Anwälte für Gesellschafts­recht in München

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Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht München - Anwalt für GmbH, M&A und Hauptversammlungen bei DAX-Konzernen in Bayern

München als Wirtschaftsmetropole und Sitz zahlreicher DAX-Konzerne, Mittelständler und internationaler Unternehmen bietet ein hochdynamisches Umfeld für gesellschaftsrechtliche Gestaltungen. Von der GmbH-Gründung über komplexe M&A-Transaktionen bis zur Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen betreuen wir alle Aspekte des Gesellschaftsrechts. Die besondere Wirtschaftsstruktur Münchens mit Konzernen wie BMW, Siemens, Allianz und einer starken Startup-Szene erfordert spezialisierte Kenntnisse in allen Bereichen des Unternehmensrechts.

Das Oberlandesgericht München hat sich als eines der führenden deutschen Gerichte für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten etabliert und entscheidet regelmäßig über wegweisende Fälle mit bundesweiter Ausstrahlung. Das Landgericht München I als spezialisiertes Handelsgericht bearbeitet komplexe Gesellschaftsrechtsverfahren. Wir vertreten unsere Mandanten vor allen zuständigen Gerichten und nutzen unsere umfassende Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung für optimale Beratung in der bayerischen Landeshauptstadt.

Handelsblatt Best Lawyers Ones to Watch 2026 – Auszeichnung für Hubertus Scherbarth in Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Aktuelle Urteile aus München und Umgebung (Stand 2026)

Auseinandersetzung
Gesellschafterstreit
Steuerberatersozietät - Mündliche Gewinnverteilung bei Schriftformklausel unwirksam
Steuerberatersozietät aus München in Liquidation gewinnt gegen ausgeschiedene Partnerin wegen unwirksamer mündlicher Gewinnverteilungsvereinbarung. Qualifizierte Schriftformklausel im Sozietätsvertrag vom 30.04.2007 verhindert mündliche Abänderung der ursprünglichen 75%/25% Gewinnaufteilung. Beklagte behauptete mündliche Vereinbarung von 2011 über 4.000 Euro monatlich plus Einkommensteuervorauszahlungen für Klägerinhaber und Restgewinn für sich. BGH-Rechtsprechung zu Kaufleuten auf kaufleuteähnliche Steuerberater übertragbar. Überentnahmen von 1.845.009,40 Euro für Jahre 1995-2019 zulasten der Beklagten. Sachverständiger St. bestätigte Verhandlungsunfähigkeit des Klägerinhabers wegen körperlicher Schwäche. Zeugin M.-L. mit Betreuungsvollmacht bestätigt Gewinnverteilungsbesprechung am 14.05.2012. Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht begründet keine Anpassung ohne vertragliche Vereinbarung. Revision zum BGH unter II ZR 85/25 eingelegt.

Aktenzeichen: OLG München, Endurteil vom 12.05.2025 – 17 U 3472/23e

OLG München, Endurteil vom 12.05.2025 – 17 U 3472/23e

Beschlussanfechtung
Aktienrecht - Anfechtungsklage gegen Aufsichtsrats-Entlastungsbeschluss
Aktionär der börsennotierten AG aus München scheitert mit Anfechtungsklage gegen Entlastungsbeschluss des Aufsichtsrats für Geschäftsjahr 2023. Ehemaliger Vorstandsvorsitzender Prof. L erhielt 6,7 Mio. Euro Abfindung nach vorzeitiger Amtsniederlegung am 31.03.2023 und Wechsel in Aufsichtsrat. Grundkapital 92.497.210,88 Euro eingeteilt in 36.131.723 Stückaktien. Compliance-Untersuchung durch Rechtsanwaltskanzlei N und nachfolgend durch Kanzlei verursachte 400.000 Euro Kosten. Neuer Aufsichtsratsvorsitzender S 1 durch AG München am 19.03.2024 bestellt nach § 104 I AktG. Anfechtungsgründe müssen innerhalb Monatsfrist § 246 I AktG substanziiert vorgetragen werden. Entlastungsbeschluss nur bei eindeutigen schwerwiegenden Gesetzesverstößen anfechtbar. Aufsichtsrat durfte externe Sachverständige bei Compliance-Verstößen beauftragen nach § 111 II AktG. Vergütungsbericht nach § 162 AktG korrekt trotz 6,7 Mio. Euro Abfindung.

Aktenzeichen: LG München I, Urteil vom 30.04.2025 – 5 HK O 8193/24

LG München I, Urteil vom 30.04.2025 – 5 HK O 8193/24

Vorstandskündigung
Vorstandskündigung - Weiterleitung sensibler Daten an privaten E-Mail-Account
Vorstandsmitglied der AG aus München verliert gegen außerordentliche fristlose Kündigung wegen Weiterleitung betriebsinterner E-Mails an privaten GMX-Account. Aufsichtsrat kündigte am 11.10.2021 nach 8-jähriger beanstandungsloser Tätigkeit wegen Verstoß gegen DS-GVO. Neun E-Mails zwischen April-Juni 2021 mit Gehaltsabrechnungen, Provisionsplanungen und BaFin-Anfragen weitergeleitet. Legalitätspflicht nach § 91 I 1 AktG erfordert Regeltreue auch bei Datenschutz. Keine Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung § 93 I 3 AktG da keine Offenbarung an Dritte. LG München I hatte Kündigung zunächst für unwirksam gehalten. Vorstandsdienstvertrag war bis 14.09.2022 befristet mit 140.000 Euro Jahresvergütung plus 18.000 Euro Kfz-Budget. Systematisches Sammeln von Material gegen Gesellschaft für erwartete Haftungsprozesse verschärft Bewertung erheblich.

Aktenzeichen: OLG München, Endurteil vom 31.07.2024 – 7 U 351/23e

OLG München, Endurteil vom 31.07.2024 – 7 U 351/23e

Beschlussanfechtung
Gesellschafterstreit
Immobilienfonds - Keine Widerrufbarkeit der Stimmabgabe im Umlaufverfahren
Immobilienfonds P KG aus München mit über 12.000 Anlegern gewinnt gegen Anfechtungsklage zum Verkauf der Bahnhofspassagen Potsdam für 168.700.000 Euro. Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren nicht widerrufbar nach § 130 I BGB da Willenserklärung mit Zugang beim Versammlungsleiter wirksam wird. Treugeberin W mit 25 Stimmen stimmte zunächst mit Ja am 15.11.2019, widerrief am 20.11.2019 erfolglos. Objektgesellschaften H F S Immobilienfonds in Brandenburg, Frankfurt und Potsdam bereits veräußert. Komplementärin H F S Deutschland 10 GmbH, Treuhandkommanditistin W C I GmbH, geschäftsführende Kommanditistin W C R E M GmbH. Versammlungsleiter M S erhielt Stimmzettel über W C Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH. BGH-Rechtsprechung zu Wohnungseigentümerversammlungen übertragbar. § 873 II BGB gilt nur für dingliche Vollzugsgeschäfte, nicht für Gesellschafterbeschlüsse. LG München I hatte Klage bereits abgewiesen unter 3 HK O 122/20.

Aktenzeichen: OLG München, Urteil vom 05.04.2023 – 7 U 6538/20

OLG München, Urteil vom 05.04.2023 – 7 U 6538/20

Beschlussanfechtung
Gesellschafterstreit
GmbH-Gesellschafterversammlung - Fehlerhafter Versammlungsort bei zerstrittenen Gesellschaftern
Geschäftsführer der G. P. O GmbH aus München gewinnt Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 27.04.2020 wegen unzulässigem Versammlungsort. Versammlung in Kanzleiräumen des Vaters der Mitgesellschafterin P in Frankfurt unzumutbar bei zerstrittenen Gesellschaftern. Satzung bestimmt München als Gesellschaftssitz, Versammlung soll analog § 121 V 1 AktG am Sitz stattfinden. COVID-19-Pandemie rechtfertigt nicht Abweichung da Umlaufverfahren oder Videokonferenz möglich gewesen wären. Geschäftsräume von 16m² in München bei Maskentragung und Lüftung ausreichend für 3-7 Personen. Ladungsfrist für nachgemeldete Tagesordnungspunkte 8-14 nicht eingehalten. Beschlüsse zu Abberufung, Schadensersatz und Gesellschafterausschluss nichtig. LG München I hatte bereits Nichtigkeit festgestellt. Teilnahmerecht von grundsätzlicher Bedeutung auch ohne Auswirkung auf Beschlussergebnis.

Aktenzeichen: OLG München, Urteil vom 22.03.2023 – 7 U 1995/21

OLG München, Urteil vom 22.03.2023 – 7 U 1995/21

Geschäftsführer-Kündigung
GmbH-Geschäftsführerkündigung - Unbefugte Überweisung auf Privatkonto
Geschäftsführer der G. P. O GmbH aus München verliert gegen außerordentliche fristlose Kündigung wegen unbefugter Überweisung von 240.000 Euro auf Privatkonto. Überweisung am 27.04.2020 ohne Zustimmung der Mitgeschäftsführerin R verstößt gegen Geschäftsordnung vom 23.07.2019. Wichtiger Grund nach § 626 I BGB trotz Rücküberweisung am 05.05.2020 wegen erschüttertem Vertrauen. Gesellschafterversammlung München am 26.05.2020 beschließt Abberufung und Kündigung mit 80% Mehrheit. Kläger war seit mehreren Jahrzehnten Geschäftsführer mit 5.000 Euro monatlicher Vergütung. Stammkapital 100.000 DM voll einbezahlt, Nebenintervenientin kaufte Geschäftsanteile für je 15.000 Euro aber zahlte nicht. Stillschweigende Vertragsverlängerung nach § 625 BGB trotz doppelter Schriftformklausel. Beschlussmängelverfahren am LG München I noch anhängig unter 12 HK O 7622/20.

Aktenzeichen: OLG München, Endurteil vom 22.03.2023 – 7 U 723/22

OLG München, Endurteil vom 22.03.2023 – 7 U 723/22

Gesellschafterhaftung
Publikums-KG - Anfechtungsbefugnis bei Gesellschafterausschluss
Treuhandkommanditistin des geschlossenen Immobilienfonds aus München gewinnt Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung im Anfechtungsverfahren. Anfechtungsbefugnis gegen Bestätigungsbeschlüsse vom 30.12.2020 trotz vorherigem Ausschluss durch Beschluss vom 26.07.2019 erhalten. Verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutzmöglichkeit auch bei Publikums-KG mit sofort wirksamen Ausschlussbeschlüssen. Hafteinlage von 1.984.016,97 Euro im Handelsregister AG München eingetragen. SA. Treuhand und Verwaltung GmbH sollte neue Treuhandkommanditistin werden. Gesellschaftsvertrag unterscheidet nicht zwischen Treuhandkommanditisten und anderen Gesellschaftern bei Ausschlussvoraussetzungen. LG München I hatte Anfechtungsklage zunächst stattgegeben unter 13 HK O 807/21. BGH wies Nichtzulassungsbeschwerde unter II ZR 178/21 zurück. Wichtiger Grund für Ausschluss lag nicht vor.

Aktenzeichen: OLG München, Beschluss vom 19.12.2022 – 7 U 7198/21

OLG München, Beschluss vom 19.12.2022 – 7 U 7198/21

Geschäftsführer-Abberufung
Kein einstweiliges Tätigkeitsverbot für GmbH-Geschäftsführer bei Widerspruchsrecht in der Satzung

Sachverhalt: In einer Unternehmensgruppe für medizinische Diagnostik (München) entbrannte ein heftiger Gesellschafterstreit. Die Klägerinnen (u.a. eine abberufene Geschäftsführerin und die Gesellschaft selbst) versuchten, zwei weitere Geschäftsführer (die Beklagten) per Gesellschafterbeschluss aus wichtigem Grund abzuberufen. Die Satzung der GmbH enthielt jedoch eine Klausel, wonach Beschlüsse nicht wirksam werden, wenn ein Gesellschafter binnen 24 Stunden widerspricht. Die Beklagten legten Widerspruch ein. Die Klägerinnen beantragten daraufhin eine einstweilige Verfügung, um den Beklagten die Geschäftsführung sofort zu untersagen und Zutritt zu erhalten.

Wesentliche Normen:

  • § 38 GmbHG: Abberufung von Geschäftsführern (Hier modifiziert durch die Satzung).
  • § 47 GmbHG: Stimmverbote (Das Gericht entschied, dass ein Stimmverbot wegen Interessenkollision nicht automatisch das vertragliche Widerspruchsrecht eines Gesellschafters gegen die vorläufige Wirksamkeit eines Beschlusses aufhebt).
  • § 253 ZPO: Bestimmtheit von Klageanträgen (Anträge wie "darf die Geschäftsführung nicht behindern" sind zu unbestimmt und unzulässig).

Entscheidung: Das Oberlandesgericht München wies die Berufung zurück und lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Das Gericht begründete dies wie folgt: 1. Satzungsklausel wirkt: Aufgrund des Widerspruchsrechts in der Satzung sind die Abberufungsbeschlüsse noch nicht wirksam. Die Beklagten sind formell weiterhin im Amt, bis ein Hauptsacheverfahren endgültig entscheidet. 2. Kein Verfügungsgrund: Um einem amtierenden Geschäftsführer die Tätigkeit per Eilverfahren zu verbieten, reicht ein "wichtiger Grund" zur Abberufung nicht aus. Es müssen "gravierendste wirtschaftliche Auswirkungen" (Existenzgefährdung) oder schwere Straftaten glaubhaft gemacht werden. Dies gelang den Klägerinnen nicht (vage Behauptungen über Umsatzrückgänge reichten nicht). 3. Kein Horizontalanspruch: Ein Geschäftsführer hat keinen direkten Anspruch gegen einen anderen Geschäftsführer auf Unterlassung.

Fazit: Satzungsklauseln, die Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht ("Veto") gegen Beschlüsse einräumen, können die schnelle Abberufung von Geschäftsführern effektiv blockieren. Der Weg über den einstweiligen Rechtsschutz ist dann faktisch versperrt, solange nicht der sofortige Ruin der Gesellschaft droht.

Aktenzeichen: OLG München, Urt. v. 27.10.2025 – 7 U 1723/25 e

OLG München, Urt. v. 27.10.2025 – 7 U 1723/25 e

München 2025: Gesellschaftsrecht in Zahlen

Neugründungen
Neugründungen in München (2025)

Beliebtester Stadtteil 2025

Maxvorstadt / Altstadt-Lehel

537 Neugründungen

+31%

Vorjahr: Maxvorstadt / Altstadt-Lehel (410)


Rechtsformen
Top 3 Rechtsformen in München (2025)

In 2025 wurden in München diese Rechtsformen am häufigsten für Neugründungen genutzt:

1. GmbH (3.403 Neugründungen)

14% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

2. UG (1.389 Neugründungen)

32% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

3. GbR (674 Neugründungen)

13% Abnahme gegenüber Vorjahr (2024)

Branchen
Top-Branchen in München (2025)

Die beliebtesten Branchen für Neugründungen in München im Jahr 2025.

1

Erbringung von Finanzdienstleistungen

1.382

25% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

2

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

946

8% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

3

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

674

23% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

Quelle: Diese Statistiken wurden mit dem Handelsregister des AG München erstellt.

Weitere Jahre: 2024

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