Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart
Für Arbeitgeber, Unternehmen & Führungskräfte in Stuttgart

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Stuttgart bieten wir umfassende Rechtsberatung im gesamten Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Stuttgart als Wirtschaftsstandort mit Unternehmen wie Mercedes-Benz, Porsche und Bosch erfordert besondere Expertise in komplexen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, von Kündigungsschutzverfahren bis hin zu Führungskräfteverträgen. Das Arbeitsgericht Stuttgart entscheidet regelmäßig über wegweisende Fälle, die für die gesamte Region von Bedeutung sind.
Unsere Rechtsanwälte vertreten Mandanten vor dem Arbeitsgericht Stuttgart sowie in allen Instanzen bis zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Mit fundierter Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Stuttgart unterstützen wir Sie bei Abmahnungen, Kündigungen, Aufhebungsverträgen, Zeugnistreitigkeiten und allen anderen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten in der Stuttgarter Region.
Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht für Stuttgart
Aktuelle Urteile aus Stuttgart und Umgebung (Stand 2026)
Sachverhalt:
Ein Logistikunternehmen in Kornwestheim bei Stuttgart zahlte arbeitswilligen Mitarbeitern während eines Streiks eine Prämie von 250 € pro Tag ("Streikbruchprämie"). Der Betriebsrat forderte ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung dieser Prämien und rief die Einigungsstelle an. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und argumentierte, die Einigungsstelle sei "offensichtlich unzuständig", da Streikabwehrmaßnahmen arbeitskampfrechtlich privilegiert und daher mitbestimmungsfrei seien.
Entscheidung:
Das ArbG Stuttgart setzte die Einigungsstelle ein.
Die Risiko-Analyse für Arbeitgeber:
- Keine "offensichtliche" Unzuständigkeit: Im Bestellungsverfahren (§ 100 ArbGG) prüft das Gericht nur grob, ob ein Mitbestimmungsrecht völlig ausgeschlossen ist. Da die Frage der Mitbestimmung bei "echten" Streikbruchprämien höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist (BAG sieht Einschränkungen nur bei Gefahr für die Kampfparität) und hier zudem streitig war, ob es sich überhaupt um eine solche Prämie handelte (oder eher eine Erschwerniszulage), durfte die Einigungsstelle nicht blockiert werden.
- Kompetenz-Kompetenz der Einigungsstelle: Die komplexe Rechtsfrage, ob das Mitbestimmungsrecht im konkreten Fall wegen des Arbeitskampfes eingeschränkt ist, muss die Einigungsstelle selbst (oder ein späteres Beschlussverfahren) klären. Der Arbeitgeber kann dies nicht vorab im Bestellungsverfahren verhindern.
- Verzögerungstaktik scheitert: Das Argument des Arbeitgebers, eine Einigungsstelle dauere zu lange und mache die Prämie als schnelles Kampfmittel wirkungslos, zog nicht. Das Gericht betonte, dass auch Eilbedürftigkeit das Mitbestimmungsrecht nicht pauschal aushebelt.
Praxishinweis für Arbeitgeber:
Wenn Sie Streikbruchprämien zahlen wollen, rechnen Sie mit dem Widerstand des Betriebsrats. Die Strategie, die Einigungsstelle als "offensichtlich unzuständig" abzulehnen, funktioniert selten, da die Rechtslage komplex ist. Bereiten Sie sich darauf vor, dass die Verteilungsgrundsätze (Wer kriegt wie viel?) nachträglich verhandelt werden müssen – was den taktischen Wert der Prämie im laufenden Streik mindern kann.
Aktenzeichen: ArbG Stuttgart, Beschl. v. 30.07.2024 – 26 BV 23/24
Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber in Stuttgart kündigte einem langjährigen Mitarbeiter (34 Jahre Betriebszugehörigkeit) krankheitsbedingt. Der Mitarbeiter war über 1,5 Jahre wegen Depressionen (nach Tod der Ehefrau) arbeitsunfähig. Vor der Kündigung bescheinigte der Betriebsarzt, dass der Mitarbeiter weiterhin nicht arbeitsfähig sei und keine Besserung zu erwarten sei. Der Mitarbeiter bestritt dies unter Verweis auf ein Attest seiner Therapeutin.
Entscheidung:
Das ArbG Stuttgart erklärte die Kündigung für unwirksam, lehnte aber die Weiterbeschäftigung ab.
Die Risiko-Analyse für Arbeitgeber:
- Kein Automatismus bei Depressionen: Auch bei langer Krankheitsdauer (hier > 1,5 Jahre) darf der Arbeitgeber nicht automatisch von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Depressionen gelten als behandelbar. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass sie nie heilen.
- Interessenabwägung entscheidend: Selbst bei negativer Prognose und hohen Fehlzeiten verlor der Arbeitgeber die Interessenabwägung. Die extrem lange Betriebszugehörigkeit (34 Jahre) und die soziale Situation (Witwer mit Kindern) wogen schwerer als die Belastung durch Krankengeldzeiten (die den Arbeitgeber finanziell kaum trafen).
- Betriebsarzt-Votum schützt vor Weiterbeschäftigung: Ein wichtiger Teilsieg für den Arbeitgeber: Solange der Betriebsarzt die Arbeitsfähigkeit verneint, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter im Prozess nicht vorläufig weiterbeschäftigen (und bezahlen), selbst wenn die Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber darf sich auf das Votum des Betriebsarztes (§ 3 ASiG) verlassen und muss keine Gesundheitsgefahren riskieren.
Praxishinweis für Arbeitgeber:
Bei psychischen Langzeiterkrankungen sind Kündigungen extrem schwierig, besonders bei langjährigen Mitarbeitern. Nutzen Sie das Betriebsarzt-Votum strategisch: Es hilft zwar oft nicht für die Kündigung selbst (da Prognosen vor Gericht wackeln können), aber es verhindert effektiv teure Weiterbeschäftigungsansprüche während des Prozesses. Dokumentieren Sie betriebliche Störungen konkret (nicht pauschal "Ablaufstörungen"), um die Interessenabwägung zu stärken.
Aktenzeichen: ArbG Stuttgart, Urt. v. 05.11.2024 – 27 Ca 478/23
Sachverhalt:
Ein kirchlicher Arbeitgeber (Diakonie) in Stuttgart kündigte einer Mitarbeiterin in der Probezeit. Gegenüber der Mitarbeitervertretung (MAV) gab der Arbeitgeber als Grund lediglich seine "subjektive Einschätzung" an, dass die Mitarbeiterin den Anforderungen nicht genüge (mangelnde Teamfähigkeit/Leistungsbereitschaft). Die MAV verlangte eine Erörterung und forderte detaillierte Fakten und Beispiele. Der Arbeitgeber blieb im Gespräch bei seiner pauschalen Bewertung. Die MAV und die gekündigte Mitarbeiterin hielten die Beteiligung daher für fehlerhaft.
Entscheidung:
Das ArbG Stuttgart entschied zugunsten des Arbeitgebers: Die Kündigung ist wirksam.
Die wichtigen Punkte für Arbeitgeber im kirchlichen und weltlichen Bereich:
- Grundsatz der subjektiven Determination: Auch im kirchlichen Mitberatungsverfahren (§ 45 MVG-EKD) gilt: Der Arbeitgeber muss der MAV nicht mehr mitteilen, als er für die Kündigung im Prozess bräuchte. Da in der Probezeit keine sachlichen Gründe nötig sind, reicht die Mitteilung des "subjektiven Werturteils" (z.B. "passt nicht ins Team") völlig aus.
- "Erörterung" erzwingt keine Fakten: Das kirchenrechtliche Gebot der "Erörterung" (das weiter geht als die bloße "Anhörung" im BetrVG) zwingt den Arbeitgeber nicht dazu, Tatsachen zu erfinden oder offenzulegen, wenn er die Kündigung allein auf seinen subjektiven Eindruck stützt. Ein beharrliches Wiederholen der subjektiven Einschätzung im Gespräch genügt den formalen Anforderungen.
- Keine Falle durch Nachfragen: Arbeitgeber müssen sich von der Arbeitnehmervertretung nicht in die Enge treiben lassen. Wenn die MAV nach konkreten Vorfällen fragt, ist es zulässig, bei der pauschalen Bewertung zu bleiben, um sich nicht in widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen zu verstricken.
Praxishinweis für Arbeitgeber:
Nutzen Sie in der Probezeit konsequent das Instrument der "subjektiven Einschätzung". Vermeiden Sie es, der MAV oder dem Betriebsrat konkrete Vorfälle (z.B. "hat am Tag X Fehler Y gemacht") zu nennen, wenn diese nicht wasserdicht beweisbar sind. Bleiben Sie bei pauschalen Werturteilen ("Erwartungen nicht erfüllt"). Das reduziert die Angriffsfläche im Kündigungsschutzprozess massiv – auch wenn die Arbeitnehmervertretung "mauern" vorwirft.
Aktenzeichen: ArbG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2024 – 30 Ca 3332/24
Sachverhalt:
Eine Mitarbeiterin war ursprünglich bei einer Landesbank in Stuttgart beschäftigt. Ihr Altvertrag von 1995 verwies pauschal auf die Tarifverträge für das "private Bankgewerbe" und die "öffentlichen Banken". Nach einem Betriebsübergang auf eine nicht tarifgebundene Servicegesellschaft in Stuttgart (Beklagte) liefen die beiden Tarifwerke im Jahr 2022 erstmals auseinander: Die öffentlichen Banken erhöhten die Gehälter früher als die privaten. Die Arbeitgeberin zahlte nach dem (günstigeren) Tarif für private Banken. Die Mitarbeiterin klagte auf die frühere Erhöhung nach dem öffentlichen Tarif.
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht gab der Mitarbeiterin Recht.
Die Risiko-Analyse für Arbeitgeber:
- Keine statische Wirkung: Die Bezugnahmeklausel im Altvertrag ist zeitdynamisch. Sie friert nicht ein, nur weil der Erwerber nicht tarifgebunden ist. Da der Vertrag auf zwei Tarifwerke verwies (auch eines, an das der Alt-Arbeitgeber gar nicht gebunden war), handelte es sich nicht um eine bloße "Gleichstellungsabrede", die mit dem Ende der Tarifbindung endet.
- Richterliche Vertragsergänzung: Da die Tarifwerke inhaltlich auseinanderliefen und der Vertrag keine Kollisionsregel enthielt, entstand eine "planwidrige Regelungslücke". Das Gericht schloss diese Lücke per "ergänzender Vertragsauslegung". Maßstab: Was hätten redliche Parteien damals vereinbart? Da der Ursprungsarbeitgeber eine Anstalt des öffentlichen Rechts war, wäre wohl der Tarif für öffentliche Banken gewählt worden.
- Folge: Der neue Arbeitgeber muss den (teureren) Tarif für öffentliche Banken anwenden, obwohl er selbst ein privates Unternehmen ist und keine Tarifbindung besteht.
Praxishinweis für Arbeitgeber:
Prüfen Sie bei Betriebsübergängen (§ 613a BGB) akribisch die Bezugnahmeklauseln in Altverträgen (vor 2002). Verweise auf mehrere Tarifwerke ("privat und öffentlich") sind Zeitbomben. Wenn die Tarife divergieren, droht die Anwendung des für Sie ungünstigeren Tarifs durch richterliche Ergänzung. Versuchen Sie, solche Klauseln nach dem Übergang durch neue einzelvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen (sofern möglich) abzulösen.
Aktenzeichen: BAG, Urt. v. 21.05.2025 – 4 AZR 267/24
Sachverhalt:
Ein Getränkelogistiker in Stuttgart wandte einen speziellen Haustarifvertrag (HTV) an, der das "Lohn- und Gehaltsniveau" auf 85% des Flächentarifvertrags absenkte. Der neue Flächentarifvertrag sah eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) von insgesamt 3.000 € netto vor. Der Arbeitgeber zahlte diese Prämie jedoch ebenfalls nur zu 85% aus, da er sie als Teil des abgesenkten Entgeltniveaus ansah. Ein Kraftfahrer klagte auf die Differenz.
Entscheidung:
Das LAG Baden-Württemberg gab dem Mitarbeiter Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Nachzahlung.
Die Risiko-Analyse für Arbeitgeber:
- Keine automatische Kürzung: Die Absenkungsklausel im HTV bezog sich explizit auf die "Ecklohngruppe" und das "Relationsgitter" der Tabellenentgelte. Die Inflationsausgleichsprämie ist aber ein Pauschalbetrag (1.500 € bzw. 3.000 €), der nicht an Lohngruppen gekoppelt ist. Daher greift die 85%-Regelung hier nicht.
- Zweck der Zahlung: Die IAP dient primär dem Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten. Eine Kürzung gerade bei Mitarbeitern, die ohnehin schon weniger verdienen (85%), würde diesem Zweck zuwiderlaufen und lässt sich nicht ohne klare tarifliche Regelung begründen.
- Nettorisiko: Der Tarifvertrag sprach von "1.500 € netto". Das Gericht legte dies als echte Nettoentgeltvereinbarung aus. Das bedeutet für den Arbeitgeber: Wird die Prämie erst nach Ablauf der Steuerfreiheit (31.12.2024) nachgezahlt, muss der Arbeitgeber die dann anfallenden Steuern und Sozialabgaben zusätzlich übernehmen ("Brutto-für-Netto").
Praxishinweis für Arbeitgeber:
Prüfen Sie Haustarifverträge und Sanierungstarifverträge genau: Pauschale Verweise auf "abgesenktes Niveau" reichen oft nicht für Sonderzahlungen, die als Fixbetrag im Flächentarif stehen. Wenn Sie solche Prämien kürzen wollen, muss das explizit geregelt sein. Bilden Sie Rückstellungen für Nachforderungen der IAP, und beachten Sie das Risiko der "Bruttosteigerung" bei verspäteter Auszahlung nach 2024.
Aktenzeichen: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 08.07.2025 – 15 Sa 37/24
Sachverhalt:
Ein privater Schulträger in Reutlingen bei Stuttgart beschäftigte eine beurlaubte Landesbeamtin als Lehrerin. Der Arbeitsvertrag nahm pauschal auf die "Bestimmungen für Lehrer im Beamtenverhältnis" Bezug und legte die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 fest. Der Ehemann der Lehrerin war ebenfalls Landesbeamter und erhielt vom Land den kinderbezogenen Familienzuschlag. Die Lehrerin klagte auf Zahlung des vollen kinderbezogenen Zuschlags auch von ihrem privaten Arbeitgeber, da sie Kindergeld bezog.
Entscheidung:
Das LAG Baden-Württemberg gab der Lehrerin Recht und verurteilte den Schulträger zur Nachzahlung.
Die Risiko-Analyse für Arbeitgeber:
- Pauschale Bezugnahme wirkt umfassend: Wer arbeitsvertraglich auf das Beamtenrecht verweist ("Es gelten die Bestimmungen für Lehrer im Beamtenverhältnis"), verpflichtet sich zur Zahlung aller Bestandteile der Besoldung, inklusive des Familienzuschlags. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber eigentlich nur das Grundgehalt zahlen wollte.
- Keine Anrechnung beim Ehegatten: Die beamtenrechtliche Konkurrenzregel (§ 41 LBesGBW), die Doppelzahlungen bei Ehepaaren im öffentlichen Dienst verhindert, greift bei privaten Arbeitgebern (auch kirchlichen) nicht direkt. Da der private Träger kein "Dienstherr" im Sinne des Gesetzes ist, erhält die Lehrerin den vollen Zuschlag, obwohl ihr Mann ihn auch bekommt. Das Ergebnis ("Doppelkassieren") ist vom Gesetzgeber laut Gericht so gewollt bzw. hinzunehmen.
- Refinanzierungsvorbehalt unwirksam: Der Arbeitgeber kann die Zahlung nicht davon abhängig machen, dass das Land ihm die Kosten erstattet (§ 28 LKJHG), wenn dies nicht ausdrücklich und transparent im Vertrag steht. Ein stillschweigender Vorbehalt ("Ich zahle nur, was ich erstattet bekomme") ist unwirksam.
Praxishinweis für Arbeitgeber:
Vorsicht bei der Übernahme von Beamtenregelungen in Arbeitsverträge! Wenn Sie beurlaubte Beamte anstellen, definieren Sie im Vertrag exakt, welche Vergütungsbestandteile gezahlt werden und welche nicht (z.B. Ausschluss des Familienzuschlags bei Bezug durch den Ehepartner). Verlassen Sie sich nicht auf gesetzliche Konkurrenzregeln des Beamtenrechts oder darauf, dass das Land "schon alles regelt". Ohne klare vertragliche Begrenzung drohen massive Doppelzahlungen, auf denen Sie sitzen bleiben.
Aktenzeichen: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2025 – 8 Sa 26/25
Stuttgart: Zuständige Gerichte für das Arbeitsrecht

Sitz: Stuttgart (mit Außenkammern in Aalen und Ludwigsburg)
Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart verteidigen wir Unternehmen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Zuständigkeitsbereich fallen:
- Stuttgart
- Böblingen
- Esslingen
- Göppingen
- Heidenheim
- Ludwigsburg
- Ostalbkreis
- Rems-Murr-Kreis
Arbeitsgericht Stuttgart: Urheber Stefan Frerichs, Lizenz CC BY-SA 2.0 de
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