Anwälte für Gesellschafts­recht in Koblenz

Rechtsberatung für Unternehmen, Gesellschafter & Geschäftsführer

Anwalt Gesellschaftsrecht Koblenz - Rechtsanwalt für M&A, Gesellschafterstreit und Geschäftsführerhaftung am Mittelrhein

Das Gesellschaftsrecht bildet das Fundament unserer wirtschaftsrechtlichen Beratung am Standort Koblenz. Unter der Leitung von Hubertus Scherbarth (LL.M. B.A.) beraten wir Unternehmen, Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Investoren umfassend – von der strategischen Ausrichtung bis zur Konfliktlösung.

Unser Leistungsspektrum deckt komplexe Unternehmenstransaktionen (M&A), Umwandlungen und Umstrukturierungen ab. Dabei betreuen wir innovative Startups – häufig aus dem Umfeld der WHU oder regionaler Hochschulen – ebenso intensiv wie den etablierten Mittelstand und Familienunternehmen der Region Mittelrhein.

Unsere Expertise erstreckt sich auf alle relevanten Rechtsformen, von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) bis hin zu Personengesellschaften (GbR, GmbH & Co. KG). Wir verstehen uns dabei nicht nur als juristische Prüfer, sondern als unternehmerisch denkende Partner für Ihren wirtschaftlichen Erfolg.

1. Klassisches Gesellschaftsrecht & Unternehmensnachfolge

Wir begleiten Unternehmen in Koblenz über den gesamten Lebenszyklus – von der Gründung bis zur Nachfolge. Dabei beraten wir nicht nur zur GmbH, sondern auch zu Personengesellschaften, die im Mittelstand weit verbreitet sind.

  • Gründung & Strukturierung: Wahl der Rechtsform (GmbH, UG, GmbH & Co. KG, GbR, AG) und Implementierung von Holding-Strukturen.
  • Gesellschafterversammlungen: Vorbereitung, Begleitung und anwaltliche Vertretung in Gesellschafterversammlungen zur Wahrung Ihrer Stimm- und Informationsrechte.
  • Vertragsgestaltung: Erstellung und Prüfung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen und Geschäftsführer-Anstellungsverträgen (inkl. Sozialversicherungspflicht und Wettbewerbsverboten).
  • Kapitalmaßnahmen: Beratung bei Kapitalerhöhungen, stillen Beteiligungen und Gesellschafterdarlehen.
  • Unternehmensnachfolge: Rechtliche und steuerliche Gestaltung der Nachfolge in Familiengesellschaften (Schenkung, vorweggenommene Erbfolge, Stiftungslösungen).

2. Startups, Venture Capital & Mitarbeiterbeteiligung

Auch die Region Mittelrhein und Koblenz verfügt über eine wachsende Gründerszene. Wir beraten Gründer, Business Angels und VC-Investoren auf Augenhöhe. Detaillierte Informationen zu unseren Leistungen für Gründer finden Sie auf unserer Spezialseite für Startup-Recht in Koblenz.

  • Finanzierungsrunden: Begleitung von Pre-Seed bis Series A-D, Prüfung von Term Sheets und Investment Agreements (Beteiligungsverträgen).
  • Alternative Finanzierung: Gestaltung von Wandeldarlehensverträgen (Convertible Loans) und Mezzanine-Kapital.
  • Incentivierung: Entwicklung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (ESOP, VSOP, Hurdle Shares) zur Bindung von Key-Talents.
  • Exit-Strategien: Rechtliche Vorbereitung und Begleitung beim Verkauf des Startups (Exit) an Strategen oder Finanzinvestoren.

3. M&A: Unternehmenskauf, Verkauf & Umwandlung

Unsere Experten steuern komplexe Unternehmenstransaktionen und Umstrukturierungen. Wir stehen Käufern und Verkäufern in jeder Phase zur Seite.

  • Transaktionsstruktur: Beratung zu Asset Deals (Verkauf von Wirtschaftsgütern) und Share Deals (Verkauf von Anteilen).
  • Prozessbegleitung: Durchführung der Legal Due Diligence, Erstellung von NDAs und Verhandlung des Unternehmenskaufvertrags (SPA).
  • Post-M&A: Durchsetzung von Garantieansprüchen, Wettbewerbsverboten und Kaufpreisanpassungen nach dem Abschluss.
  • Umwandlungsrecht: Formwechsel, Verschmelzungen, Spaltungen und Ausgliederungen nach dem UmwG sowie Gründung von Joint Ventures.

4. Gesellschafterstreit (Corporate Litigation)

Wenn es zwischen Gesellschaftern kriselt, ist strategische Weitsicht gefragt. Wir vertreten Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich, um Blockaden zu lösen oder Werte zu sichern.

  • Trennungsszenarien: Durchsetzung von Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschließungsklagen und Abfindungszahlungen.
  • Informationsrechte: Erzwingung von Einsicht in Bücher und Schriften oder Sonderprüfungen bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten.
  • Beschlussmängel: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse.
  • Pattsituationen: Auflösung von Deadlocks in 50/50-Konstellationen.

5. Aktienrecht: Vorstand, Aufsichtsrat & Hauptversammlung

Wir beraten Vorstände, Aufsichtsräte und Aktionäre von Aktiengesellschaften (AG) zu allen organrechtlichen Fragen und Corporate Governance.

  • Organberatung: Gestaltung von Vorstandsverträgen, Geschäftsordnungen sowie Beratung bei Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern.
  • Hauptversammlung: Rechtliche Vorbereitung und Begleitung der HV, Abwehr von Anfechtungsklagen und Umgang mit renitenten Aktionären.
  • Aktionärsrechte: Durchsetzung von Auskunftsrechten (§ 131 AktG), Einberufungsverlangen oder Sonderprüfungsanträgen.

6. Managerhaftung & Compliance

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen wird zunehmend strenger beurteilt. Wir helfen, Risiken zu minimieren und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

  • Prävention: Beratung zur ordnungsgemäßen Unternehmensorganisation (Compliance) und Business Judgment Rule.
  • Haftungsabwehr: Verteidigung von Organen gegen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, von Gesellschaftern oder Insolvenzverwaltern (D&O-Haftung).
  • Interne Ermittlungen: Begleitung von Internal Investigations zur Aufklärung von Pflichtverletzungen im Unternehmen.

Aktuelle Urteile aus Koblenz und Umgebung (Stand 2026)

Beschlussanfechtung
Rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage eines 'räuberischen Aktionärs' (Vorinstanz LG Mainz)

Sachverhalt: Die Klägerin (Aktionärin mit 10 % Beteiligung) ging gegen eine Vielzahl von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft (Beklagte zu 1) vor. Die AG befand sich bereits in der Abwicklung. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Hauptaktionär/Vorstand der Beklagten waren zerstritten. Die Klägerin forderte in Vergleichsverhandlungen 8 Mio. Euro für die Beendigung des Streits, obwohl ihr Aktienpaket objektiv nur einen Bruchteil wert war (ca. 40.000 Euro). Sie rügte vor allem formale Fehler (z.B. falscher Briefumschlag bei Einladung) und blockierte durch die Anfechtungsklagen die Liquidation der Gesellschaft.

Wesentliche Normen:

  • § 246 AktG: Anfechtungsklage (Recht des Aktionärs, gegen fehlerhafte Beschlüsse vorzugehen; hier missbräuchlich genutzt).
  • § 242 BGB: Treu und Glauben (Grenze für die Ausübung von Rechten; Rechtsmissbrauch, wenn das Klagerecht für sachfremde, eigennützige Zwecke instrumentalisiert wird).

Entscheidung: Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung zurück und bestätigte die Klageabweisung. Das Gericht stufte das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich ein. Indizien für den Missbrauch waren: 1. Sachfremde Motive: Persönliche Rachefeldzüge und überzogene Geldforderungen (8 Mio. Euro vs. realer Wert). 2. Schädigungsabsicht: Bewusste Blockade der Liquidation, um die Gesellschaft auszubluten ("Lästigkeitswert" der Klagen). 3. Prozessführung: Fokus auf rein formale Mängel (z.B. Registerzeichen im Firmennamen) statt inhaltlicher Auseinandersetzung. Wer das Anfechtungsrecht instrumentalisiert, um der Gesellschaft zu schaden oder ungerechtfertigte Zahlungen zu erpressen, handelt treuwidrig. Die Klage ist dann unbegründet (bei Anfechtung) bzw. unzulässig (bei Nichtigkeitsfeststellung).

Fazit: Anfechtungsklagen dienen der Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht der Erpressung. Wenn ein Aktionär offensichtlich nur darauf aus ist, der Gesellschaft zu schaden oder sich den Verzicht auf die Klage abkaufen zu lassen ("räuberischer Aktionär"), kann ihm der Rechtsschutz wegen Rechtsmissbrauchs versagt werden.

Aktenzeichen: OLG Koblenz, Urt. v. 12.10.2023 – 6 U 1994/21

Geschäftsführerhaftung
Haftungsausschluss für Gesellschafter-Geschäftsführer bei einvernehmlichem Vermögensentzug

Sachverhalt: Der Insolvenzverwalter eines Autohauses klagte gegen drei ehemalige Geschäftsführer auf Schadensersatz. Die Geschäftsführer hatten im Rahmen eines riskanten Geschäftsmodells (Fahrzeugimport) erhebliche Anzahlungen an eine neu gegründete Lieferfirma (die sich als Schneeballsystem entpuppte) geleistet, ohne diese Anzahlungen abzusichern (z.B. durch Bürgschaften). Das Geld ging verloren. Die Besonderheit: Die Beklagten zu 1) und 2) waren zum Zeitpunkt der Zahlungen zugleich die alleinigen Gesellschafter der GmbH. Der Beklagte zu 3) war späterer Fremdgeschäftsführer.

Wesentliche Normen:

  • § 43 Abs. 2 GmbHG: Innenhaftung (Schadensersatz bei Verletzung der Sorgfaltspflicht). Schutzzweck ist das Gesellschaftsvermögen, nicht das Vermögen der Gläubiger.
  • § 64 GmbHG (a.F., heute § 15b InsO): Zahlungsverbot nach Insolvenzreife (Haftung für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung geleistet werden).

Entscheidung: Das OLG Koblenz differenzierte stark: 1. Keine Haftung der Gesellschafter-Geschäftsführer (Bekl. 1 & 2): Zwar war das Geschäft hochriskant und pflichtwidrig (Verstoß gegen Sorgfaltspflicht). Da sie aber zugleich Alleingesellschafter waren und einvernehmlich handelten, haften sie der GmbH nicht nach § 43 GmbHG. Wer sein eigenes Gesellschaftsvermögen schädigt, muss sich nicht selbst Schadensersatz leisten (solange keine explizite Existenzvernichtungshaftung greift). 2. Haftung des Fremdgeschäftsführers (Bekl. 3): Für die Fortführung der riskanten Geschäfte haftet er nicht nach § 43 GmbHG, da er auf Weisung/mit Billigung der Gesellschafter handelte. Er haftet jedoch nach § 64 GmbHG für Zahlungen (ca. 38.000 €), die er tätigte, nachdem die Insolvenzreife der Gesellschaft eingetreten war. Er hätte die Insolvenz des Lieferanten erkennen und Zahlungen stoppen müssen.

Fazit: Gesellschafter-Geschäftsführer genießen bei Fehlentscheidungen oft ein Haftungsprivileg im Innenverhältnis ("Einverständnis aller Gesellschafter"). Dieses Privileg endet jedoch abrupt, sobald die Gesellschaft insolvenzreif ist; dann greift die strenge Haftung für masseschmälernde Zahlungen zum Schutz der Gläubiger.

Aktenzeichen: OLG Koblenz, Urt. v. 23.12.2014 – 3 U 1544/13

Koblenz 2025: Gesellschaftsrecht in Zahlen

Neugründungen
Neugründungen in Koblenz (2025)

Beliebtester Stadtteil 2025

Lützel, Neuendorf, Wallersheim, Kesselheim, Bubenheim

47 Neugründungen
+262%
Vorjahr: Altstadt, Zentrum, Süd (43)

Neugründungen insgesamt

Neue Unternehmen in 2025 in Koblenz

184

72% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
Rechtsformen
Top 3 Rechtsformen in Koblenz (2025)

In 2025 wurden in Koblenz diese Rechtsformen am häufigsten für Neugründungen genutzt:

1. GmbH (61 Neugründungen)
39% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
2. GbR (43 Neugründungen)
16% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
3. KG (34 Neugründungen)
750% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
Branchen
Top-Branchen in Koblenz (2025)

Die beliebtesten Branchen für Neugründungen in Koblenz im Jahr 2025.

1

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

17

113% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
2

Grundstücks- und Wohnungswesen

16

23% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
3

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

14

367% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)


GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Koblenz

Neue GmbHs in 2025 in Koblenz

61

39% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Koblenz

Neue GbRs in 2025 in Koblenz

43

16% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

UG - Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Koblenz

Neue UGs in 2025 in Koblenz

23

130% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

KG - Kommanditgesellschaft in Koblenz

Neue KGs in 2025 in Koblenz

34

750% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

OHG - Offene Handelsgesellschaft in Koblenz

Neue OHGs in 2025 in Koblenz

1

Neu gegenüber Vorjahr (2024)

e.K. - Eingetragener Kaufmann in Koblenz

Neue e.K.s in 2025 in Koblenz

6

Neu gegenüber Vorjahr (2024)

e.V. - Eingetragener Verein in Koblenz

Neue e.V.s in 2025 in Koblenz

15

36% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

PartGmbB - Personengesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in Koblenz

Neue PartGmbBs in 2025 in Koblenz

1

Keine Veränderung gegenüber Vorjahr (2024)




Top-Branchen 2025

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

17(113%)

Grundstücks- und Wohnungswesen

16(23%)

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

14(367%)

Erbringung von Finanzdienstleistungen

10(29%)

Gesundheitswesen

9(800%)

Erziehung und Unterricht

8(300%)

Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe

8(100%)

Gastronomie

7(250%)

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

7(40%)

Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)

6

Neugründungen nach Stadtteilen 2025

Lützel, Neuendorf, Wallersheim, Kesselheim, Bubenheim

47(262%)

Altstadt, Zentrum, Süd

43(0%)

Metternich, Güls, Rübenach

23(35%)

Moselweiß, Goldgrube, Lay

23(360%)

Ehrenbreitstein, Asterstein, Arzheim, Arenberg, Immendorf, Niederberg

14(367%)

Karthause, Oberwerth, Stolzenfels

8(11%)

Pfaffendorf, Horchheim, Pfaffendorfer Höhe

7(250%)

Quelle: Diese Statistiken wurden mit dem Handelsregister des AG Koblenz erstellt.

Weitere Jahre: 2024

Koblenz: Zuständige Gerichte für das Gesellschafts- und Aktienrecht

Landgericht Koblenz - Gerichtsgebäude für Zivilprozesse und Strafverfahren mit Rechtsanwalt in Koblenz

Landgericht Koblenz

Sitz: Koblenz

Gesellschaftsrechtsstreitigkeiten, Handelssachen

Oberlandesgericht Koblenz - OLG für Berufungsverfahren in Rheinland-Pfalz mit Rechtsanwalt

Oberlandesgericht Koblenz

Sitz: Koblenz

Berufungsinstanz für Gesellschaftsrecht

Landgericht Koblenz: Urheber Asperatus, Lizenz CC BY-SA 4.0; Oberlandesgericht Koblenz: Urheber Holger Weinandt, Lizenz CC BY-SA 3.0; Amtsgericht Koblenz: Urheber Asperatus, Lizenz CC BY-SA 4.0

Häufige Fragen zum Gesellschaftsrecht in Koblenz

Ja, sehr gerne. Wir kennen die Bedürfnisse junger Wachstumsunternehmen genau. Von der Gründung über Finanzierungsrunden (VC) bis hin zu Mitarbeiterbeteiligungen begleiten wir Startups in der Region Koblenz und darüber hinaus.

Unsere Gesellschaftsrechts-Spezialisten bearbeiten Ihre Angelegenheit auf Basis von Stundensätzen in Höhe von 250 € bis 350 € (zzgl. 19% USt), die transparent und im Vorfeld vereinbart werden. Bei klar abgrenzbaren Projekten (z.B. Gründung einer GmbH, Erstellung eines Standard-Vertrags) bieten wir oft auch Pauschalhonorare an.

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