Gesellschafts- und Aktienrecht

Lösungen im Gesellschafts- und Aktienrecht
Für unsere Mandanten entwickeln wir steuereffiziente Unternehmensstrukturen und begleiten Unternehmen und Anteilseigner bei Unternehmensverkäufen und Umwandlungsvorgängen. Ein Praxisschwerpunkt liegt dabei auf die Einrichtung von Holdingstrukturen, um die Steuerbelastung zu optimieren.
Wir lösen und beenden Ihren Gesellschafterstreit und positionieren Sie bestmöglich in außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen.
Wir unterstützen Gesellschaften bei der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegen pflichtwidrig handelnde Organwalter.
Unternehmen unterstützen wir bei der Konzeptionierung und Einführung von allen Arten der Mitarbeiterbeteiligung.
Ein großer Schwerpunkt unserer Kanzlei ist die Beratung von Unternehmen bei Unternehmensverkäufen und Umwandlungsvorgängen (Mergers & Aquisitions - M&A). Bei unserer Transaktionberatung beraten wir Sie ganzheitlich und berücksichtigen insbesondere auch die steuerlichen Aspekte.
Wir unterstützen Geschäftsführungs- und Aufsichtsgremien in allen Fragen der gesellschaftsrechtlichen Corporate Governance sowie des deutschen und internationalen Handels- und Wirtschaftsrechts.
Aktuelle Urteile (Stand: 10.2.2026)
Leitsatz
Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems umfasst auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist.
Kernaussagen
Der Bundesgerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen ein ausgeschiedener Geschäftsführer für Schäden haftet, die durch ein von ihm mitgetragenes betrügerisches Geschäftsmodell erst nach seinem Ausscheiden aus dem Amt entstehen. Die Haftung nach § 826 BGB wird nicht automatisch durch die Abberufung beendet, wenn die schädigende Handlung des Geschäftsführers für den später eintretenden Schaden kausal war.
Entscheidend ist, ob der spätere Schaden noch dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich des Geschäftsführers entstammt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
- der Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden weiterhin in einer anderen tragenden Funktion für das System tätig war, oder
- der schädigende Vertragsschluss (hier: die Anlageentscheidung des Geschädigten) noch während seiner Amtszeit maßgeblich in die Wege geleitet wurde.
Im vorliegenden Fall genügte es für die Kausalität, dass der Anlegerin noch während der Amtszeit des Beklagten ein erster Vertrag zugesandt wurde. Dass sie später einen modifizierten Vertrag unterzeichnete, unterbrach den Zurechnungszusammenhang nicht. Der BGH betont, dass diese Grundsätze eine Anwendung der allgemeinen Kausalitätslehre sind und keinen neuen Haftungstatbestand schaffen. Er zieht eine Parallele zu seiner Rechtsprechung zur Haftung für Insolvenzverschleppung.
Praxisrelevanz
Das Urteil schärft die Haftungsrisiken für Organmitglieder (Geschäftsführer, Vorstände) von Gesellschaften mit zweifelhaften oder betrügerischen Geschäftsmodellen ("Schwindelunternehmen"). Ein bloßer Rücktritt oder eine Abberufung aus dem Amt befreit nicht automatisch von der Haftung für zukünftige Schäden, die auf dem während der eigenen Amtszeit etablierten System beruhen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Geschäftsführer sich nicht darauf verlassen können, durch einen rechtzeitigen "Ausstieg" einer Haftung für das von ihnen geschaffene oder geförderte System zu entgehen. Wenn sie die Kausalkette für spätere Schädigungen in Gang gesetzt haben – etwa durch die Anbahnung von Verträgen – bleibt die Haftung nach § 826 BGB bestehen.
Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn ein Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags überspannt und konkret in Bezug genommene, als Anlage vorgelegte Schriftsätze unberücksichtigt lässt. Die Bezugnahme auf eine aus sich heraus verständliche Anlage, die dem Gericht keine unzumutbare Sucharbeit abverlangt, kann den schriftsätzlichen Vortrag wirksam ergänzen.
2. Bei der Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Klausel zum Ausschluss eines Gesellschafters ist der Wortlaut der Ausgangspunkt. Formuliert eine Klausel, dass ein Gesellschafter „von den übrigen Gesellschaftern mit 75 % aller ihrer Stimmen“ ausgeschlossen werden kann, so sind bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit die Stimmanteile des auszuschließenden Gesellschafters nicht mitzuzählen (weder im Zähler noch im Nenner).
Sachverhalt
Der Kläger, seine geschiedene Ehefrau (Beklagte zu 1) und deren Vater (Beklagter zu 2) sind Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Nach einem tiefgreifenden Zerwürfnis, insbesondere im Zuge der Scheidung, beschlossen die Beklagten zu 1 und 2 in einer Gesellschafterversammlung den Ausschluss des Klägers aus wichtigem Grund. Die gesellschaftsvertragliche Regelung (§ 13 Nr. 1 GV) verlangte hierfür eine Mehrheit von „75 % aller ihrer Stimmen“ der „übrigen Gesellschafter“.
Der Kläger erhob Nichtigkeitsklage gegen den Ausschließungsbeschluss. Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Es sah zwar die formellen Anforderungen an den Beschluss als erfüllt an, verneinte aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Den Vortrag der Beklagten zu angeblich unbegründeten Forderungen, die der Kläger gegen die Gesellschaft erhoben habe, wertete das Gericht als nicht ausreichend substantiiert, da lediglich pauschal auf nicht vorgelegte Schriftsätze aus einem anderen Verfahren verwiesen worden sei. Bei der Gesamtabwägung der Verursachungsbeiträge zum Zerwürfnis kam das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass den Kläger kein weit überwiegendes Verschulden treffe.
Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Er beanstandete die Entscheidung aus zwei wesentlichen Gründen:
- Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
Der BGH stellte fest, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags der Beklagten überspannt hat. Die Beklagten hatten in ihrem Schriftsatz konkret auf bestimmte Seiten eines Schriftsatzes aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren verwiesen und diesen Schriftsatz auch als Anlage zum Verfahrensakt gereicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anlage sei nicht vorgelegt worden und der Verweis sei pauschal, war aktenwidrig und damit offenkundig unrichtig. Es stelle eine reine Förmelei dar, von einer Partei zu verlangen, den Inhalt einer verständlichen und konkret bezeichneten Anlage nochmals abzuschreiben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vortrags zu einer anderen Abwägung des wichtigen Grundes gekommen wäre, war der Gehörsverstoß entscheidungserheblich. - Hinweis zur Auslegung der Mehrheitsklausel (Obiter Dictum)
Für das weitere Verfahren wies der Senat darauf hin, dass die Auslegung der Mehrheitsklausel in § 13 GV durch das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft war. Nach dem Wortlaut („von den übrigen Gesellschaftern“) sei für die Berechnung der 75%-Mehrheit ausschließlich auf die Stimmen derjenigen Gesellschafter abzustellen, die über den Ausschluss abstimmen. Die Stimmen des betroffenen Gesellschafters selbst sind bei der Ermittlung der Gesamtstimmenzahl (also im Nenner der Berechnung) nicht zu berücksichtigen. Fehlen besondere Umstände, die eine abweichende Auslegung rechtfertigen, ist dem klaren Wortlaut zu folgen.
Praxishinweis
Die Entscheidung unterstreicht zwei wichtige prozessuale und materiell-rechtliche Aspekte. Zum einen bekräftigt der BGH seine ständige Rechtsprechung, dass Gerichte den Inhalt von Anlagen, auf die im Schriftsatz konkret Bezug genommen wird, zur Kenntnis nehmen müssen und die Substantiierungsanforderungen nicht überspannen dürfen. Das Übersehen oder Ignorieren solcher Verweise kann einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellen. Zum anderen gibt der BGH einen klaren Auslegungshinweis für typische Ausschlussklauseln in Gesellschaftsverträgen. Die Formulierung „von den übrigen Gesellschaftern“ führt dazu, dass die Stimmanteile des Betroffenen für die Mehrheitsberechnung vollständig ausgeblendet werden. Dies erleichtert den Ausschluss in Konstellationen, in denen der betroffene Gesellschafter über eine hohe Beteiligung verfügt. Bei der Vertragsgestaltung sollte diese Rechtsprechung berücksichtigt werden, um ungewollte Ergebnisse zu vermeiden.
Entscheidung vom Invalid Date (II ZR 134/24) - Vorinstanzen: LG Bonn, OLG Köln
Leitsätze
Der Bundesgerichtshof stellt die Grundsätze für die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsbeschwerdeverfahren in Handelsregistersachen klar, in denen wertunabhängige Festgebühren für das Gericht anfallen.
- Grundlage der Wertfestsetzung: Berechnen sich die Gerichtsgebühren nicht nach einem Streitwert, sondern nach festen Gebührensätzen (hier: nach der Handelsregistergebührenverordnung), setzt das Gericht den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 RVG gesondert fest.
- Anzuwendende Norm: Maßgeblich für die Bestimmung ist § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG. Diese Vorschriften gelten auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren als besonderes Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten.
- Bestimmung nach billigem Ermessen: Der Wert ist unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist der Auffangwert von 5.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG).
- Abweichung vom Auffangwert: Eine Abweichung vom Regelwert von 5.000 € (nach oben oder unten) erfordert besondere Umstände, wie die Bedeutung, den Umfang oder den Schwierigkeitsgrad der Sache.
- Keine analoge Anwendung von GNotKG-Vorschriften: Eine Orientierung an den Wertvorschriften des GNotKG (z.B. § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG) ist unzulässig, da dies die spezielle Wertungsentscheidung des § 23 Abs. 3 RVG umgehen würde.
Praxishinweis
Für die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsbeschwerdeverfahren in Handelsregistersachen, in denen für das gerichtliche Verfahren wertunabhängige Festgebühren anfallen, ist für die Berechnung der Anwaltsgebühren in der Regel vom Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 € auszugehen. Ein höherer Wert kann nur dann durchgesetzt werden, wenn besondere Umstände wie ein außergewöhnlicher Umfang, eine besondere wirtschaftliche Bedeutung oder eine hohe rechtliche Komplexität der Sache dargelegt und vom Gericht anerkannt werden.
Entscheidung vom Invalid Date (II ZB 20/24) - Vorinstanzen: AG Lüneburg, OLG Celle
Leitsatz
Zur Auslegung einer Verjährungseinredeverzichtserklärung eines vom Insolvenzverwalter nach § 64 GmbHG a.F. in Anspruch genommenen Geschäftsführers.
Kernaussagen
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass ein vom Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärter befristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich Haftungsansprüchen nach § 64 GmbHG a.F. auch gegenüber einem späteren Erwerber (Zessionar) dieser Forderung wirkt. Eine gegenteilige Auslegung würde den Interessen des Insolvenzverwalters und dem Zweck des Insolvenzverfahrens widersprechen.
- Interessengerechte Auslegung: Die Auslegung einer Verzichtserklärung muss die Interessen beider Seiten berücksichtigen. Eine Beschränkung der Wirkung des Verzichts allein auf die Person des Insolvenzverwalters ist einseitig und daher rechtsfehlerhaft.
- Interesse des Insolvenzverwalters: Der Insolvenzverwalter handelt im Interesse der Gläubigergesamtheit (§ 1 InsO) und muss die Masse bestmöglich verwerten. Ein nur personengebundener Verjährungsverzicht würde seine Handlungsmöglichkeiten, insbesondere den gewinnbringenden Verkauf der Forderung, unzulässig einschränken und ihn zwingen, selbst risikoreiche Prozesse zu führen. Es ist nicht anzunehmen, dass ein Insolvenzverwalter einer solchen Einschränkung zustimmen würde.
- Forderungsbezogener Charakter des Verzichts: Die Nennung des Insolvenzverwalters in der Verzichtserklärung dient in der Regel nur der Konkretisierung der betroffenen Forderungen. Der Verzicht ist somit forderungs- und nicht personenbezogen.
- Interesse des Geschäftsführers: Das primäre Interesse des Geschäftsführers an einem Verjährungsverzicht liegt darin, Zeit für die Prüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu gewinnen und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Person des Gläubigers ist für dieses Ziel irrelevant.
- Unzulässige Rechtsausübung: Erhebt der Geschäftsführer nach Abtretung der Forderung an einen Dritten dennoch die Verjährungseinrede, handelt er treuwidrig, da der Verzicht auch zugunsten des Rechtsnachfolgers wirkt.
Praxishinweis
Das Urteil stärkt die Position von Insolvenzverwaltern erheblich. Es schafft Rechtssicherheit bei der Verwertung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer. Ein ausgehandelter Verjährungseinredeverzicht bleibt auch nach einem Forderungsverkauf wirksam, was die Werthaltigkeit und Liquidierbarkeit solcher Ansprüche erhöht. Insolvenzverwalter müssen nicht explizit eine Erstreckung des Verzichts auf Rechtsnachfolger aushandeln, da dies dem Regelfall einer interessengerechten Auslegung entspricht. Für in Anspruch genommene Geschäftsführer bedeutet dies, dass sie sich nach einem Forderungsverkauf nicht auf die Verjährung berufen können, wenn sie zuvor gegenüber dem Insolvenzverwalter darauf verzichtet haben.
BGH, Urteil vom 12.10.2025 (II ZR 128/24) - Vorinstanzen: LG Leipzig, OLG Dresden
Leitsatz
Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Mandanten als Streitgenossen, die nur hinsichtlich eines Teils der prozessualen Ansprüche gemeinschaftlich betroffen sind, bemisst sich der Gegenstandswert für den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG allein nach dem Wert des gemeinschaftlichen Teils. Dies gilt auch dann, wenn der Gesamtstreitwert des Verfahrens für die Gerichtsgebühren deutlich höher ist.
Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss des II. Zivilsenats betrifft eine rein gebührenrechtliche Frage und hat keine direkten Auswirkungen auf das materielle Gesellschaftsrecht (wie GmbHG, AktG) oder die Organhaftung. Die Entscheidung ist jedoch für die Prozess- und Kostenpraxis in komplexen Streitigkeiten mit mehreren Parteien von Bedeutung.
- Differenzierte Wertberechnung: In Fällen einer subjektiven Klageerweiterung oder bei Streitgenossen, die nicht von allen Klageanträgen betroffen sind, muss der Wert für die Berechnung der Anwaltsgebühren von dem des Gesamtverfahrens abweichen können.
- Maßgeblichkeit der gemeinschaftlichen Beteiligung: Für die Berechnung der Erhöhungsgebühr bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber (Nr. 1008 VV RVG) ist nicht der Gesamtstreitwert des Verfahrens entscheidend, sondern allein der Wert desjenigen Teils des Streitgegenstands, an dem die Mandanten gemeinschaftlich beteiligt sind.
- Gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG: Weicht der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vom für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert ab, kann das Gericht auf Antrag den Wert für die Anwaltsgebühren gesondert festsetzen. Dies ist, wie der Fall zeigt, insbesondere für die korrekte Berechnung des Mehrvertretungszuschlags relevant.
Referenzen
Abfindung und Steuervorteil
330.000 €
Anteilswert
10,5 Mio. €
Höhe des Schädigungsvorwurfs
5 Mio. €
Streitwert
20.000 €
Unternehmenswert
100.000 €
Abfindung und Steuervorteil
330.000 €
Gesamterfolg
> 1,5 Mio. €
Abfindung
10,1 Mio. €
Schadenersatz
1,4 Mio. €
Anteilswert
10,5 Mio. €
Gesamterfolg

