsverträgen).
  • Alternative Finanzierung: Gestaltung von Wandeldarlehensverträgen (Convertible Loans) und Mezzanine-Kapital.
  • Incentivierung: Entwicklung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (ESOP, VSOP, Hurdle Shares) zur Bindung von Key-Talents.
  • Exit-Strategien: Rechtliche Vorbereitung und Begleitung beim Verkauf des Startups (Exit) an Strategen oder Finanzinvestoren.

3. M&A: Unternehmenskauf, Verkauf & Umwandlung

Unsere Experten steuern komplexe Unternehmenstransaktionen und Umstrukturierungen. Wir stehen Käufern und Verkäufern in jeder Phase zur Seite.

  • Transaktionsstruktur: Beratung zu Asset Deals (Verkauf von Wirtschaftsgütern) und Share Deals (Verkauf von Anteilen).
  • Prozessbegleitung: Durchführung der Legal Due Diligence, Erstellung von NDAs und Verhandlung des Unternehmenskaufvertrags (SPA).
  • Post-M&A: Durchsetzung von Garantieansprüchen, Wettbewerbsverboten und Kaufpreisanpassungen nach dem Abschluss.
  • Umwandlungsrecht: Formwechsel, Verschmelzungen, Spaltungen und Ausgliederungen nach dem UmwG sowie Gründung von Joint Ventures.

4. Gesellschafterstreit (Corporate Litigation)

Wenn es zwischen Gesellschaftern kriselt, ist strategische Weitsicht gefragt. Wir vertreten Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich, um Blockaden zu lösen oder Werte zu sichern.

  • Trennungsszenarien: Durchsetzung von Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschließungsklagen und Abfindungszahlungen.
  • Informationsrechte: Erzwingung von Einsicht in Bücher und Schriften oder Sonderprüfungen bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten.
  • Beschlussmängel: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse.
  • Pattsituationen: Auflösung von Deadlocks in 50/50-Konstellationen.

5. Aktienrecht: Vorstand, Aufsichtsrat & Hauptversammlung

Wir beraten Vorstände, Aufsichtsräte und Aktionäre von Aktiengesellschaften (AG) zu allen organrechtlichen Fragen und Corporate Governance.

  • Organberatung: Gestaltung von Vorstandsverträgen, Geschäftsordnungen sowie Beratung bei Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern.
  • Hauptversammlung: Rechtliche Vorbereitung und Begleitung der HV, Abwehr von Anfechtungsklagen und Umgang mit renitenten Aktionären.
  • Aktionärsrechte: Durchsetzung von Auskunftsrechten (§ 131 AktG), Einberufungsverlangen oder Sonderprüfungsanträgen.

6. Managerhaftung & Compliance

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen wird zunehmend strenger beurteilt. Wir helfen, Risiken zu minimieren und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

  • Prävention: Beratung zur ordnungsgemäßen Unternehmensorganisation (Compliance) und Business Judgment Rule.
  • Haftungsabwehr: Verteidigung von Organen gegen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, von Gesellschaftern oder Insolvenzverwaltern (D&O-Haftung).
  • Interne Ermittlungen: Begleitung von Internal Investigations zur Aufklärung von Pflichtverletzungen im Unternehmen.

Aktuelle Urteile aus Koblenz und Umgebung (Stand 2026)

Haftung der Gesellschafter
Unzulässige Klage des Insolvenzverwalters gegen Kommanditisten wegen unbestimmter Gläubigerforderungen

Sachverhalt: Der Insolvenzverwalter eines Schiffsfonds (GmbH & Co. KG) verklagte einen Kommanditisten auf Rückzahlung von Gewinnausschüttungen in Höhe von 31.000 Euro. Der Kommanditist hatte in den Jahren vor der Insolvenz Ausschüttungen erhalten, obwohl seine Einlage teilweise zurückgewährt worden war (Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB). Der Insolvenzverwalter berief sich pauschal auf die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen (insgesamt ca. 18,9 Mio. Euro) und legte lediglich Auszüge aus der Tabelle vor, ohne konkret zu benennen, welche Gläubigerforderung genau mit der Klage geltend gemacht werden soll.

Wesentliche Normen:

  • § 171 Abs. 2 HGB: Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters (Er macht das Recht der Gläubiger gegen den Kommanditisten geltend, nicht ein eigenes Recht der Gesellschaft).
  • § 253 ZPO: Bestimmtheit der Klage (Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass er identifizierbar ist und die Rechtskraftwirkung klar ist).

Entscheidung: Das Landgericht Koblenz wies die Klage als unzulässig ab. Das Gericht stellte klar: Der Insolvenzverwalter ist bei der Haftung nach § 171 HGB nur Prozessstandschafter für die einzelnen Gläubiger. Er zieht keine abstrakte "Masseforderung" ein, sondern konkrete Ansprüche Dritter. Deshalb muss er in der Klage genau angeben, welche konkrete Gläubigerforderung er geltend macht (Gläubiger, Grund, Höhe) und in welcher Reihenfolge diese geprüft werden sollen, falls die Klagesumme niedriger ist als die Gesamtschulden. Ein pauschaler Verweis auf die Insolvenztabelle ("Hier sind Schulden von 18 Mio., zahl mal 31.000") reicht nicht aus, da sonst unklar bleibt, welche Forderung durch die Zahlung erlischt.

Fazit: Insolvenzverwalter müssen bei Klagen gegen Kommanditisten auf Rückgewähr von Einlagen "Ross und Reiter" nennen. Sie müssen die zugrundeliegenden Gläubigerforderungen konkretisieren und individualisieren; ein bloßer Verweis auf die Tabellensumme genügt den Anforderungen an eine zulässige Klage nicht.

Aktenzeichen: LG Koblenz, Urt. v. 07.09.2017 – 16 O 62/17

Abfindung
Gesellschafterstreit
Pflicht der GmbH zur Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz beim Ausscheiden eines Gesellschafters

Sachverhalt: Ein Gesellschafter schied zum Jahresende aus einer GmbH im Bezirk Koblenz aus. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass sich die Abfindung nach einer "Auseinandersetzungsbilanz" richtet, die den "wahren wirtschaftlichen Wert" (inkl. stiller Reserven und Firmenwert) abbilden sollte. Die GmbH (vertreten durch die verbleibende Geschäftsführerin) weigerte sich, diese spezielle Bilanz zu erstellen. Sie argumentierte, der Vertrag regele nicht explizit, wer die Bilanz erstellen müsse, und legte lediglich die normale Jahresbilanz vor. Der ausgeschiedene Gesellschafter klagte auf Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz.

Wesentliche Normen:

  • § 34 GmbHG: (Inhalt der Bilanz, hier i.V.m. den Buchführungspflichten der Geschäftsführer).
  • Gesellschaftsvertrag: Spezifische Regelung zur Abfindungsberechnung ("wahrer wirtschaftlicher Wert").

Entscheidung: Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt und verurteilte die GmbH zur Erstellung der Bilanz. Das Gericht begründete dies wie folgt: 1. Zuständigkeit: Auch wenn der Vertrag schweigt, obliegt die Erstellung von Bilanzen wesensgemäß der Geschäftsführung, da diese die Buchführungspflicht hat. Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat weder den Zugriff auf die Daten noch die rechtliche Möglichkeit, eine Bilanz aufzustellen. 2. Fälligkeitsvoraussetzung: Da die Fälligkeit der Abfindung laut Vertrag von der Feststellung dieser Bilanz abhing, hat der Ex-Gesellschafter einen klagbaren Anspruch auf deren Erstellung. Er kann nicht darauf verwiesen werden, seinen Anspruch selbst zu schätzen. 3. Unzureichende Jahresbilanz: Die normale Handelsbilanz reicht nicht aus, da sie stille Reserven und den ideellen Firmenwert (Goodwill) nicht ausweist, welche für die Abfindung aber vertraglich maßgeblich waren.

Fazit: Sieht die Satzung eine Auseinandersetzungsbilanz vor, ist die GmbH verpflichtet, diese aktiv zu erstellen. Sie kann den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mit der regulären Jahresbilanz abspeisen, wenn diese den tatsächlichen Unternehmenswert nicht vollständig abbildet.

Aktenzeichen: LG Koblenz, Urt. v. 18.02.2014 – 1 HKO 109/13

Koblenz 2025: Gesellschaftsrecht in Zahlen

Neugründungen
Neugründungen in Koblenz (2025)

Beliebtester Stadtteil 2025

Lützel, Neuendorf, Wallersheim, Kesselheim, Bubenheim

47 Neugründungen
+262%
Vorjahr: Altstadt, Zentrum, Süd (43)

Neugründungen insgesamt

Neue Unternehmen in 2025 in Koblenz

184

72% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
Rechtsformen
Top 3 Rechtsformen in Koblenz (2025)

In 2025 wurden in Koblenz diese Rechtsformen am häufigsten für Neugründungen genutzt:

1. GmbH (61 Neugründungen)
39% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
2. GbR (43 Neugründungen)
16% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
3. KG (34 Neugründungen)
750% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
Branchen
Top-Branchen in Koblenz (2025)

Die beliebtesten Branchen für Neugründungen in Koblenz im Jahr 2025.

1

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

17

113% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
2

Grundstücks- und Wohnungswesen

16

23% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
3

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

14

367% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)


GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Koblenz

Neue GmbHs in 2025 in Koblenz

61

39% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Koblenz

Neue GbRs in 2025 in Koblenz

43

16% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

UG - Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Koblenz

Neue UGs in 2025 in Koblenz

23

130% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

KG - Kommanditgesellschaft in Koblenz

Neue KGs in 2025 in Koblenz

34

750% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

OHG - Offene Handelsgesellschaft in Koblenz

Neue OHGs in 2025 in Koblenz

1

Neu gegenüber Vorjahr (2024)

e.K. - Eingetragener Kaufmann in Koblenz

Neue e.K.s in 2025 in Koblenz

6

Neu gegenüber Vorjahr (2024)

e.V. - Eingetragener Verein in Koblenz

Neue e.V.s in 2025 in Koblenz

15

36% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

PartGmbB - Personengesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in Koblenz

Neue PartGmbBs in 2025 in Koblenz

1

Keine Veränderung gegenüber Vorjahr (2024)




Top-Branchen 2025

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

17(113%)

Grundstücks- und Wohnungswesen

16(23%)

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

14(367%)

Erbringung von Finanzdienstleistungen

10(29%)

Gesundheitswesen

9(800%)

Erziehung und Unterricht

8(300%)

Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe

8(100%)

Gastronomie

7(250%)

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

7(40%)

Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)

6

Neugründungen nach Stadtteilen 2025

Lützel, Neuendorf, Wallersheim, Kesselheim, Bubenheim

47(262%)

Altstadt, Zentrum, Süd

43(0%)

Metternich, Güls, Rübenach

23(35%)

Moselweiß, Goldgrube, Lay

23(360%)

Ehrenbreitstein, Asterstein, Arzheim, Arenberg, Immendorf, Niederberg

14(367%)

Karthause, Oberwerth, Stolzenfels

8(11%)

Pfaffendorf, Horchheim, Pfaffendorfer Höhe

7(250%)

Quelle: Diese Statistiken wurden mit dem Handelsregister des AG Koblenz erstellt.

Weitere Jahre: 2024

Koblenz: Zuständige Gerichte für das Gesellschafts- und Aktienrecht

Landgericht Koblenz - Gerichtsgebäude für Zivilprozesse und Strafverfahren mit Rechtsanwalt in Koblenz

Landgericht Koblenz

Sitz: Koblenz

Gesellschaftsrechtsstreitigkeiten, Handelssachen

Oberlandesgericht Koblenz - OLG für Berufungsverfahren in Rheinland-Pfalz mit Rechtsanwalt

Oberlandesgericht Koblenz

Sitz: Koblenz

Berufungsinstanz für Gesellschaftsrecht

Landgericht Koblenz: Urheber Asperatus, Lizenz CC BY-SA 4.0; Oberlandesgericht Koblenz: Urheber Holger Weinandt, Lizenz CC BY-SA 3.0; Amtsgericht Koblenz: Urheber Asperatus, Lizenz CC BY-SA 4.0

Häufige Fragen zum Gesellschaftsrecht in Koblenz

Ja, sehr gerne. Wir kennen die Bedürfnisse junger Wachstumsunternehmen genau. Von der Gründung über Finanzierungsrunden (VC) bis hin zu Mitarbeiterbeteiligungen begleiten wir Startups in der Region Koblenz und darüber hinaus.

Unsere Gesellschaftsrechts-Spezialisten bearbeiten Ihre Angelegenheit auf Basis von Stundensätzen in Höhe von 250 € bis 350 € (zzgl. 19% USt), die transparent und im Vorfeld vereinbart werden. Bei klar abgrenzbaren Projekten (z.B. Gründung einer GmbH, Erstellung eines Standard-Vertrags) bieten wir oft auch Pauschalhonorare an.

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