Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Koblenz

Rechtsanwalt Erbrecht Koblenz - Anwalt für Unternehmensnachfolge, Pflichtteil und Erbauseinandersetzung am Mittelrhein

Das Erb­recht in der Region Koblenz ist geprägt von der besonderen wirtschaftlichen und kulturellen Vielfalt der Region zwischen Rhein und Mosel. Die Mischung aus alteingesessenen Familienunternehmen, tourismusorientierten Betrieben und modernen Dienstleistungsunternehmen erfordert differenzierte erbrechtliche Beratung. Besondere Bedeutung haben Unternehmensnachfolgen, die steueroptimale Übertragung von Immobilienvermögen und grenzüberschreitende Erbfälle aufgrund der internationalen Vernetzung der Region.

Die Nachlassgerichte in Koblenz und die übergeordneten Instanzen bis zum Oberlandesgericht Koblenz bearbeiten täglich komplexe Erbschaftsangelegenheiten. Mit unserer umfassenden Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und langjähriger Erfahrung in der erbrechtlichen Praxis unterstützen wir Erblasser, Erben und Unternehmer bei allen Fragen der Nachlassplanung und -abwicklung im Koblenzer Raum.

Notare in Koblenz

Im Rahmen der erbrechtlichen Beratung sind Beurkundungserfordernisse zu beachten, etwa bei notariellen Testamenten und Erbverträgen.

Dr. Katrin Erbacher

Sitz: Löhrrondell 5, 56068 Koblenz

Notarin Dr. Katrin Erbacher beurkundet in Deutsch. Sie führt ihr Notariat in Koblenz seit Februar 2022. Sie hat promoviert und war zuvor bei Banken und internationalen Anwaltskanzleien tätig.

Dr. Richard Koch-Sembdner LL.M. (Stanford)

Sitz: Friedrich-Ebert-Ring 4, 56068 Koblenz

Notar Dr. Richard Koch-Sembdner LL.M. (Stanford) beurkundet in Deutsch und Englisch. Er führt sein Notariat in Koblenz seit 2010. Er hat promoviert, einen LL.M. erworben, war bei Freshfields Bruckhaus Deringer tätig und ist Prüfer in juristischen Examina.

Aktuelle Urteile aus Koblenz und Umgebung (Stand 2026)

Nachlassverzeichnis
Auskunftsanspruch
Notarielles Nachlassverzeichnis: Grenzen der Ermittlungspflicht

Sachverhalt:
Eine pflichtteilsberechtigte Tochter verlangte von ihrer Schwester (Alleinerbin) Auskunft über den Nachlass des Vaters durch ein notarielles Verzeichnis. Nach Vorlage des Verzeichnisses beantragte die Tochter die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Erbin, weil das Verzeichnis unvollständig sei. Sie monierte, die Notarin habe keine ausreichenden eigenen Ermittlungen angestellt, insbesondere bzgl. Schenkungen (Kontoauszüge) und Hausrat.

Entscheidung:
Das OLG Koblenz wies die Beschwerde zurück. Das Verzeichnis war ordnungsgemäß erstellt und erfüllte den Anspruch (§ 362 BGB).

  • Umfang der Ermittlungen: Die Notarin muss den Nachlassbestand eigenständig ermitteln und darf nicht nur Angaben des Erben übernehmen. Hier hatte die Notarin Kontoauszüge der letzten 10 Jahre geprüft, Auffälligkeiten dokumentiert und Erklärungen der Erbin dazu festgehalten. Mehr ist nicht verlangt ("Notar ist kein Detektiv"). Die rechtliche Bewertung, ob eine Zahlung eine pflichtteilsrelevante Schenkung ist, ist nicht Aufgabe des Notars.
  • Hausrat: Beim Hausrat durfte die Notarin auf eine bereits existierende Liste verweisen, die beim Ortstermin mit der Pflichtteilsberechtigten abgeglichen wurde. Eine erneute Aufnahme durch die Notarin war nicht nötig, da keine konkreten Fehler behauptet wurden.
  • Kein Zwangsgeld: Da das Verzeichnis den Anforderungen genügte (eigene Ermittlungstätigkeit erkennbar), war der Auskunftsanspruch erfüllt. Etwaige inhaltliche Mängel führen nicht zur Zwangsvollstreckung, sondern müssen im Streit um die Höhe des Pflichtteils oder über die Eidesstattliche Versicherung geklärt werden.

Praxishinweis für Mandanten:
Als Pflichtteilsberechtigter sollten Sie wissen: Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist kein Gutachten über Ihre Ansprüche. Der Notar muss Fakten ermitteln (Konten, Grundbuch), aber nicht jeden Verdacht ausforschen oder rechtlich bewerten. Wenn Sie konkrete Lücken vermuten (z.B. fehlende Konten), müssen Sie diese benennen. Pauschale Kritik ("zu wenig ermittelt") reicht nicht für ein Zwangsgeld. Nutzen Sie Ortstermine zur Bestandsaufnahme aktiv, wie hier geschehen.

Aktenzeichen: OLG Koblenz, Beschl. v. 16.09.2024 – 12 W 356/24

Schenkung
Sparbuch
Schenkung eines Sparbuchs: Übergabe reicht zur Abtretung

Sachverhalt:
Ein Testamentsvollstrecker verlangte von der Schwester des Erblassers die Herausgabe zweier Sparbücher mit einem Guthaben von über 92.000 €. Die Schwester behauptete, der Erblasser habe ihr die Sparbücher bereits zu Lebzeiten (2019) geschenkt und übergeben, um sie finanziell abzusichern. Schriftliche Abtretungserklärungen gegenüber der Bank fehlten. Der Testamentsvollstrecker bestritt die Schenkung.

Entscheidung:
Das LG Koblenz wies die Klage ab. Die Sparbücher gehörten nicht mehr zum Nachlass, sondern der Schwester.

  • Rechtliche Hürde: Bei Sparbüchern reicht die bloße Übergabe des "Büchleins" nicht aus, um das Guthaben zu übertragen. Es bedarf einer Abtretung der Forderung gegen die Bank (§ 398 BGB). Das Eigentum am Papier folgt dem Recht an der Forderung (§ 952 BGB).
  • Konkludente Abtretung: Eine solche Abtretung muss nicht schriftlich oder förmlich gegenüber der Bank erklärt werden. Sie kann auch stillschweigend erfolgen. Wer ein Sparbuch übergibt und sagt "Das darfst Du behalten" oder "Du kannst über das Geld verfügen", erklärt damit konkludent auch die Abtretung der Forderung.
  • Beweiswürdigung: Das Gericht glaubte den Zeugen (Tochter, Schwiegersohn, Cousin), denen der Erblasser kurz vor seinem Tod von der Schenkung berichtet hatte. Dass die Schwester keine Schenkungssteuer gezahlt hatte, war für die zivilrechtliche Wirksamkeit irrelevant.

Praxishinweis für Mandanten:
Wenn Sie Sparbücher verschenken wollen, ist eine schriftliche Abtretungserklärung (am besten direkt bei der Bank) der sicherste Weg, um Streit unter den Erben zu vermeiden. Als Beschenkter sollten Sie Beweise für den Schenkungswillen sichern (z.B. Zeugen bei der Übergabe). Die bloße Übergabe des Buches ist zwar oft wirksam, führt aber – wie dieser Fall zeigt – häufig zu Prozessen, weil die Rechtslage für Laien unklar wirkt.

Aktenzeichen: LG Koblenz, Urt. v. 18.04.2024 – 3 O 457/23

Koblenz: Zuständige Gerichte für das Erbrecht und Unter­nehmens­nach­folge

Amtsgericht Koblenz - Zuständiges Gericht für Mahnverfahren und Bagatellsachen in Koblenz

Amtsgericht Koblenz

Sitz: Koblenz

Nachlasssachen, Erbscheinverfahren

Landgericht Koblenz - Gerichtsgebäude für Zivilprozesse und Strafverfahren mit Rechtsanwalt in Koblenz

Landgericht Koblenz

Sitz: Koblenz

Erbstreitigkeiten über €5.000

Amtsgericht Koblenz: Urheber Asperatus, Lizenz CC BY-SA 4.0; Landgericht Koblenz: Urheber Asperatus, Lizenz CC BY-SA 4.0; Oberlandesgericht Koblenz: Urheber Holger Weinandt, Lizenz CC BY-SA 3.0

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