Erbrecht und Unternehmensnachfolge

Lösungen im Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Vor Eintritt eines Erbfalls beraten wir Sie dazu, wie Sie Ihre Vermögensnachfolge optimal gestalten und Ihre Wünsche und Interessen bestmöglich verwirklichen. Dabei legen wir besonderen Wert auf klare Erbfolgeregelungen, die Ihre Hinterbliebenen absichern und späteren Streitigkeiten vorbeugen.
Wir beraten Privatpersonen und Unternehmer zur steueroptimierten Übertragung von Vermögen auf die nachfolgende Generation. Für Unternehmer stimmen wir erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche, erbschaftsteuerliche und ertragsteuerliche Aspekte rechtssicher aufeinander ab. Bei Unternehmensnachfolgen erstellen wir erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit spezialisierten Steuerberatern nachhaltige Konzepte zur Überführung und Erhaltung Ihres Unternehmens.
Wir zeigen Ihnen, wie Sie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge steuergünstig Immobilien übertragen können. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir frühzeitig individuelle Konzepte, um steuerliche Vorteile zu nutzen und die Belastung durch Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren. Dabei profitieren Sie von unserer engen Zusammenarbeit mit lokalen Steuerberatern und Notariaten.
Wir vertreten Ihre rechtlichen Interessen im Rahmen gerichtlicher Erbscheinverfahren und Erbschaftsstreitigkeiten. Zudem unterstützen wir Sie bei Erbauseinandersetzungen, sowie der Durchsetzung und Abwehr sämtlicher erbrechtlicher Ansprüche, insbesondere von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Mit einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung stellen Sie sicher, dass im Bedarfsfall Ihre rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten von einer Vertrauensperson wahrgenommen werden können.
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Aktuelle Urteile (Stand: 20.10.2018)
Grenzüberschreitendes Testieren: Wenn die niederländische Notarin über die Grenze kommt
In einem bemerkenswerten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Weichen für die internationale Nachlassplanung neu gestellt. Im Kern ging es um die brisante Frage: Ist ein Testament wirksam, das von einer ausländischen Notarin auf deutschem Staatsgebiet beurkundet wurde? Der IV. Zivilsenat beantwortete diese Frage mit einem klaren Ja und stärkt damit die Testierfreiheit im internationalen Kontext.
Der Sachverhalt: Ein Widerruf am heimischen Küchentisch
Ein in Deutschland lebender niederländischer Staatsangehöriger hatte im Jahr 2020 zunächst seinen Enkel testamentarisch als Alleinerben eingesetzt. Ein Jahr später rief er eine niederländische Notaranwärterin zu sich nach Hause in Deutschland. An seinem inländischen Wohnsitz beurkundete diese ein neues Testament. Der Erblasser widerrief darin die alte Verfügung, setzte seine geschiedene Ehefrau als Alleinerbin ein und wählte explizit das niederländische Erbrecht. Nach dem Tod des Großvaters zog der enterbte Enkel vor Gericht und berief sich auf die Nichtigkeit des zweiten Testaments wegen eines massiven Formmangels: Die niederländische Notarin hätte auf deutschem Hoheitsgebiet gar nicht amtieren dürfen.
Die rechtliche Würdigung: Formstatut schlägt Territorialitätsprinzip
Der BGH wies die Revision des Enkels zurück. Die Karlsruher Richter griffen dabei tief in die Werkzeugkiste des Internationalen Privatrechts. Dreh- und Angelpunkt war das Haager Testamentsformübereinkommen (HTestformÜ). Da der Erblasser Niederländer war, verwies das Übereinkommen auf das niederländische Recht – und zwar inklusive der dortigen Beurkundungsvorschriften und, ganz entscheidend, der Rechtsfolgen bei Formverstößen.
Zwar lag objektiv ein Verstoß gegen das niederländische Territorialitätsprinzip vor, da die Notarin ihr zulässiges Amtsgebiet verlassen hatte. Das entscheidende Detail, welches das Berufungsgericht im Vorfeld rechtsfehlerfrei über ein Sachverständigengutachten ermittelt hatte, lautete jedoch: Nach niederländischem Recht führt dieser Ausflug über die Grenze weder zur Nichtigkeit noch zur formellen Unwirksamkeit des Testaments.
Besonders praxisrelevant ist die Prüfung des deutschen Ordre public (Art. 35 EuErbVO). Verletzt die Anwendung des toleranten niederländischen Rechts fundamentale deutsche Gerechtigkeitsvorstellungen? Der BGH verneinte dies ausdrücklich. Der Verstoß gegen die deutsche Bundesnotarordnung (§ 11a BNotO) und ein etwaiger Verstoß gegen das völkerrechtliche Gebietshoheitsprinzip wiegen im vorliegenden Fall nicht so schwer, dass das Ergebnis untragbar wäre. Die gewichtigen Umstände des Einzelfalls – die niederländische Staatsangehörigkeit des Erblassers, die zulässige Wahl des niederländischen Rechts und die Beauftragung einer heimatlichen Notarin – ließen die Waagschale zugunsten der Testamentswirksamkeit ausschlagen.
Fazit und Auswirkungen für die Beratungspraxis
- Autonomie des Formstatuts: Die Frage, welche Rechtsfolgen ein Beurkundungsmangel nach sich zieht, beurteilt sich nicht pauschal nach der deutschen Lex fori, sondern folgt dem berufenen Formstatut (hier nach Art. 1 HTestformÜ).
- Hohe Hürden für den Ordre public: Die bloße Ausübung hoheitlicher Notartätigkeit durch ausländische Amtsträger im Inland führt nicht zwingend zur materiellen Untragbarkeit. Existiert ein starker Bezug zur ausländischen Rechtsordnung, kann ein Testament trotz Verstoßes gegen inländisches Beurkundungsrecht formwirksam sein.
- Ermittlung fremden Rechts (§ 293 ZPO): Das Urteil unterstreicht die weitreichende Pflicht der Instanzgerichte, ausländisches Recht umfassend durch Gutachten und Rechtsprechungsauswertung zu ermitteln. Spekulationen oder das bloße Aufzeigen alternativer Lesarten im fremden Recht reichen für eine erfolgreiche Revisionsrüge nicht aus.
- Prozessuales Detail: Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ist kein selbstständiges Rechtsverhältnis im Sinne der Feststellungsklage (§ 256 ZPO), sondern nur eine Vorfrage zur Erbenstellung. Klageanträge sind hier pragmatisch auszulegen.
Urteil vom 21.01.2026 (IV ZR 40/25) - Vorinstanzen: LG Osnabrück, OLG Oldenburg
IV ZR 40/25
Der Bundesgerichtshof schärft die Kriterien für erbrechtliche Auskunftsansprüche und die Bewertung von Rechtsmitteln
In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Rechte von Beklagten in erbrechtlichen Auskunftsstreitigkeiten gestärkt. Der Beschluss befasst sich mit zwei zentralen Aspekten: der korrekten Ermittlung des Beschwerdewerts bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 2027 Abs. 2 BGB. Für die anwaltliche Praxis ergeben sich hieraus wichtige Konsequenzen bei der strategischen Prozessführung.
Worum ging es im konkreten Fall?
Die Kläger, als Erben ihres Vaters, nahmen den Beklagten auf Auskunft über den Verbleib von Nachlassgegenständen in Anspruch. Sie vermuteten, dass der Beklagte, der einen Online-Handel mit Sammlerobjekten betreibt, Gegenstände aus dem Nachlass veräußert. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Vorlage eines umfassenden Nachlassverzeichnisses. Das Kammergericht verwarf die hiergegen gerichtete Berufung jedoch als unzulässig, da es den Wert der Beschwerde auf unter 600 € festsetzte und den für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwand als zu gering bewertete. Dagegen legte der Beklagte erfolgreich Rechtsbeschwerde zum BGH ein.
Die Kernaussagen der BGH-Entscheidung
Der Bundesgerichtshof rügte die Entscheidung des Kammergerichts aus zwei wesentlichen Gründen:
- Fehlerhafte Ermittlung des Beschwerdewerts: Der Wert einer Beschwerde gegen eine Auskunftsverpflichtung bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den der Verpflichtete betreiben muss. Das Kammergericht hatte den Umfang der Auskunftspflicht zu eng ausgelegt und fälschlicherweise angenommen, der Beklagte müsse nur über aktuell in seinem Besitz befindliche Gegenstände berichten. Der BGH stellte klar, dass der Wortlaut des landgerichtlichen Urteils entscheidend ist. Dieser verpflichtete umfassend zur Auskunft über den "Verbleib der Erbschaftsgegenstände". Eine solch weitreichende Verpflichtung erfordert aufwendige Recherchen, deren Kosten die Berufungsschwelle von 600 € deutlich übersteigen. Die fehlerhafte Ermittlung des Werts verletzte den Beklagten in seinem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz.
- Materielle Anforderungen an den Auskunftsanspruch (§ 2027 Abs. 2 BGB): In einem entscheidenden Hinweis für das weitere Verfahren stellte der Senat klar, dass ein Auskunftsanspruch nach § 2027 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass der Anspruchsgegner eine Sache aus dem Nachlass in Besitz genommen hat. Dies erfordert eine Besitzerlangung nach dem Tod des Erblassers. Hat der Beklagte Gegenstände bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten, scheidet ein Anspruch aus dieser Norm aus.
Bedeutung für die Rechtspraxis
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen:
Für die Verteidigung gegen Auskunftsansprüche: Anwälte, die Beklagte vertreten, erhalten ein starkes Argument gegen eine zu niedrige Festsetzung des Beschwerdewerts. Sie sollten den voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand für eine umfassende Auskunftserteilung detailliert darlegen und glaubhaft machen, um den Zugang zur Berufungsinstanz zu sichern. Der BGH bestätigt, dass der volle, aus dem Urteilstenor ersichtliche Umfang der Verpflichtung maßgeblich ist, nicht eine vom Berufungsgericht vorgenommene, einschränkende Auslegung.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen: Kläger und ihre Vertreter müssen künftig noch sorgfältiger darlegen und beweisen, dass der Beklagte den Besitz an den fraglichen Gegenständen erst nach dem Erbfall erlangt hat. Die bloße Tatsache, dass sich ehemals dem Erblasser gehörende Gegenstände im Besitz eines Dritten befinden, genügt für einen Anspruch aus § 2027 Abs. 2 BGB nicht. Dies erhöht die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Vorfeld einer Klage.
Im Ergebnis sorgt der BGH für prozessuale Fairness, indem er den Zugang zu Rechtsmitteln sichert, und schärft zugleich die materiell-rechtlichen Konturen des erbrechtlichen Auskunftsanspruchs, was zu einer präziseren und anspruchsvolleren Prozessführung auf beiden Seiten führen wird.
Entscheidung vom 11.12.2025 (IV ZB 34/24) - Vorinstanzen: LG Berlin II, KG Berlin
IV ZB 34/24
