Gesellschafts­recht in Landau (Pfalz)

Ihre Anwälte für GmbH, Start-ups & Mittelstand

Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Landau Pfalz - Anwalt für GmbH-Gründung, Gesellschafterverträge und Familienunternehmen

Die Wirtschaftsstruktur der Region Landau (Pfalz) mit ihren Familienunternehmen, Winzereigenossenschaften und mittelständischen Betrieben erfordert spezialisierte gesellschaftsrechtliche Beratung. Von der Gründung einer GmbH über Gesellschafterverträge bis zur Unternehmensnachfolge in Familienbetrieben unterstützen wir unsere Mandanten bei allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Die grenznahe Lage und die wirtschaftlichen Verbindungen zu Frankreich und der Schweiz bringen zusätzliche internationale Aspekte mit sich.

Das Landgericht Landau und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entscheiden regelmäßig über gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten aus der Region. Wir vertreten unsere Mandanten vor allen zuständigen Gerichten und nutzen unsere umfassende Kenntnis der aktuellen deutschen und europäischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung für optimale Mandantenberatung in der Südpfalz.

Aktuelle Urteile aus Landau (Pfalz) und Umgebung (Stand 2026)

Gesellschafterhaftung
Schadensersatzpflicht eines Winzers bei Nichtablieferung an die Genossenschaft (Landau)

Sachverhalt: Ein Winzer und Mitglied einer Winzergenossenschaft im Raum Landau lieferte während mehrerer Jahren keine Trauben ab, obwohl er satzungsgemäß dazu verpflichtet war. Er hatte versucht, seine Mitgliedschaft sowohl ordentlich als auch fristlos zu kündigen, da er sich durch Beschlüsse der Genossenschaft (Verrechnung von Überzahlungen) wirtschaftlich bedroht sah und der Führung Misswirtschaft vorwarf. Die Genossenschaft klagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (entgangener Gewinn).

Wesentliche Normen:

  • § 65 GenG: Fristlose Kündigung (Setzt voraus, dass dem Mitglied der Verbleib in der Genossenschaft aus wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist).
  • Genossenschaftliche Treuepflicht: Verpflichtet Mitglieder, die Belange der Gemeinschaft zu wahren und verbietet die Schädigung der Genossenschaft durch rücksichtsloses Verfolgen eigener Interessen.
  • § 325 BGB (a.F.): Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Hier: Ersatz des entgangenen Gewinns, da die Genossenschaft die Trauben nicht anderweitig beschaffen durfte).

Entscheidung: Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Urteile des Landgerichts Landau und verurteilte den Winzer zu Schadensersatz. Das Gericht stellte fest: 1. Die ordentliche Kündigung wirkte erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist (2002). 2. Eine fristlose Kündigung war unwirksam, da der Winzer seine existenzbedrohende Lage nicht ausreichend substantiierte. 3. Verstoß gegen die Treuepflicht: Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind Mitglieder verpflichtet, durch Ablieferung ihrer Ernte zum Erhalt der Genossenschaft beizutragen. Angebliche Misswirtschaft des Vorstands rechtfertigt keinen Lieferstopp. Der Winzer wollte sich lediglich den Folgen eines wirksamen Beschlusses zur Rückforderung von Traubengeldern entziehen.

Fazit: Mitglieder einer Erzeugergenossenschaft können sich ihrer Andienungspflicht nicht durch fristlose Kündigung entziehen, nur weil ihnen Beschlüsse der Generalversammlung (z.B. über Rückrechnungen) missfallen. Die genossenschaftliche Solidarität wiegt schwerer als individuelle wirtschaftliche Interessen.

Aktenzeichen: OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.11.2000 – 7 U 141/00

Satzungsänderung
Verzicht auf notarielle Bescheinigung bei vollständiger Neufassung einer GmbH-Satzung (OLG Zweibrücken)

Sachverhalt: Die Gesellschafter einer GmbH (Sitz im Bezirk Landau/Zweibrücken) beschlossen die vollständige Neufassung ihres Gesellschaftsvertrages (Satzung). Ein Notar beurkundete diesen Beschluss, der den kompletten neuen Text der Satzung enthielt, und reichte ihn beim Handelsregister ein. Er verzichtete jedoch darauf, eine gesonderte "Bescheinigung gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG" beizufügen, die normalerweise bestätigt, dass der neue Text mit dem alten übereinstimmt (außer den Änderungen). Das Amtsgericht Landau lehnte die Eintragung ab, weil diese Bescheinigung fehle.

Wesentliche Normen:

  • § 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG: Formvorschrift bei Satzungsänderungen (Verlangt bei Änderungen normalerweise, dass der vollständige Wortlaut der Satzung eingereicht wird, verbunden mit einer notariellen Bescheinigung über die Übereinstimmung der unveränderten Teile mit dem bisherigen Registerstand).

Entscheidung: Das Oberlandesgericht Zweibrücken gab dem Notar Recht und wies das Amtsgericht Landau an, die Satzung einzutragen. Das Gericht entschied teleologisch: Der Sinn der notariellen Bescheinigung ist es, Klarheit für den Rechtsverkehr zu schaffen, welcher Text gerade gilt. Wenn aber die Gesellschafter ohnehin die gesamte Satzung neu beschließen und dieser komplette Text notariell beurkundet wird, ist die Klarheit bereits durch die Urkunde selbst gegeben. Eine zusätzliche Bescheinigung, dass der Text mit dem Beschluss übereinstimmt, wäre eine sinnlose Förmelei ("Doppelung"), da der Beschluss selbst ja der neue Text ist.

Fazit: Beschließen Gesellschafter eine komplette Neufassung der Satzung und wird dieser gesamte Text beurkundet, ist die sonst zwingende notarielle Übereinstimmungsbescheinigung nach § 54 GmbHG entbehrlich. Die Urkunde selbst reicht als Nachweis für das Registergericht aus.

Aktenzeichen: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.10.2001 – 3 W 200/01

Landau (Pfalz): Zuständige Gerichte für das Gesellschafts- und Aktienrecht

Landgericht Landau in der Pfalz - Gerichtsgebäude für Zivilprozesse mit Rechtsanwalt in Landau

Landgericht Landau

Sitz: Landau

Gesellschaftsrechtsstreitigkeiten, Handelssachen

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - OLG für Berufungsverfahren in der Pfalz mit Rechtsanwalt

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Sitz: Zweibrücken

Berufungsinstanz für Gesellschaftsrecht

Landgericht Landau: Urheber BertholdD, Lizenz CC BY-SA 3.0; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken: Urheber E.peiffer@gmx.net, Lizenz CC BY-SA 3.0; Amtsgericht Landau: Urheber BertholdD, Lizenz CC BY-SA 3.0

Aus unserem Blog zum Gesellschafts- und Aktienrecht

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