Berliner Testament - Die häufigsten Irrtümer im Erbrecht

Wie sich Ehegatten gegenseitig absichern, Pflichtteilsansprüche entschärfen und Steuerfreibeträge der Kinder optimal nutzen.

Berliner Testament Erbrecht – Fachanwalt klärt Rechtsirrtümer zu Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen und Steuerfreibeträgen auf
Zusammenfassung
  • Mit der richtigen Gestaltung sichert das Berliner Testament den überlebenden Ehegatten ab und vermeidet Erbauseinandersetzungsstreitigkeiten.
  • Pflichtteilsstrafklauseln machen die Geltendmachung des Pflichtteils ökonomisch unattraktiv und schützen den Familienfrieden.
  • Durch Vermächtnisse und Zweckvermächtnisse lassen sich die Steuerfreibeträge der Kinder auch schon im ersten Erbfall optimal nutzen.

Rund um das gemeinschaftliche Ehegattentestament – das sog. Berliner Testament – kursieren in der Beratungspraxis hartnäckige Vorurteile. Es sei zivil- und steuerrechtlich stets nachteilig, die Kinder würden enterbt, Pflichtteilsansprüche drohten und die Steuerfreibeträge der Kinder blieben ungenutzt. Diese pauschale Sichtweise greift zu kurz. Mit einer sorgfältigen, fachkundigen Gestaltung lassen sich die typischen Risiken eines Berliner Testaments wirksam entschärfen und gleichzeitig erhebliche steuerliche Vorteile heben.

1. Rechtsirrtümer rund um das Berliner Testament

Das Vorurteil: Ein sogenanntes Berliner Testament ist zivilrechtlich und steuerrechtlich immer nachteilhaft. Gemeinsame Kinder werden enterbt und gehen leer aus. Der überlebende Ehegatte muss Pflichtteilsansprüche bedienen. Bei all dem Übel bleiben auch noch die Steuerfreibeträge der ehegemeinschaftlichen Kinder im ersten Erbfall ungenutzt.

Wir klären auf: Das stimmt so pauschal nicht. Mit der richtigen Gestaltung des Berliner Testaments können sich Ehegatten gegenseitig absichern und Erbauseinandersetzungsstreitigkeiten vermeiden. Mit der richtigen Gestaltung kann die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen unattraktiv gemacht werden, um den Familienfrieden zu schützen. Gleichzeitig ermöglichen geschickte testamentarische Verfügungen eine steuerliche Optimierung; die steuerlichen Freibeträge der Kinder bleiben auch im ersten Erbfall so nicht ungenutzt.

2. Was ist ein Berliner Testament?

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Zur Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

Das sog. „Berliner Testament“ beschreibt dabei eine typische Ausgestaltung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments. Klassischerweise setzen sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben ein. Bezweckt ist damit, den überlebenden Ehegatten im ersten Erbfall bestmöglich abzusichern. Die Entstehung einer Erbengemeinschaft mit den Abkömmlingen soll verhindert werden; der überlebende Ehegatte soll über den Nachlass alleine verfügen können.

Erst mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben die Kinder nach diesem regelmäßig als sog. Schlusserben das verbliebene Vermögen. Die gewünschte Absicherung der Abkömmlinge erfolgt durch deren (ggf. wechselbezüglich und bindenden) Einsetzung im zweiten Erbfall nach dem Letztversterbenden.

3. Wie können die Kinder gleichwohl auch im ersten Erbfall beteiligt werden?

Auch in einem solchen typischen Berliner Testament können die Ehepartner ihre Kinder schon im ersten Erbfall bedenken und am Nachlass beteiligen, ohne eine streitanfällige Erbengemeinschaft entstehen zu lassen.

Durch individuelle Vermächtnisse erlangen die Abkömmlinge gegenüber dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf einzelne Vermächtnisgegenstände (z. B. Zahlung eines Geldbetrags oder Übergabe einer bestimmten Immobilie) – ohne aber am gesamten Nachlass beteiligt und mitsprachebefugt zu sein. So lässt sich die Absicherung des Ehegatten einerseits und die Beteiligung der Kinder andererseits miteinander vereinbaren.

4. Entstehen im ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche der Kinder?

Auch wenn nach dem Berliner Testament der länger lebende Partner zunächst Alleinerbe wird und damit alleine über den Nachlass bestimmen kann, droht aufgrund entstandener Pflichtteilsansprüche unter Umständen dennoch ein empfindlicher Liquiditätsabfluss.

Denn die Kinder werden durch ein typisches Berliner Testament im ersten Erbfall zunächst einmal enterbt. Weil die enterbten Abkömmlinge von Gesetzes wegen pflichtteilsberechtigt sind, können sie gegenüber dem überlebenden Ehegatten ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein zwingender gesetzlicher Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Er besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ist auf Geldzahlung gerichtet und kann nur in äußert seltenen Ausnahmefällen einseitig entzogen werden. Rechtssicher kann er im Voraus allein durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden.

Vor der Geltendmachung dieser Pflichtteilsansprüche möchten sich die Ehegatten aber regelmäßig gegenseitig schützen. Der Liquiditätsabfluss ist nicht gewünscht und kann oft auch nicht bedient werden, wenn das geerbte Vermögen gar nicht liquide ist.

Mit bestimmten Verfügungen im Berliner Testament können sich die Ehegatten vor dieser Situation schützen. Sog. Pflichtteilsstrafklauseln können den Abkömmlingen die Geltendmachung des Pflichtteils wirtschaftlich unattraktiv machen. So lassen sich die Pflichtteilsansprüche der Kinder zwar rechtlich nicht ausschließen. Für die Kinder werden sie aber ökonomisch so unattraktiv gemacht, dass sie regelmäßig auf eine Geltendmachung verzichten.

Diese Pflichtteilsstrafklausel funktioniert so: Die Eheleute verfügen im Berliner Testament, dass ein Kind nicht nur im ersten, sondern auch im zweiten Erbfall nach dem Tod des zweiten Elternteils enterbt wird, wenn es seinen Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils gegen den Willen des länger Lebenden geltend macht und auch erhält.

Jeder pflichtteilsberechtigte Abkömmling muss also entscheiden, ob er geduldig und friedlich bis zum zweiten Erbfall abwartet, um Schlusserbe zu werden, oder ob er jeweils nur seine gesetzlichen Mindestansprüche erhalten möchte und im Übrigen leer ausgeht.

Diese abschreckende Wirkung kann zusätzlich noch dadurch verschärft werden, dass dem anderen Kind, das den Pflichtteil nicht verlangt und geduldig bis zum zweiten Erbfall wartet, ein zusätzliches Vermächtnis versprochen wird, sodass sich der pflichtteilsrelevante Nachlasswert im zweiten Erbfall nochmal reduziert.

5. Wie lässt sich ein Berliner Testament steuerlich optimieren?

Die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall kann zudem auch steuerliche Nachteile haben, wenn die Verfügungen nicht steuerlich optimiert werden. Das hat folgende Hintergründe:

Sowohl dem überlebenden Ehegatten als auch den hinterbliebenen Abkömmlingen stehen steuerliche Freibeträge gegenüber dem Ehegatten bzw. Elternteil zu. Weil die Kinder im Berliner Testament regelmäßig enterbt werden, bleiben ihre Freibeträge im ersten Erbfall nach dem erstverstorbenen Elternteil – je 400.000 Euro – aber oftmals ungenutzt. Allein der Freibetrag des alleinerbenden Ehegatten – 500.000 EUR – kann dann steuerwirksam berücksichtigt werden.

Dieses Manko verschärft sich dadurch, dass sich das gesamte Vermögen der Eheleute nach dem ersten Erbfall beim länger lebenden Ehegatten bündelt. Im zweiten Erbfall erben die Kinder als Schlusserben dann das gesamte Familienvermögen auf einmal, wobei ihnen aber nur noch ihre Freibeträge nach dem Letztversterbenden (wiederum 400.000 EUR je Kind) zustehen.

Diese steuerlichen Nachteile des typischen Berliner Testaments können aber durch individuelle Gestaltungen neutralisiert werden.

Durch Anordnung von Vermächtnissen können die Freibeträge der zunächst enterbten Kinder auch schon im ersten Erbfall genutzt werden. Ein sogenanntes „Zweckvermächtnis“ erlaubt es dabei sogar, dass dem überlebenden Ehegatten die Befugnis eingeräumt wird, zu bestimmen, was und wie viel aus dem Nachlass an die Kinder zugewendet werden soll. Dadurch bleibt der überlebende Ehegatte einerseits bestens abgesichert; er kann aber andererseits gleichzeitig Steuernachteile vermeiden und die Freibeträge der Kinder optimal ausnutzen.

Auch durch die richtige Gestaltung einer Pflichtteilsstrafklausel lassen sich gewissermaßen „zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen“: Ist die Pflichtteilsstrafklausel entsprechend formuliert, können die Kinder – im Einvernehmen mit dem überlebenden Elternteil – ihren Pflichtteil ganz oder teilweise geltend machen, ohne im zweiten Erbfall enterbt zu sein. Auch dadurch lassen sich ggf. die Freibeträge nach dem Erstversterbenden nutzen und Steuern optimieren, ohne die gewünschte Absicherung des überlebenden Ehegatten zu schmälern.

6. Welche Rechtstipps sind bei der Erstellung Berliner Testamente zu beachten?

Ehegatten sollten sich bei der Gestaltung ihrer letztwilligen Verfügungen fachkundig beraten lassen. Nur so ist sichergestellt, dass ihr letzter Wille rechtssicher verfügt und Streit ums Erbe vermieden wird. Dabei bedürfen gerade individuelle und steuerliche Gestaltungen, wie sie beispielsweise vorstehend angedeutet wurden, einer juristisch präzisen Formulierung. Nicht selten führen missverständliche oder unvollständige, laienhafte Formulierungen zu Erbschaftsstreitigkeiten oder Steuernachteilen.

Davon abgesehen bestehen neben den vorgenannten Themen für gemeinschaftliche Testamente in aller Regel noch weitere individuelle Beratungs- und Gestaltungsbedürfnisse. So sollten Eheleute gleichermaßen über Regelungen zur Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments und ggf. gewünschter Abänderungsbefugnisse sowie über Regelungen für den Fall einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten nachdenken.

Ein Berliner Testament ist zudem nicht für jede Ehe geeignet. Gerade in Patchwork-Familien führt ein klassisches Berliner Testament zu ungewollten Ergebnissen. Und auch für Geschiedene, Unternehmer sowie bei vorhandenem Auslandsbezug müssen stets individuelle Nachfolgeregelungen gestaltet werden. Dabei dürfen steuerliche Aspekte nicht außer Betracht gelassen werden.

Mit einer fachkundigen Beratung stellen Eheleute sicher, dass sie die für ihre individuelle Situation passenden und erforderlichen Regelungen finden. Nur so können der letzte Wille rechtssicher umgesetzt und unbeabsichtigte Folgen vermieden werden. Rechtsanwalt Moritz Riehl berät Sie gerne und fachkundig zu Ihren individuellen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Fragen und Antworten

Das Berliner Testament ist eine typische Ausgestaltung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments. Klassischerweise setzen sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben ein. Der überlebende Ehegatte wird damit bestmöglich abgesichert; eine Erbengemeinschaft mit den Abkömmlingen wird verhindert. Erst mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben die Kinder regelmäßig als sog. Schlusserben das verbliebene Vermögen. Zur Errichtung genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

Ja. Über individuelle Vermächtnisse können Kinder schon im ersten Erbfall am Nachlass beteiligt werden, ohne dass eine streitanfällige Erbengemeinschaft entsteht. Die Abkömmlinge erhalten dadurch einen Anspruch gegen den überlebenden Ehegatten auf einzelne Vermächtnisgegenstände – z. B. Zahlung eines Geldbetrags oder Übergabe einer bestimmten Immobilie – ohne am gesamten Nachlass beteiligt und mitsprachebefugt zu sein. So lässt sich die Absicherung des Ehegatten mit der Beteiligung der Kinder vereinbaren.

Ja. Weil die Kinder durch das typische Berliner Testament im ersten Erbfall enterbt werden, können sie gegenüber dem überlebenden Ehegatten ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dieser besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ist auf Geldzahlung gerichtet und kann nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen einseitig entzogen werden. Rechtssicher kann er im Voraus allein durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden.

Pflichtteilsstrafklauseln machen die Geltendmachung des Pflichtteils im ersten Erbfall wirtschaftlich unattraktiv. Konkret verfügen die Eheleute, dass ein Kind nicht nur im ersten, sondern auch im zweiten Erbfall enterbt wird, wenn es seinen Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils gegen den Willen des länger Lebenden geltend macht und auch erhält. Jedes pflichtteilsberechtigte Kind muss also entscheiden:
  1. Geduldig bis zum zweiten Erbfall warten und Schlusserbe werden
  2. Oder nur die gesetzlichen Mindestansprüche erhalten und im Übrigen leer ausgehen
Die Wirkung lässt sich verschärfen, indem dem Kind, das den Pflichtteil nicht verlangt, ein zusätzliches Vermächtnis versprochen wird.

Bei einem typischen Berliner Testament bleiben die Freibeträge der enterbten Kinder im ersten Erbfall oftmals ungenutzt:
  • Freibetrag des überlebenden Ehegatten: 500.000 EUR
  • Freibetrag je Kind: 400.000 EUR (sowohl nach dem erstverstorbenen als auch nach dem letztverstorbenen Elternteil)
Weil die Kinder im ersten Erbfall regelmäßig enterbt werden, kann nur der Freibetrag des Ehegatten genutzt werden. Im zweiten Erbfall bündelt sich das gesamte Familienvermögen beim Letztversterbenden – die Kinder erben dann alles auf einmal, können aber nur ihre Freibeträge nach dem zweitverstorbenen Elternteil nutzen.

Ein „Zweckvermächtnis“ ist eine besondere Form des Vermächtnisses, bei der dem überlebenden Ehegatten die Befugnis eingeräumt wird, selbst zu bestimmen, was und wie viel aus dem Nachlass an die Kinder zugewendet werden soll. Vorteile:
  • Der überlebende Ehegatte bleibt bestens abgesichert, weil er flexibel über den Nachlass verfügen kann
  • Die Steuerfreibeträge der Kinder (je 400.000 EUR) können auch schon im ersten Erbfall optimal genutzt werden
  • Steuernachteile im zweiten Erbfall lassen sich vermeiden
So lässt sich die Absicherung des Ehegatten mit einer steuerlich optimierten Vermögensnachfolge verbinden.

Nein. Ein Berliner Testament ist nicht für jede Ehe geeignet. Insbesondere in folgenden Konstellationen führt ein klassisches Berliner Testament häufig zu ungewollten Ergebnissen und erfordert individuelle Nachfolgeregelungen:
  • Patchwork-Familien (Kinder aus früheren Beziehungen)
  • Geschiedene mit nachwirkenden Unterhaltspflichten
  • Unternehmer, deren Betriebsvermögen besondere Nachfolgeregelungen erfordert
  • Fälle mit Auslandsbezug (z. B. ausländisches Vermögen oder Staatsangehörigkeit)
Hier müssen die steuerlichen Aspekte und die individuelle Familiensituation stets sorgfältig geprüft werden.

Neben der eigentlichen Erbeinsetzung sollten Eheleute zwei weitere wichtige Themen regeln:
  • Bindungswirkung: Gemeinschaftliche Testamente können wechselbezügliche Verfügungen enthalten, an die der überlebende Ehegatte gebunden ist. Es sollte ausdrücklich geregelt werden, welche Verfügungen bindend sein sollen und welche Abänderungsbefugnisse dem länger Lebenden zustehen.
  • Wiederverheiratungsklausel: Für den Fall einer erneuten Heirat des überlebenden Ehegatten sollte geregelt werden, was mit dem ererbten Vermögen passiert. Ohne Regelung droht, dass das Familienvermögen an den neuen Ehepartner und dessen Familie fließt.

Nein, ein Berliner Testament kann auch eigenhändig (handschriftlich) errichtet werden. Es genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament komplett handschriftlich verfasst und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Ort und Datum sollten nicht vergessen werden. Allerdings passieren bei handschriftlichen Testamenten gerade bei individuellen Gestaltungen (Vermächtnisse, Zweckvermächtnisse, Pflichtteilsstrafklauseln) häufig Fehler in der Formulierung. Eine fachkundige anwaltliche Beratung stellt sicher, dass der letzte Wille rechtssicher umgesetzt wird und keine ungewollten Steuernachteile entstehen.

Pflichtteilsansprüche können rechtssicher im Voraus allein durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden (§ 2346 BGB). Der pflichtteilsberechtigte Abkömmling muss diesen Verzicht zu Lebzeiten des Erblassers erklären. Ein einseitiger Entzug durch den Erblasser ist nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen möglich. Alternativ können Pflichtteilsstrafklauseln im Berliner Testament die Geltendmachung wirtschaftlich unattraktiv machen, ohne den Anspruch rechtlich auszuschließen.

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