Anwälte für Gesellschafts­recht in Pirmasens

Ihre Anwälte für GmbH, Mittelstand & Unternehmensnachfolge

Anwalt Gesellschaftsrecht Pirmasens - Rechtsanwalt für GmbH, Gesellschafterstreit und Unternehmensnachfolge in der Südwestpfalz

Die Wirtschaftsregion Pirmasens und die Südwestpfalz sind geprägt von traditionsreichen Familienunternehmen, mittelständischen Betrieben und dem wirtschaftlichen Strukturwandel der Region. Von der GmbH-Gründung über Gesellschafterverträge bis zur Unternehmensnachfolge unterstützen wir unsere Mandanten bei allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen.

Wir beraten Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmer in Pirmasens bei Haftungsfragen, Gesellschafterstreitigkeiten und der Gestaltung zukunftssicherer Unternehmensstrukturen. Das Landgericht Zweibrücken und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken sind die zuständigen Gerichte für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten aus der Region.

Aktuelle Urteile aus Pirmasens und Umgebung (Stand 2026)

GbR-Liquidation
Durchsetzungssperre
GbR-Auseinandersetzung: Die Falle der 'Durchsetzungssperre'

Sachverhalt:
Die Parteien (Schwager und Schwägerin) waren über eine Immobilien-GbR und eine GmbH im Raum Zweibrücken/Pirmasens geschäftlich verbunden. Die GbR wurde gekündigt, die Immobilie zwangsversteigert. Ein Übererlös von ca. 86.000 € wurde hinterlegt, da sich die Gesellschafter nicht einig waren. Die Klägerin forderte die Freigabe dieses Erlöses sowie weitere Zahlungen aus der GbR-Abrechnung. Zudem machte sie eine abgetretene Forderung aus einem GmbH-Anteilsverkauf (25.000 €) geltend.

Entscheidung:
Das LG Zweibrücken gab der Klage nur teilweise statt (hinsichtlich der abgetretenen 25.000 €). Die Klage auf den GbR-Erlös wurde abgewiesen.

  • Durchsetzungssperre: Nach Auflösung einer GbR können Gesellschafter Einzelansprüche grundsätzlich nicht isoliert einklagen. Sie sind unselbstständige Rechnungsposten der Schlussabrechnung.
  • Voraussetzung für Direktklage: Zwar war hier kein weiteres Vermögen mehr vorhanden (Ausnahme von der Sperre), doch muss der Kläger eine schlüssige Auseinandersetzungsrechnung vorlegen. Daran scheiterte die Klägerin: Sie hatte Forderungen der GbR gegen die GmbH ignoriert und Ausgaben nicht hinreichend belegt (z.B. nur Ordner mit Rechnungen ohne Erläuterung eingereicht).
  • Erfolg der Drittforderung: Die abgetretene Forderung aus dem Anteilsverkauf (25.000 €) war hingegen losgelöst von der GbR-Problematik und begründet.

Praxishinweis für Gesellschafter und Berater:
Die Auseinandersetzung einer GbR ist prozessual tückisch. Solange keine formelle Liquidation oder einvernehmliche Auseinandersetzungsbilanz vorliegt, scheitern Zahlungsklagen zwischen Gesellschaftern oft an der Durchsetzungssperre. Wer Ausgleichsansprüche geltend machen will, muss eine lückenlose, rechnerisch nachvollziehbare Gesamtabrechnung vorlegen ("Saldenklage"). Das bloße Einreichen von Belegen genügt dem Gericht nicht als Sachvortrag.

Aktenzeichen: LG Zweibrücken, Urt. v. 19.01.2022 – 1 O 192/18

Geschäftsführerhaftung
Lohnansprüche
Lohnrückstände bei GmbH-Pleite: Keine Haftung des Geschäftsführers

Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) war bei einer GmbH angestellt, die bereits kurz nach Gründung in finanzielle Schieflage geriet und schließlich insolvent wurde. Die Klägerin erhielt ihren Lohn nur teilweise und verspätet. Der Geschäftsführer (Beklagter) soll ihr mündlich versichert haben, er werde "persönlich dafür sorgen", dass sie ihr Geld erhalte, und zahlte einmalig einen Teilbetrag bar aus. Die Klägerin forderte den ausstehenden Lohn nun vom Geschäftsführer persönlich, da er sie getäuscht und persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe.

Entscheidung:
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Der Geschäftsführer haftet nicht persönlich.

  • Grundsatz der Haftungsbeschränkung: Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 GmbHG). Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ist die absolute Ausnahme.
  • Kein Garantieversprechen: Aussagen wie "Ich kümmere mich darum" oder "Ich besorge Geld" sind keine rechtsverbindlichen Garantien für eine private Haftung. Sie beziehen sich meist auf die Geschäftsführungstätigkeit für die GmbH. Selbst Barzahlungen des Geschäftsführers ändern daran nichts, wenn sie für die GmbH quittiert werden.
  • Keine Vertrauenshaftung: Eine Haftung aus "Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens" (§ 311 Abs. 3 BGB) setzt voraus, dass der Geschäftsführer über das normale Maß hinaus persönliches Vertrauen beansprucht. Das bloße Interesse am Erfolg der eigenen Firma reicht nicht. Auch ein Betrug (§ 263 StGB) lag nicht vor, da die Weiterarbeit der Klägerin kausal nicht zu einem Schaden führte, der durch eine sofortige Kündigung vermieden worden wäre (das Geld fehlte so oder so).

Praxishinweis:
Für Arbeitnehmer ist es extrem schwierig, bei einer GmbH-Insolvenz auf das Privatvermögen des Geschäftsführers zuzugreifen. Mündliche Zusagen ("Sie kriegen Ihr Geld sicher") reichen fast nie für eine Durchgriffshaftung. Geschäftsführer sollten dennoch vorsichtig mit solchen Äußerungen sein, um nicht den Anschein einer persönlichen Garantie zu erwecken. Dokumentieren Sie Zahlungen immer strikt als Firmenzahlungen.

Aktenzeichen: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.07.2013 – 6 Sa 68/13

Pirmasens: Zuständige Gerichte für das Gesellschafts- und Aktienrecht

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - OLG für Berufungsverfahren in der Pfalz mit Rechtsanwalt

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Berufungsinstanz für Gesellschaftsrecht

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