Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Koblenz

Rechtsanwalt Erbrecht Koblenz - Anwalt für Unternehmensnachfolge, Pflichtteil und Erbauseinandersetzung am Mittelrhein

Das Erb­recht in der Region Koblenz ist geprägt von der besonderen wirtschaftlichen und kulturellen Vielfalt der Region zwischen Rhein und Mosel. Die Mischung aus alteingesessenen Familienunternehmen, tourismusorientierten Betrieben und modernen Dienstleistungsunternehmen erfordert differenzierte erbrechtliche Beratung. Besondere Bedeutung haben Unternehmensnachfolgen, die steueroptimale Übertragung von Immobilienvermögen und grenzüberschreitende Erbfälle aufgrund der internationalen Vernetzung der Region.

Die Nachlassgerichte in Koblenz und die übergeordneten Instanzen bis zum Oberlandesgericht Koblenz bearbeiten täglich komplexe Erbschaftsangelegenheiten. Mit unserer umfassenden Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und langjähriger Erfahrung in der erbrechtlichen Praxis unterstützen wir Erblasser, Erben und Unternehmer bei allen Fragen der Nachlassplanung und -abwicklung im Koblenzer Raum.

Notare in Koblenz

Im Rahmen der erbrechtlichen Beratung sind Beurkundungserfordernisse zu beachten, etwa bei notariellen Testamenten und Erbverträgen.

Dr. Katrin Erbacher

Sitz: Löhrrondell 5, 56068 Koblenz

Notarin Dr. Katrin Erbacher beurkundet in Deutsch. Sie führt ihr Notariat in Koblenz seit Februar 2022. Sie hat promoviert und war zuvor bei Banken und internationalen Anwaltskanzleien tätig.

Dr. Richard Koch-Sembdner LL.M. (Stanford)

Sitz: Friedrich-Ebert-Ring 4, 56068 Koblenz

Notar Dr. Richard Koch-Sembdner LL.M. (Stanford) beurkundet in Deutsch und Englisch. Er führt sein Notariat in Koblenz seit 2010. Er hat promoviert, einen LL.M. erworben, war bei Freshfields Bruckhaus Deringer tätig und ist Prüfer in juristischen Examina.

Aktuelle Urteile aus Koblenz und Umgebung (Stand 2026)

Ausstattung
Ausgleichungspflicht
Schenkung eines Hauses: Keine Ausstattung bei wirtschaftlicher Selbstständigkeit

Sachverhalt:
Die Enkelinnen einer Erblasserin verlangten von deren Sohn (ihrem Onkel und Alleinerben) Auskunft über ein Haus, das er 1993 von der Mutter geschenkt bekommen hatte. Sie wollten erreichen, dass dieses Haus bei der Berechnung ihrer Pflichtteilsansprüche als "Ausstattung" berücksichtigt wird, was zu einer Ausgleichung führen würde. Der Sohn war zum Zeitpunkt der Schenkung 38 Jahre alt, verheiratet, hatte vier Kinder, ein eigenes Haus und führte eine Firma.

Entscheidung:
Das OLG Koblenz wies die Auskunftsklage ab. Die Hausübertragung war keine Ausstattung.

  • Was ist eine Ausstattung? Eine Ausstattung (§ 1624 BGB) dient dazu, einem Kind eine selbstständige Lebensstellung zu begründen oder zu erhalten (z.B. zur Heirat oder Existenzgründung). Sie wird im Erbfall anders ausgeglichen als eine normale Schenkung.
  • Keine Ausstattung hier: Da der Sohn bereits wirtschaftlich fest etabliert war (eigene Firma, Einkommen, abbezahltes Haus, verdienende Ehefrau), diente die Schenkung nicht mehr der "Begründung oder Erhaltung" seiner Selbstständigkeit. Eine bloße Verbesserung des Lebensstandards reicht nicht für die Annahme einer Ausstattung.
  • Beweislast: Wer behauptet, eine Schenkung sei eine ausgleichungspflichtige Ausstattung, muss dies beweisen. Die Klägerinnen konnten nicht widerlegen, dass der Sohn schon vor der Schenkung finanziell auf eigenen Beinen stand. Zudem hatte die Erblasserin im Vertrag Ausgleichungen ausgeschlossen, was eher gegen einen Ausstattungscharakter spricht.

Praxishinweis für Mandanten:
Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter alte Schenkungen "angreifen" wollen, prüfen Sie genau, ob es sich um eine "Ausstattung" handeln könnte. Dies ist oft der einzige Weg, Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, noch in die Berechnung einzubeziehen. Allerdings sind die Hürden hoch: Hatte das beschenkte Kind damals schon eine gesicherte Existenz, ist es meist eine normale Schenkung, die nach 10 Jahren "fester" wird und für den Pflichtteilsergänzungsanspruch keine Rolle mehr spielt.

Aktenzeichen: OLG Koblenz, Urt. v. 24.04.2023 – 12 U 602/22

Akteneinsicht
Berechtigtes Interesse
Akteneinsicht für Dritte in Nachlassakten: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Sachverhalt:
Eine Kommanditgesellschaft in Koblenz verlangte Einsicht in die Nachlassakten ihres verstorbenen Kommanditisten. Die Alleinerbin (Ehefrau) hatte den Erbschein erhalten, aber zuvor die Erbschaft angeblich ausgeschlagen und diese Ausschlagung dann angefochten. Die Gesellschaft wollte durch Akteneinsicht klären, ob die Erbenstellung der Ehefrau wirklich besteht oder ob andere Nachfolger (laut Gesellschaftsvertrag) in die Kommanditistenstellung eingerückt sind. Das Nachlassgericht verweigerte die Einsicht.

Entscheidung:
Der BGH entschied, dass die Gesellschaft Einsicht nehmen darf.

  • Richtiger Rechtsbehelf: Wenn das Nachlassverfahren abgeschlossen ist (Erbschein erteilt), ist die Verweigerung der Akteneinsicht für Dritte ein Justizverwaltungsakt. Dagegen hilft nicht die Beschwerde nach FamFG, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG beim Oberlandesgericht. Dies gilt, weil keine richterliche Streitentscheidung mehr stattfindet, sondern nur noch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden.
  • Berechtigtes Interesse (§ 13 FamFG): Ein Dritter (hier die KG) hat ein berechtigtes Interesse an der Einsicht, wenn er ein vernünftiges, sachliches Interesse (z.B. wirtschaftlich) darlegt. Die Gesellschaft musste wissen, wer ihr neuer Gesellschafter ist. Die Zweifel an der Erbenstellung (wegen Ausschlagung/Anfechtung) rechtfertigten die Einsicht zur eigenen Prüfung.
  • Erbschein bindet nicht: Dass bereits ein Erbschein erteilt war, hinderte das Einsichtsrecht nicht. Der Erbschein hat zwar eine Vermutungswirkung (§ 2365 BGB), aber keine Rechtskraft. Die Gesellschaft durfte prüfen, ob Anlass besteht, dessen Richtigkeit anzuzweifeln (z.B. durch Einziehung oder Feststellungsklage).

Praxishinweis für Mandanten:
Wenn Sie als Gläubiger, Geschäftspartner oder anderweitig Betroffener klären müssen, wer Erbe geworden ist (z.B. um Ansprüche geltend zu machen oder Gesellschaftsanteile zu klären), haben Sie ein Recht auf Einsicht in die Nachlassakten. Lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis abspeisen, der Erbschein sei ja schon erteilt. Legen Sie Ihr wirtschaftliches Interesse ("Wer ist mein Vertragspartner?") glaubhaft dar. Wird die Einsicht verweigert, müssen Sie den speziellen Antrag nach § 23 EGGVG stellen – hier gelten Monatsfristen!

Aktenzeichen: BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23

Koblenz: Zuständige Gerichte für das Erbrecht und Unter­nehmens­nach­folge

Amtsgericht Koblenz - Zuständiges Gericht für Mahnverfahren und Bagatellsachen in Koblenz

Amtsgericht Koblenz

Sitz: Koblenz

Nachlasssachen, Erbscheinverfahren

Landgericht Koblenz - Gerichtsgebäude für Zivilprozesse und Strafverfahren mit Rechtsanwalt in Koblenz

Landgericht Koblenz

Sitz: Koblenz

Erbstreitigkeiten über €5.000

Amtsgericht Koblenz: Urheber Asperatus, Lizenz CC BY-SA 4.0; Landgericht Koblenz: Urheber Asperatus, Lizenz CC BY-SA 4.0; Oberlandesgericht Koblenz: Urheber Holger Weinandt, Lizenz CC BY-SA 3.0

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