Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Pirmasens

Kompetente Beratung für Erblasser und Erben in der Südwestpfalz

Rechtsanwalt Erbrecht Pirmasens - Anwalt für Testament, Pflichtteil und Erbauseinandersetzung in der Südwestpfalz

Das Erbrecht in der Region Pirmasens ist geprägt von der besonderen Struktur der Südwestpfalz mit ihren traditionsreichen Familienunternehmen und dem strukturellen Wandel der Region. Die Besonderheiten des rheinland-pfälzischen Rechts und die Nähe zum Saarland erfordern spezialisierte Kenntnisse im Erbrecht. Unsere Erbrechtsexperten beraten bei Testamentsgestaltung, Erbauseinandersetzungen und der steueroptimalen Nachlassplanung.

Das Amtsgericht Pirmasens als Nachlassgericht und das Landgericht Zweibrücken entscheiden über erbrechtliche Verfahren aus der Region. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken setzt als Berufungsinstanz hohe Standards für die erbrechtliche Rechtsprechung. Mit unserer umfassenden Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung unterstützen wir Erblasser und Erben bei allen erbrechtlichen Angelegenheiten in Pirmasens und Umgebung.

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht für Pirmasens

Aktuelle Urteile aus Pirmasens und Umgebung (Stand 2026)

Pflichtteilsergänzung
Verjährung
Verjährungsfalle: Klage gegen 'falschen' Erben hemmt nicht Ansprüche gegen Beschenkten

Sachverhalt:
In einem Erbfall im Zuständigkeitsbereich des AG Pirmasens stritten Geschwister. Der Kläger ging zunächst davon aus, enterbt zu sein, und verklagte seine Schwester (die vermeintliche Alleinerbin) auf Pflichtteilsergänzung wegen Immobilienschenkungen (§ 2325 BGB). Später tauchte ein neues Testament auf, das den Kläger zum Alleinerben machte. Da der Nachlass überschuldet war, wollte er nun von der Schwester als Beschenkter die Herausgabe des Geschenks (§ 2329 BGB) verlangen. Zu diesem Zeitpunkt war die 3-Jahres-Frist für den Anspruch gegen den Beschenkten aber schon abgelaufen.

Entscheidung:
Das OLG Zweibrücken wies die Klage ab. Der Anspruch war verjährt.

  • Keine Hemmung durch falsche Klage: Die erste Klage stützte sich auf § 2325 BGB (Anspruch gegen den Erben). Sie hemmte die Verjährung für den Anspruch aus § 2329 BGB (Anspruch gegen den Beschenkten) nicht. Zwar gibt es eine BGH-Rechtsprechung, die eine solche "übergreifende" Hemmung bejaht, aber nur, wenn der Beklagte tatsächlich sowohl Erbe als auch Beschenkter ist ("Doppelstellung").
  • Identität der Person reicht nicht: Dass die Schwester in beiden Fällen die gleiche natürliche Person war, genügte nicht. Da sie nie Erbin war, bestand nie eine Doppelstellung. Sie wurde im ersten Prozess fälschlich als Erbin in Anspruch genommen.
  • Schutz des Beschenkten: Die kurze Verjährung des § 2329 BGB dient der Rechtssicherheit für den Beschenkten. Eine Ausdehnung der Hemmungswirkung auf Fälle, in denen der Beklagte nur vermeintlicher Erbe war, lehnte das Gericht ab.

Praxishinweis:
Bei unklarer Erblage ist Vorsicht geboten. Wer Pflichtteilsansprüche geltend macht, muss genau prüfen, ob der Gegner Erbe oder nur Beschenkter ist. Eine Klage auf den "falschen" Anspruch hemmt die Verjährung des "richtigen" Anspruchs oft nicht, selbst wenn sich beide gegen dieselbe Person richten. Im Zweifel sollten beide Ansprüche (hilfsweise) rechtzeitig geltend gemacht oder verjährungshemmende Maßnahmen für beide Varianten ergriffen werden.

Aktenzeichen: OLG Zweibrücken, Urt. v. 24.03.2009 – 8 U 29/08

OLG Zweibrücken, Urt. v. 24.03.2009 – 8 U 29/08

Umgangsrecht
Streitwert
Streitwert beim Umgangsrecht: 3.000 € sind der Standard

Sachverhalt:
In einem Verfahren um das Umgangsrecht, das unter anderem den Gerichtsbezirk Pirmasens betraf (zuständig ist hier der 5. Zivilsenat, dem sich der entscheidende 3. Senat anschloss), ging es um die Frage des Geschäftswertes. Dieser Wert bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Das Familiengericht hatte einen Wert festgesetzt, gegen den Beschwerde eingelegt wurde. Es bestand Streit darüber, ob Umgangsverfahren "weniger wert" sind als Sorgerechtsverfahren und daher ein Abschlag vom Regelwert vorzunehmen ist.

Entscheidung:
Das OLG Zweibrücken legte den Geschäftswert auf den vollen Regelwert (damals 5.000 DM, heute entsprechend 3.000 € bzw. 4.000 € nach FamGKG) fest.

  • Kein Abschlag: Umgangsrechtsverfahren sind nicht pauschal weniger bedeutsam oder weniger aufwendig als Sorgerechtsverfahren. Das Gesetz sieht für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten einen Regelwert vor (§ 30 KostO a.F., heute § 45 FamGKG). Dieser gilt grundsätzlich auch für den Umgang.
  • Keine automatische Erhöhung bei mehreren Kindern: Dass im konkreten Fall der Umgang für mehrere Kinder geregelt wurde, führte nicht automatisch zu einer Erhöhung des Wertes. Dies ist nur ein Faktor unter vielen bei der Bewertung der Schwierigkeit.
  • Uneinheitliche Rechtsprechung: Der Senat wies darauf hin, dass innerhalb des OLG Zweibrücken unterschiedliche Ansichten herrschten (ein anderer Senat nahm Abschläge vor), schloss sich aber der Linie an, den vollen Wert anzusetzen.

Praxishinweis:
Für Parteien in Familiensachen bedeutet dies: Rechnen Sie bei Umgangsstreitigkeiten mit Kosten, die sich am Regelwert orientieren (aktuell meist 4.000 € nach FamGKG). Es gibt keinen "Rabatt", nur weil es "nur" um den Umgang geht. Dies gilt unabhängig davon, ob es um ein oder mehrere Kinder geht, solange das Verfahren nicht außergewöhnlich umfangreich ist.

Aktenzeichen: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.06.2002 – 3 W 45/02

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.06.2002 – 3 W 45/02

Nachlasswert
Gewinnsparvertrag
Lottogewinn nach dem Tod: Glück des Erben, Pech für den Pflichtteil

Sachverhalt:
Eine Erblasserin aus Pirmasens verstarb im Februar 1995. Sie hatte einen Gewinnsparvertrag laufen. Einen Monat nach ihrem Tod wurde vom Konto eine Rate abgebucht, wodurch ein Los erworben wurde. Dieses Los gewann im April 10.000 DM. Die Pflichtteilsberechtigte forderte ihren Anteil an diesem Gewinn, da der Vertrag von der Erblasserin stammte.

Entscheidung:
Das AG Pirmasens wies die Klage ab. Der Gewinn gehört allein der Erbin.

  • Stichtagsprinzip: Für den Pflichtteil zählt der Bestand des Nachlasses am Todestag (§ 2311 BGB). Zu diesem Zeitpunkt existierte das Gewinnlos noch nicht.
  • Abgrenzung zum "normalen" Lottoschein: Ein Lottoschein, den der Erblasser noch zu Lebzeiten kauft und bezahlt, gehört zum Nachlass. Die Gewinnchance ist ihm bereits "immanent".
  • Besonderheit Gewinnsparvertrag: Hier wurde das konkrete Los erst nach dem Tod durch Zahlung der Erbin (Abbuchung vom geerbten Konto) erworben. Die Erbin hätte den Vertrag zwischen Tod und Abbuchung kündigen können. Da die Erbin das Risiko der Zahlung trug und das Los erst nach dem Erbfall kaufte (wenn auch basierend auf einem alten Vertrag), steht ihr der Gewinn alleine zu. Der Rahmenvertrag selbst hatte am Todestag keinen bezifferbaren Wert.

Praxishinweis:
Vermögensmehrungen, die erst nach dem Erbfall eintreten, kommen grundsätzlich nur dem Erben zugute und erhöhen den Pflichtteil nicht. Dies gilt auch für Gewinne aus Verträgen des Erblassers, wenn die entscheidende Investition (Loskauf) erst nach dem Tod erfolgt. Umgekehrt muss der Pflichtteilsberechtigte aber auch keine Verluste mittragen, die erst nach dem Stichtag entstehen.

Aktenzeichen: AG Pirmasens, Urt. v. 20.05.1998 – 1 C 26–98

AG Pirmasens, Urt. v. 20.05.1998 – 1 C 26–98

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