Gesellschafts- und Aktienrecht

Anwalt Gesellschaftsrecht und Aktienrecht - GmbH, AG und Gesellschafterstreitigkeiten durch erfahrene Rechtsanwälte
Unsere Gesellschaftsrechtsexperten vertreten Sie auf Gesellschafterversammlungen und Hauptversammlungen, setzen Organhaftungsansprüche durch und beraten Sie bei der Umstrukturierung Ihres Unternehmens.

Lösungen im Gesellschafts- und Aktienrecht

Holdingstrukturen - Unternehmensstruktur steueroptimiert gestalten

Für unsere Mandanten entwickeln wir steuereffiziente Unternehmensstrukturen und begleiten Unternehmen und Anteilseigner bei Unternehmensverkäufen und Umwandlungsvorgängen. Ein Praxisschwerpunkt liegt dabei auf die Einrichtung von Holdingstrukturen, um die Steuerbelastung zu optimieren.

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Gesellschafter­streit lösen

Wir lösen und beenden Ihren Gesellschafterstreit und positionieren Sie bestmöglich in außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen.

Organ­haftung geltendmachen

Wir unterstützen Gesellschaften bei der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegen pflichtwidrig handelnde Organwalter.

Mitarbeiter beteiligen

Unternehmen unterstützen wir bei der Konzeptionierung und Einführung von allen Arten der Mitarbeiterbeteiligung.

Unternehmen kaufen und verkaufen

Ein großer Schwerpunkt unserer Kanzlei ist die Beratung von Unternehmen bei Unternehmensverkäufen und Umwandlungsvorgängen (Mergers & Aquisitions - M&A). Bei unserer Transaktionberatung beraten wir Sie ganzheitlich und berücksichtigen insbesondere auch die steuerlichen Aspekte.

Gremien beraten

Wir unterstützen Geschäftsführungs- und Aufsichtsgremien in allen Fragen der gesellschaftsrechtlichen Corporate Governance sowie des deutschen und internationalen Handels- und Wirtschaftsrechts.

Aktuelle Urteile (Stand: 20.10.2018)

Gesellschaftsrecht
Hinauskündigungsklausel
BGH bestätigt sachliche Rechtfertigung freier Hinauskündigungsklauseln in Managermodellen (Private Equity)

Wegweisende Entscheidung für Private-Equity-Strukturen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem prägnanten Urteil für erhebliche Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Managementbeteiligungsprogrammen (sog. Managermodelle) gesorgt. Im Kern ging es um die Frage, ob Manager, die als Gesellschafter an einer Unternehmensgruppe beteiligt sind, bei Beendigung ihrer Tätigkeit ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus der Gesellschaft hinausgekündigt werden dürfen.

Grundsätzliche Sittenwidrigkeit vs. Sachliche Rechtfertigung

Der II. Zivilsenat erteilte den Rufen aus Teilen der Literatur nach einer reinen Ausübungskontrolle eine klare Absage und hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest: Sogenannte freie Hinauskündigungsklauseln in Personengesellschaften und der GmbH unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB und sind grundsätzlich nichtig. Das an keine Voraussetzungen geknüpfte Kündigungsrecht wirke wie ein Damoklesschwert, das den betroffenen Gesellschafter in der freien Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte behindere.

Aber: Der Senat judizierte praxisnah, dass eine solche Klausel ausnahmsweise dann sachlich gerechtfertigt und damit wirksam ist, wenn dem Manager die Gesellschafterstellung primär wegen seiner Organfunktion eingeräumt wurde. Entfällt die berufliche Bindung, entfällt nach der Gesamtschau auch der rechtfertigende Sinn der Beteiligung – nämlich die Motivation und Bindung an das Unternehmen.

Fortbildung des Rechts für Exit-getriebene Modelle

Besonders relevant für die M&A-Praxis und Kautelarjurisprudenz sind zwei Klarstellungen des Gerichts zur rechtssicheren Ausgestaltung von Leaver-Schemes:

  • Fehlende laufende Gewinnbeteiligung ist unschädlich: Dass ein Manager typischerweise erst am Erlös einer späteren Unternehmensveräußerung (Exit) beteiligt wird und keine laufenden Gewinne erhält, steht der Anreizfunktion nicht entgegen. Diese Struktur ist vielmehr wesensimmanent für PE-Modelle, die auf die Maximierung der Wertsteigerung und nicht auf laufende Erträge abzielen.
  • Wirtschaftliches Risiko kippt Rechtfertigung nicht: Auch wenn der Manager die Anteile zum Verkehrswert erwirbt und somit das unternehmerische Risiko eines Wertverlustes trägt, verleiht dies seiner mitgliedschaftlichen Stellung nicht zwingend ein derartiges Eigengewicht gegenüber der Managerfunktion, dass die Hinauskündigungsklausel unzulässig würde.

Auswirkungen für die Beratungspraxis

Das Urteil stärkt die Gestaltungspraxis und verlagert den rechtlichen Fokus vom grundsätzlichen "Ob" des Ausschlusses auf das "Wie". Die gesellschaftsvertragliche Hinauskündigung (etwa als Call Option) an sich bleibt bei klarer funktionaler Koppelung an das Dienst- oder Organverhältnis wirksam. Der rechtliche Schutz des ausscheidenden Managers verwirklicht sich stattdessen auf zwei anderen Ebenen: Erstens in der isolierten Kontrolle der Abfindungsklausel (Angemessenheit des Rückkaufpreises bei Good-Leaver- oder Bad-Leaver-Ereignissen) und zweitens über die Ausübungskontrolle (§ 242 BGB). Letztere greift ein, falls der Ausschluss im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, etwa zur Unzeit erfolgt, um den Manager kurz vor einem absehbaren, lukrativen Exit gezielt um seine monetären Früchte zu bringen.

Urteil vom 10.02.2026 (II ZR 71/24) - Vorinstanzen: LG Augsburg, OLG München

Gegenstandswert
Mehrvertretungszuschlag
Gegenstandswertfestsetzung für den Mehrvertretungszuschlag bei nur teilweiser Beteiligung von Streitgenossen

Leitsatz

Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Mandanten als Streitgenossen, die nur hinsichtlich eines Teils der prozessualen Ansprüche gemeinschaftlich betroffen sind, bemisst sich der Gegenstandswert für den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG allein nach dem Wert des gemeinschaftlichen Teils. Dies gilt auch dann, wenn der Gesamtstreitwert des Verfahrens für die Gerichtsgebühren deutlich höher ist.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss des II. Zivilsenats betrifft eine rein gebührenrechtliche Frage und hat keine direkten Auswirkungen auf das materielle Gesellschaftsrecht (wie GmbHG, AktG) oder die Organhaftung. Die Entscheidung ist jedoch für die Prozess- und Kostenpraxis in komplexen Streitigkeiten mit mehreren Parteien von Bedeutung.

  • Differenzierte Wertberechnung: In Fällen einer subjektiven Klageerweiterung oder bei Streitgenossen, die nicht von allen Klageanträgen betroffen sind, muss der Wert für die Berechnung der Anwaltsgebühren von dem des Gesamtverfahrens abweichen können.
  • Maßgeblichkeit der gemeinschaftlichen Beteiligung: Für die Berechnung der Erhöhungsgebühr bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber (Nr. 1008 VV RVG) ist nicht der Gesamtstreitwert des Verfahrens entscheidend, sondern allein der Wert desjenigen Teils des Streitgegenstands, an dem die Mandanten gemeinschaftlich beteiligt sind.
  • Gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG: Weicht der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vom für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert ab, kann das Gericht auf Antrag den Wert für die Anwaltsgebühren gesondert festsetzen. Dies ist, wie der Fall zeigt, insbesondere für die korrekte Berechnung des Mehrvertretungszuschlags relevant.

Entscheidung vom 15.12.2025 (II ZR 144/24) - Vorinstanzen: LG Stuttgart, OLG Stuttgart

Referenzen

Vergleichsweise Beilegung eines Gesellschafterstreits in Marketingagentur
Für einen Minderheitsgesellschafter- und Geschäftsführer einer überregional tätigen Marketingagentur haben wir in Verhandlungen mit den anderen Gesellschaftern eine Abfindung in sechsstelliger Höhe erreicht. In dem dazugehörigen Anteilskaufvertrag konnte unser Mandant seine Steuerbelastung im Vergleich zu der Standardgestaltung um 80 % minimieren.

Abfindung und Steuervorteil

330.000 €

Anteils-Einziehung und Zwangsabberufung als Geschäftsführer in mittelständischem Unternehmen
Im Rahmen eines eskalierten Gesellschafterstreits haben wir den Mehrheitsgesellschafter bei der erfolgreichen Anteils-Einziehung und Zwangsabberufung der anderen Gesellschafterseite beraten und vertreten. Die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses und des Abberufungsbeschlusses wurden von dem OLG München bestätigt.

Anteilswert

10,5 Mio. €

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