Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Koblenz

Das Erbrecht in der Region Koblenz ist geprägt von der besonderen wirtschaftlichen und kulturellen Vielfalt der Region zwischen Rhein und Mosel. Die Mischung aus alteingesessenen Familienunternehmen, tourismusorientierten Betrieben und modernen Dienstleistungsunternehmen erfordert differenzierte erbrechtliche Beratung. Besondere Bedeutung haben Unternehmensnachfolgen, die steueroptimale Übertragung von Immobilienvermögen und grenzüberschreitende Erbfälle aufgrund der internationalen Vernetzung der Region.
Die Nachlassgerichte in Koblenz und die übergeordneten Instanzen bis zum Oberlandesgericht Koblenz bearbeiten täglich komplexe Erbschaftsangelegenheiten. Mit unserer umfassenden Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und langjähriger Erfahrung in der erbrechtlichen Praxis unterstützen wir Erblasser, Erben und Unternehmer bei allen Fragen der Nachlassplanung und -abwicklung im Koblenzer Raum.
Ihr Ansprechpartner in Koblenz
Notare in Koblenz
Im Rahmen der erbrechtlichen Beratung sind Beurkundungserfordernisse zu beachten, etwa bei notariellen Testamenten und Erbverträgen.
Sitz: Friedrich-Ebert-Ring 4, 56068 Koblenz
Notar Dr. Richard Koch-Sembdner LL.M. (Stanford) beurkundet in Deutsch und Englisch. Er führt sein Notariat in Koblenz seit 2010. Er hat promoviert, einen LL.M. erworben, war bei Freshfields Bruckhaus Deringer tätig und ist Prüfer in juristischen Examina.
Hans-Jörg Assenmacher
Sitz: Casinostraße 47, 56068 Koblenz
Notar Hans-Jörg Assenmacher beurkundet in Deutsch. Er führt sein Notariat in Koblenz.
Andreas Lanters
Sitz: Im Teichert 117, 56076 Koblenz
Notar Andreas Lanters beurkundet in Deutsch und Englisch. Er führt sein Notariat in Koblenz.
Dr. Sascha Suda
Sitz: Casinostraße 38, 56068 Koblenz
Notar Dr. Sascha Suda beurkundet in Deutsch. Er führt sein Notariat in Koblenz. Er hat promoviert.
Dr. Christiane Schwab
Sitz: Löhrstraße 64C, 56068 Koblenz
Notarin Dr. Christiane Schwab beurkundet in Deutsch. Sie führt ihr Notariat in Koblenz. Sie hat promoviert.
Carl-Günther Benninghoven
Sitz: Deinhardplatz 5, 56068 Koblenz
Notar Carl-Günther Benninghoven beurkundet in Deutsch, Englisch, Spanisch und Französisch. Er führt sein Notariat in Koblenz.
Aktuelle Urteile aus Koblenz und Umgebung (Stand 2026)
Sachverhalt:
Die Enkelinnen einer Erblasserin verlangten von deren Sohn (ihrem Onkel und Alleinerben) Auskunft über ein Haus, das er 1993 von der Mutter geschenkt bekommen hatte. Sie wollten erreichen, dass dieses Haus bei der Berechnung ihrer Pflichtteilsansprüche als "Ausstattung" berücksichtigt wird, was zu einer Ausgleichung führen würde. Der Sohn war zum Zeitpunkt der Schenkung 38 Jahre alt, verheiratet, hatte vier Kinder, ein eigenes Haus und führte eine Firma.
Entscheidung:
Das OLG Koblenz wies die Auskunftsklage ab. Die Hausübertragung war keine Ausstattung.
- Was ist eine Ausstattung? Eine Ausstattung (§ 1624 BGB) dient dazu, einem Kind eine selbstständige Lebensstellung zu begründen oder zu erhalten (z.B. zur Heirat oder Existenzgründung). Sie wird im Erbfall anders ausgeglichen als eine normale Schenkung.
- Keine Ausstattung hier: Da der Sohn bereits wirtschaftlich fest etabliert war (eigene Firma, Einkommen, abbezahltes Haus, verdienende Ehefrau), diente die Schenkung nicht mehr der "Begründung oder Erhaltung" seiner Selbstständigkeit. Eine bloße Verbesserung des Lebensstandards reicht nicht für die Annahme einer Ausstattung.
- Beweislast: Wer behauptet, eine Schenkung sei eine ausgleichungspflichtige Ausstattung, muss dies beweisen. Die Klägerinnen konnten nicht widerlegen, dass der Sohn schon vor der Schenkung finanziell auf eigenen Beinen stand. Zudem hatte die Erblasserin im Vertrag Ausgleichungen ausgeschlossen, was eher gegen einen Ausstattungscharakter spricht.
Praxishinweis für Mandanten:
Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter alte Schenkungen "angreifen" wollen, prüfen Sie genau, ob es sich um eine "Ausstattung" handeln könnte. Dies ist oft der einzige Weg, Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, noch in die Berechnung einzubeziehen. Allerdings sind die Hürden hoch: Hatte das beschenkte Kind damals schon eine gesicherte Existenz, ist es meist eine normale Schenkung, die nach 10 Jahren "fester" wird und für den Pflichtteilsergänzungsanspruch keine Rolle mehr spielt.
Aktenzeichen: OLG Koblenz, Urt. v. 24.04.2023 – 12 U 602/22
Sachverhalt:
Eine Kommanditgesellschaft in Koblenz verlangte Einsicht in die Nachlassakten ihres verstorbenen Kommanditisten. Die Alleinerbin (Ehefrau) hatte den Erbschein erhalten, aber zuvor die Erbschaft angeblich ausgeschlagen und diese Ausschlagung dann angefochten. Die Gesellschaft wollte durch Akteneinsicht klären, ob die Erbenstellung der Ehefrau wirklich besteht oder ob andere Nachfolger (laut Gesellschaftsvertrag) in die Kommanditistenstellung eingerückt sind. Das Nachlassgericht verweigerte die Einsicht.
Entscheidung:
Der BGH entschied, dass die Gesellschaft Einsicht nehmen darf.
- Richtiger Rechtsbehelf: Wenn das Nachlassverfahren abgeschlossen ist (Erbschein erteilt), ist die Verweigerung der Akteneinsicht für Dritte ein Justizverwaltungsakt. Dagegen hilft nicht die Beschwerde nach FamFG, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG beim Oberlandesgericht. Dies gilt, weil keine richterliche Streitentscheidung mehr stattfindet, sondern nur noch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden.
- Berechtigtes Interesse (§ 13 FamFG): Ein Dritter (hier die KG) hat ein berechtigtes Interesse an der Einsicht, wenn er ein vernünftiges, sachliches Interesse (z.B. wirtschaftlich) darlegt. Die Gesellschaft musste wissen, wer ihr neuer Gesellschafter ist. Die Zweifel an der Erbenstellung (wegen Ausschlagung/Anfechtung) rechtfertigten die Einsicht zur eigenen Prüfung.
- Erbschein bindet nicht: Dass bereits ein Erbschein erteilt war, hinderte das Einsichtsrecht nicht. Der Erbschein hat zwar eine Vermutungswirkung (§ 2365 BGB), aber keine Rechtskraft. Die Gesellschaft durfte prüfen, ob Anlass besteht, dessen Richtigkeit anzuzweifeln (z.B. durch Einziehung oder Feststellungsklage).
Praxishinweis für Mandanten:
Wenn Sie als Gläubiger, Geschäftspartner oder anderweitig Betroffener klären müssen, wer Erbe geworden ist (z.B. um Ansprüche geltend zu machen oder Gesellschaftsanteile zu klären), haben Sie ein Recht auf Einsicht in die Nachlassakten. Lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis abspeisen, der Erbschein sei ja schon erteilt. Legen Sie Ihr wirtschaftliches Interesse ("Wer ist mein Vertragspartner?") glaubhaft dar. Wird die Einsicht verweigert, müssen Sie den speziellen Antrag nach § 23 EGGVG stellen – hier gelten Monatsfristen!
Aktenzeichen: BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23
Sachverhalt:
Ein Testamentsvollstrecker verlangte von der Schwester des Erblassers die Herausgabe zweier Sparbücher mit einem Guthaben von über 92.000 €. Die Schwester behauptete, der Erblasser habe ihr die Sparbücher bereits zu Lebzeiten (2019) geschenkt und übergeben, um sie finanziell abzusichern. Schriftliche Abtretungserklärungen gegenüber der Bank fehlten. Der Testamentsvollstrecker bestritt die Schenkung.
Entscheidung:
Das LG Koblenz wies die Klage ab. Die Sparbücher gehörten nicht mehr zum Nachlass, sondern der Schwester.
- Rechtliche Hürde: Bei Sparbüchern reicht die bloße Übergabe des "Büchleins" nicht aus, um das Guthaben zu übertragen. Es bedarf einer Abtretung der Forderung gegen die Bank (§ 398 BGB). Das Eigentum am Papier folgt dem Recht an der Forderung (§ 952 BGB).
- Konkludente Abtretung: Eine solche Abtretung muss nicht schriftlich oder förmlich gegenüber der Bank erklärt werden. Sie kann auch stillschweigend erfolgen. Wer ein Sparbuch übergibt und sagt "Das darfst Du behalten" oder "Du kannst über das Geld verfügen", erklärt damit konkludent auch die Abtretung der Forderung.
- Beweiswürdigung: Das Gericht glaubte den Zeugen (Tochter, Schwiegersohn, Cousin), denen der Erblasser kurz vor seinem Tod von der Schenkung berichtet hatte. Dass die Schwester keine Schenkungssteuer gezahlt hatte, war für die zivilrechtliche Wirksamkeit irrelevant.
Praxishinweis für Mandanten:
Wenn Sie Sparbücher verschenken wollen, ist eine schriftliche Abtretungserklärung (am besten direkt bei der Bank) der sicherste Weg, um Streit unter den Erben zu vermeiden. Als Beschenkter sollten Sie Beweise für den Schenkungswillen sichern (z.B. Zeugen bei der Übergabe). Die bloße Übergabe des Buches ist zwar oft wirksam, führt aber – wie dieser Fall zeigt – häufig zu Prozessen, weil die Rechtslage für Laien unklar wirkt.
Aktenzeichen: LG Koblenz, Urt. v. 18.04.2024 – 3 O 457/23
Sachverhalt:
Eine pflichtteilsberechtigte Tochter verlangte von ihrer Schwester (Alleinerbin) Auskunft über den Nachlass des Vaters durch ein notarielles Verzeichnis. Nach Vorlage des Verzeichnisses beantragte die Tochter die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Erbin, weil das Verzeichnis unvollständig sei. Sie monierte, die Notarin habe keine ausreichenden eigenen Ermittlungen angestellt, insbesondere bzgl. Schenkungen (Kontoauszüge) und Hausrat.
Entscheidung:
Das OLG Koblenz wies die Beschwerde zurück. Das Verzeichnis war ordnungsgemäß erstellt und erfüllte den Anspruch (§ 362 BGB).
- Umfang der Ermittlungen: Die Notarin muss den Nachlassbestand eigenständig ermitteln und darf nicht nur Angaben des Erben übernehmen. Hier hatte die Notarin Kontoauszüge der letzten 10 Jahre geprüft, Auffälligkeiten dokumentiert und Erklärungen der Erbin dazu festgehalten. Mehr ist nicht verlangt ("Notar ist kein Detektiv"). Die rechtliche Bewertung, ob eine Zahlung eine pflichtteilsrelevante Schenkung ist, ist nicht Aufgabe des Notars.
- Hausrat: Beim Hausrat durfte die Notarin auf eine bereits existierende Liste verweisen, die beim Ortstermin mit der Pflichtteilsberechtigten abgeglichen wurde. Eine erneute Aufnahme durch die Notarin war nicht nötig, da keine konkreten Fehler behauptet wurden.
- Kein Zwangsgeld: Da das Verzeichnis den Anforderungen genügte (eigene Ermittlungstätigkeit erkennbar), war der Auskunftsanspruch erfüllt. Etwaige inhaltliche Mängel führen nicht zur Zwangsvollstreckung, sondern müssen im Streit um die Höhe des Pflichtteils oder über die Eidesstattliche Versicherung geklärt werden.
Praxishinweis für Mandanten:
Als Pflichtteilsberechtigter sollten Sie wissen: Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist kein Gutachten über Ihre Ansprüche. Der Notar muss Fakten ermitteln (Konten, Grundbuch), aber nicht jeden Verdacht ausforschen oder rechtlich bewerten. Wenn Sie konkrete Lücken vermuten (z.B. fehlende Konten), müssen Sie diese benennen. Pauschale Kritik ("zu wenig ermittelt") reicht nicht für ein Zwangsgeld. Nutzen Sie Ortstermine zur Bestandsaufnahme aktiv, wie hier geschehen.
Aktenzeichen: OLG Koblenz, Beschl. v. 16.09.2024 – 12 W 356/24
Koblenz: Zuständige Gerichte für das Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Amtsgericht Koblenz: Urheber Asperatus, Lizenz CC BY-SA 4.0; Landgericht Koblenz: Urheber Asperatus, Lizenz CC BY-SA 4.0; Oberlandesgericht Koblenz: Urheber Holger Weinandt, Lizenz CC BY-SA 3.0
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