Anwälte für Gesellschafts­recht in Stuttgart

Ihre Anwälte für GmbH, Start-ups & Mittelstand

Anwalt Gesellschaftsrecht Stuttgart - Rechtsanwalt für GmbH, M&A und Gesellschafterstreitigkeiten am Commercial Court Baden-Württemberg

Stuttgart und die umliegende Region gehören zu den wirtschaftsstärksten Standorten Europas. Um in diesem dynamischen Umfeld – geprägt von Weltmarktführern, Zulieferern und innovativen High-Tech-Unternehmen – erfolgreich zu sein, benötigen Unternehmen exzellente rechtliche Rahmenbedingungen.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater im Gesellschaftsrecht, darunter Hubertus Scherbarth (LL.M. B.A.) und Moritz Riehl, unterstützen Geschäftsführer, Gesellschafter und Investoren als unternehmerische Partner. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für komplexe Umstrukturierungen, M&A-Transaktionen und die rechtssichere Gestaltung Ihrer Unternehmensnachfolge.

Handelsblatt Best Lawyers Ones to Watch 2026 – Auszeichnung für Hubertus Scherbarth in Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

1. Gesellschaftsrechtliche Gestaltung & Unternehmensnachfolge

Gesellschaftsrecht ist ohne Steuerrecht kaum denkbar. Unsere Experten Hubertus Scherbarth und Moritz Riehl verfügen daher über Zusatzqualifikationen im Steuerrecht. Dies ermöglicht Mandanten in Stuttgart eine Beratung aus einem Guss, bei der rechtliche Strukturen stets steuerlich und wirtschaftlich flankiert werden.

  • Rechtsform & Struktur: Strategische Wahl der Rechtsform und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, die sowohl haftungsrechtlich als auch steuerlich optimiert sind.
  • Gesellschafter & Organe: Laufende Betreuung von Gesellschafterversammlungen sowie rechtssichere Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern.
  • Krise & Sanierung: Rechtliche Begleitung in der Krise der Gesellschaft und präventive Beratung zur Vermeidung von Insolvenzrisiken.
  • Nachfolgeplanung: Ganzheitliche Konzeption der Unternehmensnachfolge und Erbfolge, bei der wir die rechtliche Gestaltung direkt mit den steuerlichen Implikationen verzahnen (z.B. Familienstiftungen).

2. Venture Capital, Wachstumsfinanzierung & ESOP

Im innovationsgetriebenen Umfeld von Stuttgart braucht es schnelle und präzise Lösungen. Wir unterstützen Gründer und Investoren dabei, wirtschaftliche Interessen vertraglich exakt abzubilden. Mehr Details unter Startup-Recht in Stuttgart.

  • Investment-Prozesse: Verhandlungsführung bei Finanzierungsrunden (Seed bis Pre-IPO) und Prüfung komplexer Investment Agreements.
  • Kapitalmaßnahmen: Strukturierung von Wandeldarlehen, Mezzanine-Kapital und stillen Beteiligungen.
  • Incentivierung: Aufsetzen von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen (ESOP, VSOP), bei denen wir steuerliche Fallstricke (Dry Income) frühzeitig adressieren.
  • Exit-Strategie: Vorbereitung und Begleitung des Exits (Trade Sale oder Secondary) zur Realisierung des Unternehmenswertes.

3. Transaktionen (M&A) & Umstrukturierung

Wir verstehen Transaktionen als strategische Weichenstellungen. Unsere M&A-Praxis in Stuttgart begleitet Käufer und Verkäufer mit dem Ziel, Deal-Risiken zu minimieren und den Kaufpreis zu sichern. Unsere steuerliche Expertise hilft dabei, Transaktionsstrukturen effizient zu gestalten.

  • Kauf & Verkauf: Strukturierung von Share Deals und Asset Deals sowie Durchführung einer risikoorientierten Legal Due Diligence.
  • Umwandlungsmaßnahmen: Begleitung komplexer Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel nach dem UmwG zur Optimierung der Konzernstruktur.
  • Post-Merger: Durchsetzung von Garantieansprüchen und Integration der Zielgesellschaft nach dem Closing.

4. Corporate Litigation & Gesellschafterstreitigkeiten

Streitigkeiten im Unternehmen gefährden oft die wirtschaftliche Substanz. Wir setzen Ihre Rechte konsequent durch – vor den Gerichten in Stuttgart, in Schiedsverfahren oder durch taktische Verhandlungsführung.

  • Streitbeilegung: Erarbeitung von Vergleichslösungen zur Vermeidung langwieriger Prozesse, insbesondere in Familiengesellschaften.
  • Ausschluss & Trennung: Durchsetzung von Zwangseinziehungen, Kündigungen und Abfindungszahlungen bei Gesellschafterkonflikten.
  • Prozessführung: Führung von Beschlussmängelklagen sowie Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung der Handlungsfähigkeit.
  • Versammlungsleitung: Übernahme der Versammlungsleitung in konfliktären Situationen zur Sicherstellung rechtssicherer Beschlüsse.

5. Aktienrecht & Organberatung (Vorstand/Aufsichtsrat)

Die Beratung von Aktiengesellschaften erfordert höchste Sorgfalt. Wir unterstützen Organe und Aktionäre dabei, Formalia einzuhalten und Haftungsfallen zu umgehen.

  • Vorstand & Aufsichtsrat: Entwurf von Dienstverträgen, Geschäftsordnungen und Beratung im Spannungsfeld zwischen den Organen.
  • Hauptversammlung: Rechtssichere Vorbereitung und Durchführung der HV, inklusive Abwehr von Anfechtungsklagen.
  • Aktionärsrechte: Durchsetzung von Sonderprüfungen und Informationsrechten (§ 131 AktG) gegenüber der Verwaltung.

6. Haftungsprävention & Compliance-Strukturen

Persönliche Haftung ist für Führungskräfte ein reales Risiko. Wir beraten Geschäftsführer in der Region Stuttgart präventiv und stehen ihnen bei Inanspruchnahme verteidigend zur Seite.

  • Managerhaftung: Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und Beratung zur D&O-Versicherung.
  • Compliance: Aufbau von Compliance-Management-Systemen zur Vermeidung von Organisationsverschulden und Bußgeldern.
  • Aufklärung: Durchführung interner Ermittlungen (Internal Investigations) bei Verdacht auf Pflichtverletzungen.

Aktuelle Urteile aus Stuttgart und Umgebung (Stand 2026)

Sozialversicherungsfreiheit
Sperrminorität
Sozialversicherungsfreiheit von Gesellschafter-Geschäftsführern dank Sperrminorität (Vorinstanz SG Stuttgart)

Sachverhalt: Eine GmbH hatte drei Geschäftsführer, die jeweils zu einem Drittel am Stammkapital beteiligt waren. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass wichtige Beschlüsse – darunter die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie Weisungen an die Geschäftsführung – eine Mehrheit von 75 % erfordern. Die Rentenversicherung forderte Sozialversicherungsbeiträge nach, da sie die Geschäftsführer als abhängig beschäftigt ansah. Das Sozialgericht Stuttgart hob den Beitragsbescheid auf. Die Rentenversicherung legte Berufung ein.

Wesentliche Normen:

  • § 7 SGB IV: Beschäftigung (Definition der nichtselbstständigen Arbeit; Abgrenzung zur Selbstständigkeit anhand von Weisungsgebundenheit und Eingliederung).
  • Sperrminorität: Gesellschaftsrechtliches Instrument, mit dem Minderheitsgesellschafter unliebsame Beschlüsse verhindern können. Für die Sozialversicherungsfreiheit muss diese "umfassend" sein.

Entscheidung: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung zurück und bestätigte die Sozialversicherungsfreiheit. Das Gericht begründete dies wie folgt: 1. Keine Weisungsgebundenheit: Durch die im Gesellschaftsvertrag verankerte 75%-Hürde für Weisungsbeschlüsse verfügte jeder der drei Geschäftsführer (mit je 33,3 % Anteilen) über eine Sperrminorität. Sie konnten somit jegliche Weisung der Gesellschafterversammlung an sich selbst verhindern. 2. Verhinderung der Abberufung: Ebenso konnten sie ihre eigene Abberufung blockieren. 3. Qualifizierte Sperrminorität: Auch wenn für weniger wichtige Beschlüsse die einfache Mehrheit galt (z.B. Feststellung des Jahresabschlusses), umfasste die Sperrminorität die gesamte operative Unternehmenstätigkeit ("echte" Sperrminorität). Dies vermittelte den Geschäftsführern die nötige Rechtsmacht, um als Selbstständige zu gelten.

Fazit: Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sind sozialversicherungsfrei, wenn sie dank einer im Gesellschaftsvertrag fixierten Sperrminorität (z.B. 75%-Mehrheitserfordernis bei 33%-Anteil) Weisungen an sich und ihre Abberufung verhindern können.

Aktenzeichen: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2025 – L 2 BA 55/25

LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2025 – L 2 BA 55/25

Geschäftsführerhaftung
Gesamtschuldnerausgleich
GmbH-Geschäftsführer Gesamtschuldnerregress - Ressortverteilung

Geschäftsführer der F GmbH aus Heilbronn gewinnt Klage auf Kaufpreisraten gegen Mitgeschäftsführer für Montageservice und Fernmeldebau. Gesamtschuldnerregress bei Geschäftsführerhaftung: Für Finanzen zuständiger Kläger muss Schäden aus vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen allein tragen. Beklagter als operativ zuständiger Geschäftsführer ohne Kenntnis der finanziellen Schieflage seit Anfang 2021. Insolvenzverfahren am Amtsgericht Heilbronn eröffnet am 15.10.2021. Forderungen von Krankenkassen und Finanzamt Heilbronn über 85.000 Euro. Landgericht Böblingen verwies Verfahren nach Stuttgart. Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern durch kaufmännischen Geschäftsführer. Zurückbehaltungsrecht in voller Höhe statt nur 50% wie im Vorbehaltsurteil.

Aktenzeichen: LG Stuttgart, Schlussurteil vom 19.02.2025 – 49 O 13/23

LG Stuttgart, Schlussurteil vom 19.02.2025 – 49 O 13/23

StaRUG
Restrukturierungsplan
StaRUG-Verfahren - Keine Zustimmung der Gesellschafter erforderlich

Kommanditistin der E-Gruppe aus Stuttgart scheitert mit einstweiliger Verfügung gegen StaRUG-Verfahren einer GmbH & Co. KG. Bei bilanzieller Überschuldung und 97% Gläubigerzustimmung ist Restrukturierungsverfahren einzige Alternative zur Insolvenz. Gesellschafterbeschluss vom 28.06.2024 wirksam trotz Stimmrechtsausschluss nach Vertragsverletzungsmitteilung. Treuhandkonstruktion mit J-Treuhänder und H-Treuhänder über 88% der Kommanditanteile. Lock-Up-Vereinbarung der Finanzierer bis 30.11.2024 verhindert Fälligstellung von 350 Mio. Euro Verbindlichkeiten. Gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung wird durch StaRUG-Wertungen verdrängt. AG Stuttgart als Restrukturierungsgericht bereits angezeigt. LG Ulm hatte einstweilige Verfügung zunächst gewährt.

Aktenzeichen: OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.08.2024 – 20 U 30/24

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.08.2024 – 20 U 30/24

Genossenschaftsrecht
Insolvenzforderung
Genossenschaft - Fehlerhafter Beitritt und Insolvenzforderung

Arglistig getäuschte Genossin der G-eG aus Stuttgart scheitert mit Schadensersatzklage im Insolvenzverfahren. Genossenschaft bewarb Mitgliedschaft fälschlich als Bausparvertrag ohne Totalverlustrisiko. Wirtschaftsstrafkammer Stuttgart verurteilte Vorstand M. zu 7 Jahren 9 Monaten Haft wegen Betrugs. Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft verhindern Schadensersatz als Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Nur Teilhabe an Übererlös nach Schlussverteilung möglich. OLG Hamm bestätigte Vergleich über Ratenzahlung von 175 Euro monatlich. Insolvenzverwalter aus Hamm verwaltet Aktivmasse von 17,2 Mio. Euro bei 37,9 Mio. Euro angemeldeten Forderungen. Quotenerwartung 80% bei geschätzten 14 Mio. Euro Verteilungsmasse.

Aktenzeichen: LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2023 – 27 O 153/23

LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2023 – 27 O 153/23

Prozessstandschaft
Geschäftsführerhaftung
Klagebefugnis einer GmbH i.L. bei abgetretenen Ersatzansprüchen (Vorinstanz LG Konstanz)

Sachverhalt: Eine GmbH in Liquidation (Sitz Konstanz/Karlsruhe), deren Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde, klagte gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer auf Ersatz verbotener Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (insg. ca. 505.000 Euro). Um den Prozess zu finanzieren, hatte die GmbH diese Ansprüche sicherungshalber an einen Gesellschafter abgetreten, der sie im Gegenzug zur Klage im eigenen Namen ermächtigte (gewillkürte Prozessstandschaft). Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe) hielt die Klage für unzulässig, da einer vermögenslosen GmbH das schutzwürdige Eigeninteresse an der Klage fehle.

Wesentliche Normen:

  • § 64 GmbHG a.F. (heute § 15b InsO): Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
  • Gewillkürte Prozessstandschaft: Erlaubt es, fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, wenn eine Ermächtigung und ein schutzwürdiges Eigeninteresse vorliegen.
  • § 9b GmbHG analog: Verbot des Verzichts auf Ersatzansprüche der Gesellschaft, soweit diese zur Gläubigerbefriedigung nötig sind (analog angewendet auf Abtretungen ohne Gegenleistung).

Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. 1. Zulässigkeit der Klage: Auch einer vermögenslosen GmbH i.L. steht ein schutzwürdiges Eigeninteresse zu, Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. im Wege der Prozessstandschaft einzuklagen. Der Anspruch dient gerade der Auffüllung der Masse zur Gläubigerbefriedigung. Dass die Gläubiger selbst untätig bleiben, spricht nicht gegen das Interesse der Gesellschaft. 2. Wirksamkeit der Abtretung: Der BGH wies darauf hin, dass die Abtretung der Ansprüche an den Gesellschafter unwirksam sein könnte (§ 9b GmbHG analog), soweit die Ansprüche zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden und die GmbH keine gleichwertige Gegenleistung erhält. Eine reine Sicherungsabtretung an den Prozessfinanzierer könnte die Gläubiger benachteiligen und wäre dann nichtig.

Fazit: Eine "arme" GmbH kann Geschäftsführer-Haftungsansprüche auch dann einklagen, wenn sie diese zur Finanzierung des Prozesses abgetreten hat. Allerdings ist Vorsicht geboten: Abtretungen, die den Zugriff der Gläubiger auf diese Haftungsmasse vereiteln (z.B. an Gesellschafter ohne vollen Wertersatz), sind unwirksam.

Aktenzeichen: BGH, Versäumnisurteil v. 17.10.2023 – II ZR 72/22

BGH, Versäumnisurteil v. 17.10.2023 – II ZR 72/22

Testamentsvollstreckung
Entlassungsgründe
Keine Entlassung eines Testamentsvollstreckers ohne wichtigen Grund (Vorinstanz AG Heilbronn)

Sachverhalt: Ein Miterbe (Beschwerdeführer) beantragte die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Die Erblasserin hatte fünf Kinder als Erben eingesetzt und den Beklagten (Beteiligter Ziffer 6) als Testamentsvollstrecker bestimmt, u.a. um eine Immobilie zu verkaufen. Der Beschwerdeführer, der ein befristetes Wohnrecht an der Immobilie hatte, warf dem Testamentsvollstrecker diverse Pflichtverletzungen vor: Drohung mit Zwangsräumung, fehlerhaftes Nachlassverzeichnis, Interessenkonflikte (Nähe zum Notar) und Irrtum der Erblasserin bei der Ernennung.

Wesentliche Normen:

  • § 2227 BGB: Entlassung des Testamentsvollstreckers (Setzt einen wichtigen Grund voraus, wie grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit).
  • § 2215 BGB: Nachlassverzeichnis (Pflicht zur unverzüglichen Erstellung).
  • § 2078 BGB: Anfechtung (Wegen Irrtums bei der Testamentserrichtung).

Entscheidung: Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Beschwerde zurück und lehnte die Entlassung ab. Das Gericht stellte fest:

  1. Wirksame Ernennung: Die Anordnung der Testamentsvollstreckung war wirksam. Ein Irrtum der Erblasserin über die Kosten der Vollstreckung lag nicht vor, da sie eine Vergütung ausdrücklich angeordnet hatte. Auch eine mögliche frühere Tätigkeit des Vollstreckers beim beurkundenden Notar führt nicht zur Unwirksamkeit.
  2. Keine grobe Pflichtverletzung:
    • Die "Drohung" mit Zwangsmaßnahmen bezog sich auf das notwendige Zutrittsrecht für den Immobilienverkauf, nicht auf eine rechtswidrige Räumung.
    • Kleinere Mängel im Nachlassverzeichnis (z.B. fehlende geringfügige Posten) oder eine Verzögerung von drei Monaten sind keine grobe Pflichtverletzung.
    • Die Hinzuziehung eines Maklers für die Wertermittlung war zulässig.
  3. Kein wichtiger Grund: Ein subjektives Misstrauen oder Spannungen reichen nicht aus, solange keine objektive Gefährdung der Nachlassinteressen vorliegt. Die zwischenzeitlich erzielte Einigung über Besichtigungsrechte zeigt, dass eine weitere Zusammenarbeit möglich ist.

Fazit: Die Hürden für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers sind hoch. Bloße Meinungsverschiedenheiten, kleinere Fehler im Verzeichnis oder ein "rauer Ton" genügen nicht. Es bedarf einer massiven Gefährdung der Rechte der Erben.

Aktenzeichen: OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.07.2023 – 8 W 242/22

OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.07.2023 – 8 W 242/22

Limited-Gesellschaft
Gerichtsstand
Zuständigkeitsstreit bei LIMITED-Gesellschaften

Ausschließliche Zuständigkeit englischer Gerichte bei englischem Sitz

Aktenzeichen: OLG Stuttgart

OLG Stuttgart

Zwangseinziehung
Treuepflicht
Wirksamkeit einer Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen ohne vorherige Abmahnung

Sachverhalt: Der Kläger war Minderheitsgesellschafter (7,5 %) und ehemaliger Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH (Trägerin einer Hochschule) im Raum Stuttgart/Ravensburg. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer mischte er sich massiv in die Geschäftsführung ein, schwärzte die Gesellschaft bei Aufsichtsbehörden an und äußerte sich öffentlich negativ ("Totalschaden", "desaströse Situation"). Daraufhin beschloss die Gesellschafterversammlung die Zwangseinziehung seiner Anteile. Der Kläger focht diesen Beschluss an und rügte u.a. Ladungsmängel gegenüber seinem Bruder (Mitgesellschafter) sowie das Fehlen einer vorherigen Abmahnung.

Wesentliche Normen:

  • § 34 GmbHG: Einziehung von Geschäftsanteilen (Erfordert eine Satzungsgrundlage und - bei Zwangseinziehung - einen wichtigen Grund).
  • § 51 GmbHG: Einberufung der Versammlung (Ladungsmängel können zur Anfechtbarkeit führen).
  • Treuepflicht: Verpflichtet Gesellschafter zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gesellschaft und verbietet schädigendes Verhalten.

Entscheidung: Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage ab und erklärte die Zwangseinziehung für wirksam. Das Gericht stellte fest: 1. Kein Ladungsmangel: Dass der Bruder des Klägers die Ladung per Einschreiben verspätet erhielt, war unschädlich, da er per E-Mail rechtzeitig informiert war. Zudem kann der Kläger Ladungsmängel, die nur einen Mitgesellschafter betreffen, nicht selbst rügen (keine Geltendmachung fremder Rechte). 2. Wichtiger Grund: Das Verhalten des Klägers (öffentliche Diskreditierung, Anschwärzen bei Behörden, Kompetenzüberschreitung) zerstörte das Vertrauensverhältnis irreparabel. 3. Abmahnung entbehrlich: Zwar ist eine Zwangseinziehung "Ultima Ratio". Eine förmliche Abmahnung war hier aber entbehrlich, da aufgrund der Uneinsichtigkeit des Klägers und der Schwere der Verstöße eine "Negativprognose" bestand – eine Verhaltensänderung war nicht zu erwarten.

Fazit: Wer als Gesellschafter die eigene GmbH öffentlich schlechtredet und sich Kompetenzen anmaßt, riskiert den Rauswurf (Zwangseinziehung). Bei schwerer Zerrüttung und Uneinsichtigkeit ist dafür keine vorherige "gelbe Karte" (Abmahnung) nötig.

Aktenzeichen: OLG Stuttgart, Urt. v. 27.06.2018 – 14 U 33/17

OLG Stuttgart, Urt. v. 27.06.2018 – 14 U 33/17

Gesellschafterausschließung
Satzungsgrundlage
Gesellschafterausschließung - Anforderungen bei fehlender Satzungsgrundlage

GmbH aus Stuttgart scheitert mit Berufung gegen Unwirksamkeit von Ausschließungsbeschlüssen zweier Gesellschafter. Beschluss über Ausschließung ohne statuarische Grundlage im Gesellschaftsvertrag unwirksam. Stimmrechtsausschluss nach § 47 IV GmbHG erfordert mehr als pauschales 'kollusives Zusammenwirken' - enge organisatorische Verflechtung und gemeinsame Pflichtverletzungen müssen konkret dargelegt werden. LG Stuttgart hatte bereits Unwirksamkeit wegen fehlender Versammlungsleiter-Feststellung und fehlender Mehrheit festgestellt. Treuepflicht kann in engen Grenzen zur Zustimmung bei Gesellschaftsgefährdung verpflichten. Rechtsprechung Christopher Schuhknecht von honert + partner München kommentiert hohe formale und inhaltliche Anforderungen.

Aktenzeichen: OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 10.02.2014 – 14 U 40/13, 14 U 41/13, 14 U 46/13

OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 10.02.2014 – 14 U 40/13, 14 U 41/13, 14 U 46/13

Geschäftsführerhaftung
Scheingesellschaft
Persönliche Geschäftsführerhaftung beim Auftreten unter einer nicht existierenden AG

Sachverhalt: Eine Klägerin, die Software entwickelt, arbeitete langjährig mit einer Firmengruppe zusammen. Der beklagte Geschäftsführer trat dabei gegenüber der Klägerin über Jahre hinweg unter dem Namen einer nicht existierenden Aktiengesellschaft (AG) mit angeblichem Sitz in der Schweiz und einer Postfachadresse in B... (Ort) auf. Er nutzte für diese fiktive AG Briefpapier, Stempel und Internetauftritte, obwohl tatsächlich lediglich eine GmbH existierte. Durch dieses Vorgehen errichtete er eine trügerische rechtliche Fassade. Als Rechnungen für Programmierarbeiten unbezahlt blieben, klagte die Softwareentwicklerin vor dem Landgericht Stuttgart auf persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers.

Wesentliche Normen:

  • § 179 Abs. 1 BGB

Entscheidung: Das Gericht urteilte, dass der Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt haftete. Wer im Rechtsverkehr bewusst unter dem Namen einer nicht existenten juristischen Person auftrat und damit den Eindruck eines größeren Unternehmensverbands erweckte, handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Das Gericht verweigerte eine schützende Zurechnung der Geschäfte zur real existierenden GmbH, da der Beklagte zielgerichtet eine Täuschung über den tatsächlichen Vertragspartner aufrechterhielt.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Unternehmer und Geschäftsführer der Digitalbranche müssen im geschäftlichen Außenauftritt strikt auf die korrekte und vollständige Firmenbezeichnung achten. Wer im E-Commerce, auf Plattformen oder bei Softwareprojekten unter nicht existierenden Gesellschaftsformen oder rechtlich unpräzisen Begriffen agiert, verliert den Haftungsschirm der Kapitalgesellschaft. Stellen Sie zwingend sicher, dass Verträge, E-Mail-Signaturen und das Impressum exakt Ihrer tatsächlichen Handelsregistereintragung entsprechen, um eine fatale persönliche Haftung zu vermeiden.

Aktenzeichen: n.v.

5 U 50/13

Gesellschafterstreit
Ausschließung
Abberufung und Ausschließung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus einer Zweipersonen-GmbH

Sachverhalt: In einer Zweipersonen-GmbH (Kläger als Minderheitsgesellschafter, Beklagter als Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer) kam es zum Zerwürfnis. Der Kläger versuchte, den Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen und aus der Gesellschaft auszuschließen. Er warf ihm diverse Pflichtverletzungen vor (u.a. Scheckeinlösung auf Privatkonto, Fahrtkostenabrechnungen). Der Kläger selbst hatte jedoch heimlich den Geschäftsführer überwacht (Daten gesammelt, Gespräche aufgezeichnet), um Material gegen ihn zu sammeln.

Wesentliche Normen:

  • § 38 GmbHG: Abberufung des Geschäftsführers (Jederzeit möglich, es sei denn, die Satzung beschränkt dies auf wichtige Gründe).
  • § 34 GmbHG (Ausschließung): Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (z.B. bei tiefgreifender Zerrüttung oder schwerer Treuepflichtverletzung).
  • Treuepflicht: Verpflichtung der Gesellschafter zur loyalen Zusammenarbeit, besonders in personalistischen GmbHs.

Entscheidung: Das Oberlandesgericht Stuttgart wies darauf hin, dass die Klage keinen Erfolg haben wird. Das Gericht stellte fest: 1. Kein Grund zur Abberufung: Die Vorwürfe gegen den Geschäftsführer (z.B. Scheckeinlösung) waren entweder nicht bewiesen oder stellten nur geringfügige Versehen dar, die keinen "wichtigen Grund" zur Abberufung rechtfertigten. Bloßer Vertrauensverlust reicht nicht aus. 2. Ausschließung des Klägers: Stattdessen war die Zwangseinziehung der Anteile des Klägers gerechtfertigt. Dieser hatte durch die heimliche Überwachung und Datensammlung einen schweren Vertrauensbruch begangen. In einer personalistischen Zweipersonen-GmbH wiegt ein solcher Vertrauensbruch so schwer, dass dem anderen Gesellschafter die weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Das Fehlverhalten des Klägers überwog die (möglichen) Fehler des Geschäftsführers bei weitem.

Fazit: Wer seinen Mitgesellschafter heimlich ausspioniert, um ihn aus der GmbH zu drängen, riskiert, selbst ausgeschlossen zu werden ("Wer anderen eine Grube gräbt..."). Für die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund reichen Bagatellverstöße nicht aus.

Aktenzeichen: OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss v. 13.05.2013 – 14 U 12/13

OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss v. 13.05.2013 – 14 U 12/13

Geschäftsführerabberufung
Wichtiger Grund
GmbH-Geschäftsführer - Abberufung aus wichtigem Grund bei zweigliedriger Gesellschaft

Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der zweigliedrigen GmbH aus Stuttgart gewinnt gegen Abberufungsklage des Minderheitsgesellschafters. Strenge Anforderungen bei personalistisch strukturierter Zweipersonengesellschaft verhindern beliebige Beendigung der Geschäftsführertätigkeit. Vorwürfe wegen Scheck über 1.750,59 Euro, Fahrtkosten und Mietvertrag nicht ausreichend schwerwiegend. LG Stuttgart hatte Klage bereits abgewiesen. Wichtiger Grund nach § 38 II GmbHG erfordert Unzumutbarkeit des Verbleibs und schwere Verletzung der Gesellschaftsinteressen. Treuwidrige Zustimmung zur Abberufung ohne wichtigen Grund führt zur Nichtigkeit der Stimmabgabe. Langjährige Tätigkeit und Kapitalbeteiligung mildern Bewertung der Pflichtverletzungen.

Aktenzeichen: OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 13.05.2013 – 14 U 12/13

OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 13.05.2013 – 14 U 12/13

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