Gesellschafts- und Aktienrecht

Anwalt Gesellschaftsrecht und Aktienrecht - GmbH, AG und Gesellschafterstreitigkeiten durch erfahrene Rechtsanwälte
Unsere Gesellschaftsrechtsexperten vertreten Sie auf Gesellschafterversammlungen und Hauptversammlungen, setzen Organhaftungsansprüche durch und beraten Sie bei der Umstrukturierung Ihres Unternehmens.

Lösungen im Gesellschafts- und Aktienrecht

Holdingstrukturen - Unternehmensstruktur steueroptimiert gestalten

Für unsere Mandanten entwickeln wir steuereffiziente Unternehmensstrukturen und begleiten Unternehmen und Anteilseigner bei Unternehmensverkäufen und Umwandlungsvorgängen. Ein Praxisschwerpunkt liegt dabei auf die Einrichtung von Holdingstrukturen, um die Steuerbelastung zu optimieren.

Gesellschafter­streit lösen

Wir lösen und beenden Ihren Gesellschafterstreit und positionieren Sie bestmöglich in außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen.

Organ­haftung geltendmachen

Wir unterstützen Gesellschaften bei der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegen pflichtwidrig handelnde Organwalter.

Mitarbeiter beteiligen

Unternehmen unterstützen wir bei der Konzeptionierung und Einführung von allen Arten der Mitarbeiterbeteiligung.

Unternehmen kaufen und verkaufen

Ein großer Schwerpunkt unserer Kanzlei ist die Beratung von Unternehmen bei Unternehmensverkäufen und Umwandlungsvorgängen (Mergers & Aquisitions - M&A). Bei unserer Transaktionberatung beraten wir Sie ganzheitlich und berücksichtigen insbesondere auch die steuerlichen Aspekte.

Gremien beraten

Wir unterstützen Geschäftsführungs- und Aufsichtsgremien in allen Fragen der gesellschaftsrechtlichen Corporate Governance sowie des deutschen und internationalen Handels- und Wirtschaftsrechts.

Aktuelle Urteile (Stand: 10.2.2026)

Organhaftung
Geschäftsführerhaftung
Haftung des Geschäftsführers für betrügerisches Anlagesystem auch nach Abberufung

Leitsatz

Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems umfasst auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist.

Kernaussagen

Der Bundesgerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen ein ausgeschiedener Geschäftsführer für Schäden haftet, die durch ein von ihm mitgetragenes betrügerisches Geschäftsmodell erst nach seinem Ausscheiden aus dem Amt entstehen. Die Haftung nach § 826 BGB wird nicht automatisch durch die Abberufung beendet, wenn die schädigende Handlung des Geschäftsführers für den später eintretenden Schaden kausal war.

Entscheidend ist, ob der spätere Schaden noch dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich des Geschäftsführers entstammt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

  • der Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden weiterhin in einer anderen tragenden Funktion für das System tätig war, oder
  • der schädigende Vertragsschluss (hier: die Anlageentscheidung des Geschädigten) noch während seiner Amtszeit maßgeblich in die Wege geleitet wurde.

Im vorliegenden Fall genügte es für die Kausalität, dass der Anlegerin noch während der Amtszeit des Beklagten ein erster Vertrag zugesandt wurde. Dass sie später einen modifizierten Vertrag unterzeichnete, unterbrach den Zurechnungszusammenhang nicht. Der BGH betont, dass diese Grundsätze eine Anwendung der allgemeinen Kausalitätslehre sind und keinen neuen Haftungstatbestand schaffen. Er zieht eine Parallele zu seiner Rechtsprechung zur Haftung für Insolvenzverschleppung.

Praxisrelevanz

Das Urteil schärft die Haftungsrisiken für Organmitglieder (Geschäftsführer, Vorstände) von Gesellschaften mit zweifelhaften oder betrügerischen Geschäftsmodellen ("Schwindelunternehmen"). Ein bloßer Rücktritt oder eine Abberufung aus dem Amt befreit nicht automatisch von der Haftung für zukünftige Schäden, die auf dem während der eigenen Amtszeit etablierten System beruhen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Geschäftsführer sich nicht darauf verlassen können, durch einen rechtzeitigen "Ausstieg" einer Haftung für das von ihnen geschaffene oder geförderte System zu entgehen. Wenn sie die Kausalkette für spätere Schädigungen in Gang gesetzt haben – etwa durch die Anbahnung von Verträgen – bleibt die Haftung nach § 826 BGB bestehen.

Entscheidung vom 02.12.2025 (II ZR 114/24) - Vorinstanzen: LG München I, OLG München

Gesellschaftsrecht
KG
BGH zur Substantiierungspflicht durch Verweis auf Anlagen und zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Ausschlussklausel

Leitsätze

1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn ein Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags überspannt und konkret in Bezug genommene, als Anlage vorgelegte Schriftsätze unberücksichtigt lässt. Die Bezugnahme auf eine aus sich heraus verständliche Anlage, die dem Gericht keine unzumutbare Sucharbeit abverlangt, kann den schriftsätzlichen Vortrag wirksam ergänzen.

2. Bei der Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Klausel zum Ausschluss eines Gesellschafters ist der Wortlaut der Ausgangspunkt. Formuliert eine Klausel, dass ein Gesellschafter „von den übrigen Gesellschaftern mit 75 % aller ihrer Stimmen“ ausgeschlossen werden kann, so sind bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit die Stimmanteile des auszuschließenden Gesellschafters nicht mitzuzählen (weder im Zähler noch im Nenner).

Sachverhalt

Der Kläger, seine geschiedene Ehefrau (Beklagte zu 1) und deren Vater (Beklagter zu 2) sind Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Nach einem tiefgreifenden Zerwürfnis, insbesondere im Zuge der Scheidung, beschlossen die Beklagten zu 1 und 2 in einer Gesellschafterversammlung den Ausschluss des Klägers aus wichtigem Grund. Die gesellschaftsvertragliche Regelung (§ 13 Nr. 1 GV) verlangte hierfür eine Mehrheit von „75 % aller ihrer Stimmen“ der „übrigen Gesellschafter“.

Der Kläger erhob Nichtigkeitsklage gegen den Ausschließungsbeschluss. Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Es sah zwar die formellen Anforderungen an den Beschluss als erfüllt an, verneinte aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Den Vortrag der Beklagten zu angeblich unbegründeten Forderungen, die der Kläger gegen die Gesellschaft erhoben habe, wertete das Gericht als nicht ausreichend substantiiert, da lediglich pauschal auf nicht vorgelegte Schriftsätze aus einem anderen Verfahren verwiesen worden sei. Bei der Gesamtabwägung der Verursachungsbeiträge zum Zerwürfnis kam das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass den Kläger kein weit überwiegendes Verschulden treffe.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Er beanstandete die Entscheidung aus zwei wesentlichen Gründen:

  1. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
    Der BGH stellte fest, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags der Beklagten überspannt hat. Die Beklagten hatten in ihrem Schriftsatz konkret auf bestimmte Seiten eines Schriftsatzes aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren verwiesen und diesen Schriftsatz auch als Anlage zum Verfahrensakt gereicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anlage sei nicht vorgelegt worden und der Verweis sei pauschal, war aktenwidrig und damit offenkundig unrichtig. Es stelle eine reine Förmelei dar, von einer Partei zu verlangen, den Inhalt einer verständlichen und konkret bezeichneten Anlage nochmals abzuschreiben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vortrags zu einer anderen Abwägung des wichtigen Grundes gekommen wäre, war der Gehörsverstoß entscheidungserheblich.
  2. Hinweis zur Auslegung der Mehrheitsklausel (Obiter Dictum)
    Für das weitere Verfahren wies der Senat darauf hin, dass die Auslegung der Mehrheitsklausel in § 13 GV durch das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft war. Nach dem Wortlaut („von den übrigen Gesellschaftern“) sei für die Berechnung der 75%-Mehrheit ausschließlich auf die Stimmen derjenigen Gesellschafter abzustellen, die über den Ausschluss abstimmen. Die Stimmen des betroffenen Gesellschafters selbst sind bei der Ermittlung der Gesamtstimmenzahl (also im Nenner der Berechnung) nicht zu berücksichtigen. Fehlen besondere Umstände, die eine abweichende Auslegung rechtfertigen, ist dem klaren Wortlaut zu folgen.

Praxishinweis

Die Entscheidung unterstreicht zwei wichtige prozessuale und materiell-rechtliche Aspekte. Zum einen bekräftigt der BGH seine ständige Rechtsprechung, dass Gerichte den Inhalt von Anlagen, auf die im Schriftsatz konkret Bezug genommen wird, zur Kenntnis nehmen müssen und die Substantiierungsanforderungen nicht überspannen dürfen. Das Übersehen oder Ignorieren solcher Verweise kann einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellen. Zum anderen gibt der BGH einen klaren Auslegungshinweis für typische Ausschlussklauseln in Gesellschaftsverträgen. Die Formulierung „von den übrigen Gesellschaftern“ führt dazu, dass die Stimmanteile des Betroffenen für die Mehrheitsberechnung vollständig ausgeblendet werden. Dies erleichtert den Ausschluss in Konstellationen, in denen der betroffene Gesellschafter über eine hohe Beteiligung verfügt. Bei der Vertragsgestaltung sollte diese Rechtsprechung berücksichtigt werden, um ungewollte Ergebnisse zu vermeiden.

Entscheidung vom Invalid Date (II ZR 134/24) - Vorinstanzen: LG Bonn, OLG Köln

Referenzen

Vergleichsweise Beilegung eines Gesellschafterstreits in Marketingagentur
Für einen Minderheitsgesellschafter- und Geschäftsführer einer überregional tätigen Marketingagentur haben wir in Verhandlungen mit den anderen Gesellschaftern eine Abfindung in sechsstelliger Höhe erreicht. In dem dazugehörigen Anteilskaufvertrag konnte unser Mandant seine Steuerbelastung im Vergleich zu der Standardgestaltung um 80 % minimieren.

Abfindung und Steuervorteil

330.000 €

Anteils-Einziehung und Zwangsabberufung als Geschäftsführer in mittelständischem Unternehmen
Im Rahmen eines eskalierten Gesellschafterstreits haben wir den Mehrheitsgesellschafter bei der erfolgreichen Anteils-Einziehung und Zwangsabberufung der anderen Gesellschafterseite beraten und vertreten. Die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses und des Abberufungsbeschlusses wurden von dem OLG München bestätigt.

Anteilswert

10,5 Mio. €

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