Erbrecht und Unter­nehmens­nach­folge

Fachanwalt Erbrecht und Unternehmensnachfolge - Testament, Erbvertrag und Nachfolgeplanung vom Rechtsanwalt
Wir beraten Sie bei allen Fragen des Erbrechts mit einem besonderen Schwerpunkt auf Nachfolgeberatung für Privatpersonen und Unternehmer.

Lösungen im Erbrecht und Unter­nehmens­nach­folge

Testaments­erstellung

Vor Eintritt eines Erbfalls beraten wir Sie dazu, wie Sie Ihre Vermögensnachfolge optimal gestalten und Ihre Wünsche und Interessen bestmöglich verwirklichen.

Dabei legen wir besonderen Wert auf klare Erbfolgeregelungen, die Ihre Hinterbliebenen absichern und späteren Streitigkeiten vorbeugen.

Vorweggenommene Erbfolge­regelungen und Unternehmens­nachfolge

Wir beraten Privatpersonen und Unternehmer zur steueroptimierten Übertragung von Vermögen auf die nachfolgende Generation.

Für Unternehmer stimmen wir erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche, erbschaftsteuerliche und ertragsteuerliche Aspekte rechtssicher aufeinander ab. Bei Unternehmensnachfolgen erstellen wir erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit spezialisierten Steuerberatern nachhaltige Konzepte zur Überführung und Erhaltung Ihres Unternehmens.

Steuer­günstige Übertragung von Immobilien

Wir zeigen Ihnen, wie Sie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge steuergünstig Immobilien übertragen können.

Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir frühzeitig individuelle Konzepte, um steuerliche Vorteile zu nutzen und die Belastung durch Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren. Dabei profitieren Sie von unserer engen Zusammenarbeit mit lokalen Steuerberatern und Notariaten.

Erbschein­verfahren, Erbauseinander­setzung und Pflichtteils­ansprüche

Wir vertreten Ihre rechtlichen Interessen im Rahmen gerichtlicher Erbscheinverfahren und Erbschaftsstreitigkeiten.

Zudem unterstützen wir Sie bei Erbauseinandersetzungen, sowie der Durchsetzung und Abwehr sämtlicher erbrechtlicher Ansprüche, insbesondere von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Vorsorge­vollmacht, Betreuungs- und Patienten­verfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung stellen Sie sicher, dass im Bedarfsfall Ihre rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten von einer Vertrauensperson wahrgenommen werden können.

Aktuelle Urteile (Stand 2026)

Erbrecht
Auskunftsanspruch
BGH zur Bemessung des Beschwerdewerts bei Auskunftsansprüchen und den Voraussetzungen des § 2027 Abs. 2 BGB

Der Bundesgerichtshof schärft die Kriterien für erbrechtliche Auskunftsansprüche und die Bewertung von Rechtsmitteln

In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Rechte von Beklagten in erbrechtlichen Auskunftsstreitigkeiten gestärkt. Der Beschluss befasst sich mit zwei zentralen Aspekten: der korrekten Ermittlung des Beschwerdewerts bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 2027 Abs. 2 BGB. Für die anwaltliche Praxis ergeben sich hieraus wichtige Konsequenzen bei der strategischen Prozessführung.

Worum ging es im konkreten Fall?

Die Kläger, als Erben ihres Vaters, nahmen den Beklagten auf Auskunft über den Verbleib von Nachlassgegenständen in Anspruch. Sie vermuteten, dass der Beklagte, der einen Online-Handel mit Sammlerobjekten betreibt, Gegenstände aus dem Nachlass veräußert. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Vorlage eines umfassenden Nachlassverzeichnisses. Das Kammergericht verwarf die hiergegen gerichtete Berufung jedoch als unzulässig, da es den Wert der Beschwerde auf unter 600 € festsetzte und den für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwand als zu gering bewertete. Dagegen legte der Beklagte erfolgreich Rechtsbeschwerde zum BGH ein.

Die Kernaussagen der BGH-Entscheidung

Der Bundesgerichtshof rügte die Entscheidung des Kammergerichts aus zwei wesentlichen Gründen:

  • Fehlerhafte Ermittlung des Beschwerdewerts: Der Wert einer Beschwerde gegen eine Auskunftsverpflichtung bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den der Verpflichtete betreiben muss. Das Kammergericht hatte den Umfang der Auskunftspflicht zu eng ausgelegt und fälschlicherweise angenommen, der Beklagte müsse nur über aktuell in seinem Besitz befindliche Gegenstände berichten. Der BGH stellte klar, dass der Wortlaut des landgerichtlichen Urteils entscheidend ist. Dieser verpflichtete umfassend zur Auskunft über den "Verbleib der Erbschaftsgegenstände". Eine solch weitreichende Verpflichtung erfordert aufwendige Recherchen, deren Kosten die Berufungsschwelle von 600 € deutlich übersteigen. Die fehlerhafte Ermittlung des Werts verletzte den Beklagten in seinem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz.
  • Materielle Anforderungen an den Auskunftsanspruch (§ 2027 Abs. 2 BGB): In einem entscheidenden Hinweis für das weitere Verfahren stellte der Senat klar, dass ein Auskunftsanspruch nach § 2027 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass der Anspruchsgegner eine Sache aus dem Nachlass in Besitz genommen hat. Dies erfordert eine Besitzerlangung nach dem Tod des Erblassers. Hat der Beklagte Gegenstände bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten, scheidet ein Anspruch aus dieser Norm aus.

Bedeutung für die Rechtspraxis

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen:

Für die Verteidigung gegen Auskunftsansprüche: Anwälte, die Beklagte vertreten, erhalten ein starkes Argument gegen eine zu niedrige Festsetzung des Beschwerdewerts. Sie sollten den voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand für eine umfassende Auskunftserteilung detailliert darlegen und glaubhaft machen, um den Zugang zur Berufungsinstanz zu sichern. Der BGH bestätigt, dass der volle, aus dem Urteilstenor ersichtliche Umfang der Verpflichtung maßgeblich ist, nicht eine vom Berufungsgericht vorgenommene, einschränkende Auslegung.

Für die Geltendmachung von Ansprüchen: Kläger und ihre Vertreter müssen künftig noch sorgfältiger darlegen und beweisen, dass der Beklagte den Besitz an den fraglichen Gegenständen erst nach dem Erbfall erlangt hat. Die bloße Tatsache, dass sich ehemals dem Erblasser gehörende Gegenstände im Besitz eines Dritten befinden, genügt für einen Anspruch aus § 2027 Abs. 2 BGB nicht. Dies erhöht die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Vorfeld einer Klage.

Im Ergebnis sorgt der BGH für prozessuale Fairness, indem er den Zugang zu Rechtsmitteln sichert, und schärft zugleich die materiell-rechtlichen Konturen des erbrechtlichen Auskunftsanspruchs, was zu einer präziseren und anspruchsvolleren Prozessführung auf beiden Seiten führen wird.

Entscheidung vom 11.12.2025 (IV ZB 34/24) - Vorinstanzen: LG Berlin II, KG Berlin

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