Gesetzliche Erbfolge – Wann die Standardlösung nicht passt
Handlungsbedarf und Gestaltungsmöglichkeiten für Patchwork-Familien, nichteheliche Lebensgemeinschaften und geschiedene Ehegatten.

- Die gesetzliche Erbfolge aus dem BGB von 1900 passt oft nicht auf moderne Familienmodelle – in vielen Fällen besteht akuter Handlungsbedarf.
- Für nichteheliche Lebensgemeinschaften, geschiedene Ehegatten und Patchwork-Familien sind individualisierte Testamente oder Erbverträge regelmäßig erforderlich.
- Durch Vermächtnisse, Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung lassen sich Partner absichern und unerwünschte Vermögensverschiebungen vermeiden.
Viele Menschen verlassen sich stillschweigend auf die gesetzliche Erbfolge – in der Annahme, das Gesetz regle die Vermögensnachfolge in jedem Fall angemessen und billig. Gerade für Patchwork-Familien, nichteheliche Lebensgemeinschaften und geschiedene Ehegatten führt diese Standardlösung jedoch häufig zu ungewollten und als unfair empfundenen Ergebnissen. Im Folgenden zeigen wir auf, wann Handlungsbedarf besteht und welche erbrechtlichen Gestaltungen regelmäßig anzuraten sind.
1. Rechtsirrtümer rund um die gesetzliche Erbfolge
Das Vorurteil: Die gesetzliche Erbfolge regelt die Vermögensfolge in jedem Fall angemessen und billig. Sie passt als one-fits-all-Lösung auf sämtliche Lebenssituationen. Anpassungen sind nur in extremen Fällen notwendig, die auf den „Otto-Normalverbraucher“ nicht zutreffen.
Wir klären auf: Das stimmt keinesfalls. Die gesetzliche Erbfolge führt in vielen Lebenssituationen zu ungewollten und als unfair empfundenen Zuständen und dadurch im schlimmsten Fall zu Streit. In den meisten Fällen besteht akuter Handlungsbedarf.
Jeder testierfähige Mensch hat die Möglichkeit, seine Erbfolge durch eine individuelle letztwillige Verfügung nach seinem Willen selbst zu gestalten (sog. gewillkürte Erbfolge). Aber niemand ist hierzu gezwungen.
Wenn und soweit eine wirksame Verfügung von Todeswegen die Vermögensnachfolge nicht regelt, bestimmt sich diese nach der sog. gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär, also gewissermaßen ein „Auffangnetz“.
Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1924 bis 1936 BGB geregelt. Dort sind insbesondere das Verwandten- und das Ehegattenerbrecht ausgestaltet. Diese gesetzlichen Bestimmungen geben vor, wer Erbe wird und zu welcher Quote.
Das gesetzliche Erbrecht des BGB, das bereits im Jahre 1900 in Kraft getreten ist, basiert dabei auf einer typisierenden Betrachtung, nach der sowohl der Ehegatte als auch die Verwandten des Erblassers in einem bestimmten quotalen Verhältnis zueinander als Erbe berufen sein sollen. Dabei bestimmt das Gesetz sowohl eine bestimmte Reihenfolge, unter denen Verwandte zur Erbfolge berufen sind, als auch Quoten, zu denen die berufenen Erben am Nachlass beteiligt werden.
Diese typisierenden gesetzlichen Wertungen passen für viele individuelle Lebenssituationen aber nicht. Gerade in der heutigen Zeit haben sich neue Familienmodelle gebildet, für die das im Jahre 1900 in Kraft getretene Gesetz nicht (mehr) passt.
Insbesondere für Patchwork-Familien, geschiedene Ehegatten, Paare in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Familien mit Kindern mit Beeinträchtigung führt die gesetzliche Erbfolge häufig sogar zu unerwünschten und steuerlich nachteiligen Ergebnissen. Auch für Unternehmer, Ehegatten mit großem Vermögen und Vermögen mit Auslandsbezug bietet die gesetzliche Erbfolge keine zufriedenstellenden Ergebnisse.
Der Gesetzgeber hat es auch deswegen sehr einfach gemacht, durch letztwillige Verfügungen (Testamente und Erbverträge) von dem gesetzlichen Erbrecht abzuweichen und die Erbfolge nach den individuellen Bedürfnissen zu gestalten (sog. materielle Testierfreiheit). Wer sicherstellen möchte, dass sein Vermögen an die richtigen Personen übergeht, muss hierfür also selbst aktiv werden und individuelle Regelungen treffen.
Im Folgenden zeigen wir auf, warum die gesetzliche Erbfolge in Patchwork-Familien, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und bei geschieden lebenden Ehegatten unzureichende Ergebnisse herbeiführt und welche Gestaltungen regelmäßig anzuraten sind.
2. Konkrete Gestaltungsmöglichkeiten für besondere Lebenssituationen
Für jede familiäre Konstellation bietet das Erbrecht passende Instrumente, um den eigenen letzten Willen rechtssicher umzusetzen:
a. Welche Gestaltungen sind für nichteheliche Lebensgemeinschaften ratsam?
Unverheiratete Paare haben kein gesetzliches Erbrecht. Stirbt ein Partner ohne Testament, teilen sich dessen Verwandte das Erbe untereinander auf: vorrangig die Erben erster Ordnung, also Kinder, Enkelkinder und Urenkelkinder, und zweitrangig die Erben entfernterer Ordnungen, insbesondere Eltern oder Geschwister (2. Ordnung). Der nichteheliche Lebenspartner hingegen ist an der Erbschaft von Gesetzes wegen nicht beteiligt und somit nicht abgesichert; aus einer gemeinsam bewohnten Immobilie muss er dann oftmals schnell ausziehen.
Um den nichtehelichen Partner an dem Nachlass zu beteiligen und ihn abzusichern, muss eine letztwillige Verfügung getroffen werden. Nichteheliche Lebenspartner können sich durch gegenseitige Einzeltestamente oder einen notariellen Erbvertrag gegenseitig absichern.
Regelmäßig bietet sich an, in solchen Verfügungen sowohl den Lebenspartner als auch die eigenen Verwandte erbrechtlich zu bedenken. Oftmals führt die Kombination aus Erbeinsetzung und individuellen Vermächtnissen (z. B. Nießbrauch- oder Wohnrechtvermächtnis) zu den gewünschten Ergebnissen.
Zu beachten ist dabei: Das klassische „Berliner Testament“ (gemeinschaftliches Testament) ist rechtlich ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Nichteheliche Lebenspartner müssen Einzeltestamente verfassen.
Nichteheliche Lebenspartner sollten bei der Gestaltung zudem etwaige Pflichtteilsansprüche naher Verwandter im Blick behalten; andernfalls droht ein empfindlicher Liquiditätsabfluss, weil die Pflichtteilsansprüche auf Geldzahlung gerichtet sind.
Hinsichtlich der Erbschaftsteuer müssen die gesetzlichen Freibeträge (für Unverheiratete nur 20.000 Euro!) im Auge behalten werden.
Beispiel: Der Unternehmer U
Der 53-jährige Unternehmer U betreibt ein Unternehmen, das im Falle seines Ablebens von seiner Lebensgefährtin L weitergeführt werden soll. L soll in dem gemeinsam bewohnten Seehaus des U wohnen. U hat aus einer vorherigen Beziehung zwei Kinder D und C.
Die Kinder D und C sind gesetzliche Erben des U. Die Lebensgefährtin L hat kein gesetzliches Erbrecht. Ohne letztwillige Verfügung erben die Kinder alles und L nichts.
Wird hingegen alleine L als Erbin eingesetzt, muss sie aus dem nicht liquiden Nachlass die Pflichtteilsansprüche der Kinder bedienen. Ihr Steuerfreibetrag ist zudem gering; die der Kinder blieben ungenutzt. Die Unternehmensfortführung und das Wohnen im Seehaus sind auch in diesem Fall gefährdet.
Eine Gestaltungsmöglichkeit bietet sich über Vermächtnisse an: U könnte seine Kinder als Erben einsetzen und seiner Lebensgefährtin Vermächtnisse über den Betrieb und ein Wohnrecht am Seehaus vermachen. Um die Erfüllung der Vermächtnisse abzusichern, wird L insofern zugleich als Testamentsvollstreckerin eingesetzt.
b. Was ist ein sog. Geschiedenentestament? Welche erbrechtlichen Regelungen müssen im Scheidungsfall überhaupt getroffen werden?
Geschiedene Ehepartner möchten regelmäßig sicherstellen, dass der Ex-Partner nicht mehr, auch nicht mittelbar am eigenen Nachlass beteiligt wird. Hierzu besteht Handlungsbedarf.
Verträge zu Gunsten Dritter müssen zu Lebzeiten angepasst werden; insbesondere müssen die Bezugsrechte von Lebensversicherungen oder Sparverträgen geändert werden.
Bisherige letztwillige Verfügungen, die den früheren Ehegatten begünstigen, müssen ausdrücklich und formgerecht widerrufen werden. Es muss klargestellt sein, dass die alten Verfügungen keine Geltung mehr haben.
Spätestens mit Rechtskraft der Scheidung erlischt zwar das gesetzliche Erbrecht des Ex-Partners. Dennoch kann der geschiedene Ehegatte indirekt über gemeinsame Kinder auf den Nachlass einwirken oder an diesem sogar mittelbar beteiligt werden:
- Werden minderjährige Kinder Erbe eines der Ex-Ehegatten, besteht die Gefahr, dass der andere den Nachlass für die Kinder bis zu deren Volljährigkeit verwaltet.
- Stirbt das Kind nach dem Erblasser aber vor dem Tod des anderen Elternteils ohne eigene Nachkommen zu hinterlassen, wird der andere Elternteil als gesetzlicher Erbe oder Pflichtteilsberechtigter mittelbar am Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils beteiligt.
Nur durch letztwillige Verfügungen kann diese (mittelbare) Nachlassbeteiligung des geschiedenen Ehepartners vermieden werden.
Durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft oder sog. Herausgabevermächtnisse wird vermieden, dass der geschiedene Ehepartner bei Vorversterben eines gemeinsamen Kindes als gesetzlicher Erbe oder Pflichtteilsberechtigter am Nachlass des anderen profitiert. Der Nachlass wird vielmehr innerhalb des Kreises der Kinder oder eigener Verwandter gehalten, die als Nacherben bzw. Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.
Zusätzlich sollte eine Testamentsvollstreckung bis zum 18. (oder einem späteren) Lebensjahr des Kindes angeordnet werden. So wird dem Ex-Partner die Verwaltung des Nachlassvermögens entzogen.
Schließlich kann die Vermögenssorge des anderen Elternteils bezüglich des Nachlasses gemäß § 1638 BGB beschränkt werden. Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen. Das minderjährige Kind erhält für diesen Nachlass einen Zuwendungspfleger. Der Erblasser kann den Zuwendungspfleger benennen (§§ 1809, 1811 BGB).
c. Wie wirkt sich die gesetzliche Erbfolge in der Patchwork-Familie aus? Welche Gestaltungsmöglichkeiten sind ratsam?
In Patchwork-Familien besteht oftmals die Situation „Dein Kind, mein Kind, unser Kind“. Die gesetzliche Erbfolge, aber auch typische Gestaltungen wie sie Ehegatten oftmals mit sog. Berliner Testamenten regeln, führen hier in aller Regel zu unerwünschten Ergebnissen.
Im Falle der gesetzlichen Erbfolge erbt der überlebende Ehepartner regelmäßig einen Großteil des Vermögens des zuerst versterbenden Ehegatten. Sind neben dem Ehegatten Erben der ersten Ordnung vorhanden und lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beläuft sich die Beteiligung des Ehegatten am Nachlass auf 1/2.
Von Gesetzes wegen steht Stiefkindern gegenüber ihren Stiefeltern kein gesetzliches Erbrecht zu, da keine rechtliche Verwandtschaft besteht. Wenn später nun auch der zunächst überlebende Ehegatte verstirbt, der die Hälfte des Vermögens des Erstverstorbenen geerbt hat, sind die eigenen Kinder des zuerst verstorbenen Ehegatten also keine gesetzlichen Erben des länger lebenden Ehepartners. Sie sind gesetzlich also nicht mehr an der zunächst von ihrem eigenen Elternteil an den länger lebenden Ehepartner vererbten Hälfte des Nachlasses beteiligt. Die eigenen Kinder des länger lebenden Ehepartners, die in der Patchwork-Situation nicht mit dem zuerst verstorbenen Ehegatten verwandt sind, werden hingegen als gesetzliche Erben ihres Elternteils auch an eben dieser Hälfte beteiligt. Die gesetzliche Erbfolge führt in solchen Patchwork-Familien also zu einer unbilligen Vermögensverschiebung.
Auch klassische Gestaltungen der gewillkürten Erbfolge führen hier regelmäßig zu unbilligen Ergebnissen. Setzen sich die Ehegatten im Rahmen eines klassischen Berliner Testaments einfach gegenseitig als Alleinerben ein, geht das Vermögen des Erstversterbenden sogar gänzlich auf den Überlebenden über – und fällt beim Schlusserbfall vollständig an dessen leibliche Kinder. Die leiblichen Kinder des Erstversterbenden gehen im schlimmsten Fall leer aus und werden sowohl für den ersten als auch den zweiten Erbfall enterbt.
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhöhter Gestaltungsbedarf. Um alle Kinder – sowohl leibliche als auch Stiefkinder – fair am Nachlass zu beteiligen, empfiehlt sich regelmäßig die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Jeder der Ehepartner kann so sicherstellen, dass zunächst der länger lebende Ehegatte abgesichert, später aber die eigenen Kinder am Nachlass beteiligt werden.
Auch können gezielt eingesetzte Vermächtnisse die gewünschte Vermögensverteilung sicherstellen. Die eigenen Kinder können sowohl bereits im ersten Erbfall am Nachlass beteiligt werden, sodass steuerliche Freibeträge sinnvoll genutzt werden. Mit sog. Herausgabevermächtnissen kann wirtschaftlich ein vergleichbares Ergebnis zu einer Vor- und Nacherbschaft erreicht werden, ohne dass die Nachteile einer Vor- und Nacherbschaft in Kauf genommen werden müssen.
3. Welche Rechtstipps helfen bei der Prüfung, ob die gesetzliche Erbfolge die passende Lösung bietet?
Das Erbrecht bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, um individuell genau die Verfügungen zu treffen, die dem letzten Willen der Erblasser entsprechen. Gerade wenn Sie nicht im klassischen Familienmodell leben, wie es der Gesetzgeber der gesetzlichen Erbfolge des BGB im Jahre 1900 zugrunde legte, ist ein Testament oder ein Erbvertrag unerlässlich. Prüfen Sie die gesetzliche Erbfolge in einem kostenlosen Erstberatungsgespräch mit uns.
Generell gilt: Warten Sie nicht auf den Ernstfall; eine rechtzeitige Planung gibt Ihnen und Ihren Angehörigen Sicherheit, vermeidet unerwünschte Rechtsfolgen und Streit.
Wenn Sie von der gesetzlichen Erbfolge durch letztwillige Verfügungen abweichen, beachten Sie zwingend die gesetzlichen Formvorschriften: Ein Testament muss entweder komplett handschriftlich verfasst und unterschrieben oder notariell beurkundet werden. Ein am Computer getipptes Testament ist unwirksam, auch wenn es eigenhändig unterschrieben wird.
Denken Sie bei Gestaltungen vorausschauend an etwaige Pflichtteilsrechte: Ehegatten, leibliche Kinder oder Eltern haben bei Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge oft einen Pflichtteilsanspruch, der nicht ohne Weiteres entzogen werden kann. Eine gute Gestaltung federt diese Pflichtteilsrisiken ab.
Überprüfen Sie Ihre Gestaltungen regelmäßig: Lebensumstände ändern sich (z. B. durch Heirat, Scheidung oder Geburt). Prüfen Sie bei derartigen Veränderungen sowie alle paar Jahre, ob Ihr Testament noch zu Ihrer aktuellen Situation und Ihren Wünschen passt. Änderungen können zu Lebzeiten recht einfach vorgenommen werden.
Wir unterstützen Sie bei Ihrer Vorsorge: Die Anwaltskanzlei SOLVING LEGAL berät Sie kompetent und empathisch bei allen Fragen rund um das Thema Erbrecht. Wir analysieren Ihre individuelle familiäre und finanzielle Situation und erarbeiten mit Ihnen maßgeschneiderte, rechtssichere Lösungen – von Ehegattentestamenten über Unternehmertestamente bis hin zum Geschiedenentestament. Rechtsanwalt Moritz Riehl berät Sie gerne und fachkundig zu Ihren individuellen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.