Anwälte für Gesellschaftsrecht in München
Ihre Anwälte für GmbH, Start-ups & Mittelstand

München als Wirtschaftsmetropole und Sitz zahlreicher DAX-Konzerne, Mittelständler und internationaler Unternehmen bietet ein hochdynamisches Umfeld für gesellschaftsrechtliche Gestaltungen. Von der GmbH-Gründung über komplexe M&A-Transaktionen bis zur Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen betreuen wir alle Aspekte des Gesellschaftsrechts. Die besondere Wirtschaftsstruktur Münchens mit Konzernen wie BMW, Siemens, Allianz und einer starken Startup-Szene erfordert spezialisierte Kenntnisse in allen Bereichen des Unternehmensrechts.
Das Oberlandesgericht München hat sich als eines der führenden deutschen Gerichte für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten etabliert und entscheidet regelmäßig über wegweisende Fälle mit bundesweiter Ausstrahlung. Das Landgericht München I als spezialisiertes Handelsgericht bearbeitet komplexe Gesellschaftsrechtsverfahren. Wir vertreten unsere Mandanten vor allen zuständigen Gerichten und nutzen unsere umfassende Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung für optimale Beratung in der bayerischen Landeshauptstadt.

Unsere Gesellschaftsrechts-Experten in München
Aktuelle Urteile aus München und Umgebung (Stand 2026)
Aktenzeichen: OLG München, Endurteil vom 12.05.2025 – 17 U 3472/23e
OLG München, Endurteil vom 12.05.2025 – 17 U 3472/23e
Aktenzeichen: LG München I, Urteil vom 30.04.2025 – 5 HK O 8193/24
LG München I, Urteil vom 30.04.2025 – 5 HK O 8193/24
Aktenzeichen: OLG München, Endurteil vom 31.07.2024 – 7 U 351/23e
OLG München, Endurteil vom 31.07.2024 – 7 U 351/23e
Aktenzeichen: OLG München, Urteil vom 05.04.2023 – 7 U 6538/20
OLG München, Urteil vom 05.04.2023 – 7 U 6538/20
Aktenzeichen: OLG München, Urteil vom 22.03.2023 – 7 U 1995/21
OLG München, Urteil vom 22.03.2023 – 7 U 1995/21
Aktenzeichen: OLG München, Endurteil vom 22.03.2023 – 7 U 723/22
OLG München, Endurteil vom 22.03.2023 – 7 U 723/22
Aktenzeichen: OLG München, Beschluss vom 19.12.2022 – 7 U 7198/21
OLG München, Beschluss vom 19.12.2022 – 7 U 7198/21
Sachverhalt: In einer Unternehmensgruppe für medizinische Diagnostik (München) entbrannte ein heftiger Gesellschafterstreit. Die Klägerinnen (u.a. eine abberufene Geschäftsführerin und die Gesellschaft selbst) versuchten, zwei weitere Geschäftsführer (die Beklagten) per Gesellschafterbeschluss aus wichtigem Grund abzuberufen. Die Satzung der GmbH enthielt jedoch eine Klausel, wonach Beschlüsse nicht wirksam werden, wenn ein Gesellschafter binnen 24 Stunden widerspricht. Die Beklagten legten Widerspruch ein. Die Klägerinnen beantragten daraufhin eine einstweilige Verfügung, um den Beklagten die Geschäftsführung sofort zu untersagen und Zutritt zu erhalten.
Wesentliche Normen:
- § 38 GmbHG: Abberufung von Geschäftsführern (Hier modifiziert durch die Satzung).
- § 47 GmbHG: Stimmverbote (Das Gericht entschied, dass ein Stimmverbot wegen Interessenkollision nicht automatisch das vertragliche Widerspruchsrecht eines Gesellschafters gegen die vorläufige Wirksamkeit eines Beschlusses aufhebt).
- § 253 ZPO: Bestimmtheit von Klageanträgen (Anträge wie "darf die Geschäftsführung nicht behindern" sind zu unbestimmt und unzulässig).
Entscheidung: Das Oberlandesgericht München wies die Berufung zurück und lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Das Gericht begründete dies wie folgt: 1. Satzungsklausel wirkt: Aufgrund des Widerspruchsrechts in der Satzung sind die Abberufungsbeschlüsse noch nicht wirksam. Die Beklagten sind formell weiterhin im Amt, bis ein Hauptsacheverfahren endgültig entscheidet. 2. Kein Verfügungsgrund: Um einem amtierenden Geschäftsführer die Tätigkeit per Eilverfahren zu verbieten, reicht ein "wichtiger Grund" zur Abberufung nicht aus. Es müssen "gravierendste wirtschaftliche Auswirkungen" (Existenzgefährdung) oder schwere Straftaten glaubhaft gemacht werden. Dies gelang den Klägerinnen nicht (vage Behauptungen über Umsatzrückgänge reichten nicht). 3. Kein Horizontalanspruch: Ein Geschäftsführer hat keinen direkten Anspruch gegen einen anderen Geschäftsführer auf Unterlassung.
Fazit: Satzungsklauseln, die Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht ("Veto") gegen Beschlüsse einräumen, können die schnelle Abberufung von Geschäftsführern effektiv blockieren. Der Weg über den einstweiligen Rechtsschutz ist dann faktisch versperrt, solange nicht der sofortige Ruin der Gesellschaft droht.
Aktenzeichen: OLG München, Urt. v. 27.10.2025 – 7 U 1723/25 e
OLG München, Urt. v. 27.10.2025 – 7 U 1723/25 e
München 2025: Gesellschaftsrecht in Zahlen
Beliebtester Stadtteil 2025
Maxvorstadt / Altstadt-Lehel
537 Neugründungen
+31%
Vorjahr: Maxvorstadt / Altstadt-Lehel (410)
In 2025 wurden in München diese Rechtsformen am häufigsten für Neugründungen genutzt:
14% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
32% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
13% Abnahme gegenüber Vorjahr (2024)
Die beliebtesten Branchen für Neugründungen in München im Jahr 2025.
Erbringung von Finanzdienstleistungen
1.382
25% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung
946
8% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
674
23% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
Quelle: Diese Statistiken wurden mit dem Handelsregister des AG München erstellt.
Weitere Jahre: 2024
Aus unserem Blog zum Gesellschafts- und Aktienrecht
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