Ihr Rechtsanwalt für Insolvenzrecht in Landau (Pfalz)
Kompetente Beratung für Gläubiger, Schuldner und Unternehmen in der Südpfalz

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Insolvenzrecht in Landau (Pfalz) bieten wir umfassende Rechtsberatung in allen Bereichen des Insolvenz- und Sanierungsrechts. Die südpfälzische Wirtschaftsregion mit ihren mittelständischen Unternehmen, Familienunternehmen und Winzerbetrieben erfordert besondere Expertise in Sanierungsverfahren, Insolvenzanfechtung und der Durchsetzung von Gläubigerrechten.
Wir beraten Unternehmen in der Krise, vertreten Gläubiger bei der Anmeldung und Durchsetzung ihrer Forderungen und unterstützen Geschäftsführer bei der Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken nach § 15b InsO. Das Amtsgericht Landau als Insolvenzgericht und die übergeordneten Instanzen bis zum OLG Zweibrücken entscheiden regelmäßig über bedeutende insolvenzrechtliche Verfahren aus der Region.
Unsere Insolvenzrechts-Experten für Landau
Aktuelle Urteile aus Landau (Pfalz) und Umgebung (Stand 2026)
Sachverhalt: Der Kläger beauftragte eine Einmann-GmbH (Bauunternehmen) mit Bauarbeiten. Die GmbH wurde erst während der Bauphase ins Handelsregister eingetragen. Es traten Baumängel auf, für die der Kläger Schadensersatz (ca. 62.000 Euro) verlangte. Ein Insolvenzverfahren über die GmbH wurde mangels Masse abgelehnt. Daraufhin verklagte der Gläubiger die Alleingesellschafterin direkt. Das OLG Zweibrücken (als Berufungsinstanz zum LG Landau) hatte der Klage dem Grunde nach stattgegeben, weil es annahm, dass bei einer vermögenslosen Einmann-GmbH die Haftung "nach außen" durchschlage (Durchgriffshaftung).
Wesentliche Normen:
- § 11 GmbHG: Rechtszustand vor Eintragung (Relevanz für die Unterbilanzhaftung, d.h. die Haftung der Gesellschafter für Wertminderungen des Stammkapitals, die vor Eintragung eingetreten sind).
- § 13 GmbHG: Trennungsprinzip (Die GmbH haftet den Gläubigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen; Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich).
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des OLG Zweibrücken auf und wies die Klage gegen die Gesellschafterin ab. Der BGH stellte klar: Die Unterbilanzhaftung ist eine reine Innenhaftung. Das bedeutet, der Gesellschafter schuldet den Ausgleich des verbrauchten Stammkapitals nur der Gesellschaft, nicht dem Gläubiger direkt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich um eine Einmann-GmbH handelt oder die Gesellschaft vermögenslos ist. Das Trennungsprinzip (§ 13 GmbHG) gilt auch hier. Der Gläubiger muss den Anspruch der GmbH gegen die Gesellschafterin pfänden oder das Insolvenzverfahren betreiben, kann aber nicht direkt auf das Privatvermögen der Gesellschafterin zugreifen.
Fazit: Auch bei einer Einmann-GmbH gibt es keinen automatischen "Durchgriff" auf den Gesellschafter bei Unterbilanz. Gläubiger müssen den umständlichen Weg über die Pfändung der Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter gehen.
Aktenzeichen: BGH, Urt. v. 24.10.2005 – II ZR 129/04
Sachverhalt: Der Insolvenzverwalter einer Unternehmergesellschaft (UG) klagte vor dem Landgericht Landau in der Pfalz gegen den Alleingesellschafter auf Zahlung von 24.500 Euro. Der Gesellschafter hatte kurz vor der Insolvenz beim Notar eine Kapitalerhöhung von 500 Euro auf 25.000 Euro beschlossen, diese aber nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Landau hob der Gesellschafter den Beschluss zur Kapitalerhöhung wieder auf. Der Verwalter verlangte dennoch die Zahlung, um die Insolvenzmasse anzureichern.
Wesentliche Normen:
- § 54 GmbHG: Anmeldung und Eintragung (Bestimmt, dass eine Kapitalerhöhung als Satzungsänderung erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam wird = konstitutive Wirkung).
- § 19 GmbHG: Einlageleistung (Rechtsgrundlage für die Forderung der Einlagezahlung).
Entscheidung: Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Klage ab und hob das Urteil des LG Landau auf. Das Gericht begründete dies damit, dass die Kapitalerhöhung mangels Eintragung im Handelsregister nie wirksam geworden sei (§ 54 GmbHG). Der Insolvenzverwalter habe keine Befugnis, die Eintragung gegen den Willen des Gesellschafters zu erzwingen oder an seiner Stelle vorzunehmen. Das Recht, über die Struktur der Gesellschaft (wie das Stammkapital) zu entscheiden, verbleibt auch in der Insolvenz beim Gesellschafter. Dieser durfte seinen Beschluss daher auch nach Insolvenzeröffnung wirksam wieder aufheben.
Fazit: Eine beschlossene, aber noch nicht eingetragene Kapitalerhöhung ist für den Insolvenzverwalter nicht greifbar. Er kann die Gesellschafter nicht zwingen, das Verfahren zur Kapitalerhöhung zu Ende zu führen, um so frisches Geld in die Masse zu spülen. Die Kompetenz für Satzungsänderungen verbleibt auch in der Krise bei den Gesellschaftern.
Aktenzeichen: OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.12.2013 – 4 U 39/13
Sachverhalt: Ein vorläufiger Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung. In die Berechnungsgrundlage (die sogenannte "Ist-Masse") bezog er Ansprüche gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin in Höhe von ca. 73.000 Euro ein. Diese Ansprüche resultierten aus unzulässigen Zahlungen des Geschäftsführers nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 64 GmbHG a.F.). Das Amtsgericht und das Landgericht Landau lehnten dies ab. Sie vertraten die Auffassung, solche Ansprüche würden – ähnlich wie Insolvenzanfechtungsansprüche – erst mit der Eröffnung des Verfahrens entstehen und fielen daher nicht in den Aufgabenbereich des vorläufigen Verwalters.
Wesentliche Normen:
- § 64 GmbHG a.F. (heute § 15b InsO): Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden.
- § 11 InsVV: Regelung zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die sich nach dem Wert des verwalteten Vermögens richtet.
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Der BGH stellte klar, dass Ansprüche aus § 64 GmbHG (anders als Anfechtungsansprüche) bereits im Moment der unzulässigen Zahlung entstehen – also noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Da diese Ansprüche somit während der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bereits existieren, gehören sie zur Berechnungsgrundlage seiner Vergütung, sofern er sie sichert oder bearbeitet. Sie sind mit ihrem voraussichtlichen Realisierungswert anzusetzen (hier 100 %, da sie kurz nach Eröffnung eingezogen wurden).
Fazit: Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer wegen masseschmälernder Zahlungen erhöhen die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, da sie bereits vor Verfahrenseröffnung entstehen. Dies grenzt sie von reinen Insolvenzanfechtungsansprüchen ab, die bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters nicht berücksichtigt werden.
Aktenzeichen: BGH, Beschl. v. 23.09.2010 – IX ZB 204/09
Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, über deren Vermögen das Verfahren eröffnet wurde (Vorinstanzen: LG Landau, OLG Zweibrücken). Die Schuldnerin sammelte Gelder von Anlegern (stillen Gesellschaftern) ein und leitete diese an eine operative Gesellschaft ("L.") weiter, die angeblich ein Luxuspfandhaus betrieb, tatsächlich aber ein Schneeballsystem unterhielt. Der beklagte Anleger erhielt in den Jahren vor der Insolvenz "Gewinnausschüttungen". Da diese Gewinne nie real erwirtschaftet wurden, forderte der Verwalter sie als "unentgeltliche Leistungen" zurück. Das OLG Zweibrücken hatte die Klage abgewiesen, da nicht bewiesen sei, dass die Geschäftsführer der Schuldnerin positive Kenntnis vom Schneeballsystem hatten.
Wesentliche Normen:
- § 134 InsO: Schenkungsanfechtung (Ermöglicht die Rückforderung von Leistungen, für die der Schuldner keine Gegenleistung erhielt – hierzu zählen auch Auszahlungen von nicht existierenden Gewinnen).
- § 814 BGB: Kenntnis der Nichtschuld (Wichtig für die Frage der Unentgeltlichkeit: Wer weiß, dass er nichts schuldet und trotzdem zahlt, leistet unentgeltlich).
- § 286 ZPO: Beweiswürdigung (Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung ohne Zeugenvernehmung).
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG Zweibrücken auf und verwies die Sache zurück. Der BGH rügte zwei wesentliche Punkte: 1. Verfahrensfehler: Das OLG durfte einen angebotenen Zeugen (den Ex-Geschäftsführer) nicht ablehnen, nur weil eine schriftliche Auskunft von ihm vorlag. Dies verletzte das Recht auf Beweisaufnahme. 2. Materiellrechtlich: Die Anforderungen an die "Kenntnis" der Geschäftsführer waren zu hoch angesetzt. Es ist nicht erforderlich, dass die Geschäftsführer alle Details des Schneeballsystems kennen. Es genügt, wenn sie wissen, dass die eigene Gesellschaft Verluste schreibt und es sich bei den Auszahlungen folglich um Scheingewinne handelt. Wer Verluste schreibt und Gewinne auszahlt, weiß, dass er dazu nicht verpflichtet ist (Kenntnis der Nichtschuld). Zudem wird das einmal erlangte Wissen eines Geschäftsführers der Gesellschaft dauerhaft zugerechnet.
Fazit: Die Hürden für Insolvenzverwalter, Scheingewinne aus Schneeballsystemen von Anlegern zurückzufordern, wurden gesenkt. Für die Anfechtbarkeit genügt es, wenn die Verantwortlichen wussten, dass die Auszahlungen nicht durch echte Gewinne gedeckt waren; Detailwissen über den Betrug ist nicht erforderlich.
Aktenzeichen: BGH, Urt. v. 20.03.2025 – IX ZR 141/23
Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzverwalter eines Schuldners, der zusammen mit seiner Frau an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt war. Als das finanzierende Bankhaus Darlehen fällig stellte (über 43 Mio. Euro) und die Zwangsvollstreckung aus einem Schuldanerkenntnis (7 Mio. Euro) drohte, gründete der Schuldner eine GmbH zur "Vermögensverwaltung". Er trat seine letzten freien Vermögenswerte (Ausschüttungen aus dem Fonds) an diese GmbH ab ("Asset-Protection"-Modell). Die GmbH bezahlte auf Anweisung des Schuldners Honorarrechnungen einer Rechtsanwältin/Steuerberaterin (Beklagte), die unter anderem eine Strafanzeige gegen die Bankverantwortlichen verfasst hatte. Der Insolvenzverwalter forderte diese Honorarzahlungen (insg. ca. 76.000 Euro) von der Anwältin zurück. Das LG Landau und das OLG Zweibrücken hatten die Klage zunächst abgewiesen.
Wesentliche Normen:
- § 133 Abs. 1 InsO: Vorsatzanfechtung (Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil diesen Vorsatz kannte).
- § 129 InsO: Gläubigerbenachteiligung (Grundvoraussetzung jeder Insolvenzanfechtung: Die Handlung muss das Vermögen verringert haben, das den Gläubigern zur Verfügung stünde).
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des OLG Zweibrücken auf und verwies die Sache zurück. Der BGH sah in der Konstruktion ein starkes Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. 1. Mittelbare Zuwendung: Die Zahlung durch die GmbH war eine anfechtbare "mittelbare Zuwendung" des Schuldners, da sie aus seinem Vermögen (abgetretene Ausschüttungen) stammte und eine eigene Verbindlichkeit des Schuldners tilgte. 2. Asset-Protection als Indiz: Die planmäßige Übertragung aller Vermögenswerte auf eine eigens gegründete GmbH, um sie dem Zugriff der Bank zu entziehen und selektiv nur bestimmte Gläubiger (wie die Anwältin) zu bedienen, spricht massiv für einen Benachteiligungsvorsatz. 3. Kenntnis der Beklagten: Da die Anwältin durch ihre Arbeit (Strafanzeige) detaillierten Einblick in die desolate Finanzlage und den Druck der Bank hatte, kannte sie den Benachteiligungsvorsatz bzw. die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO).
Fazit: "Asset-Protection"-Modelle, bei denen Vermögen auf eine GmbH verlagert wird, um den Zugriff von Gläubigern zu steuern oder zu verhindern, sind insolvenzrechtlich hochriskant. Zahlungen, die aus solch einer Konstruktion an eingeweihte Dritte (wie Berater) fließen, sind wegen Vorsatzanfechtung oft noch Jahre später rückforderbar.
Aktenzeichen: BGH, Versäumnisurteil v. 17.07.2025 – IX ZR 184/22
Ihr Partner vor den Pfälzer Insolvenzgerichten
Wir vertreten Sie vor dem Amtsgericht Landau (Insolvenzgericht) sowie vor dem Landgericht Landau und dem OLG Zweibrücken bei insolvenzrechtlichen Streitigkeiten.
Amtsgericht Landau: Urheber BertholdD, Lizenz CC BY-SA 3.0; Landgericht Landau: Urheber BertholdD, Lizenz CC BY-SA 3.0; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken: Urheber E.peiffer@gmx.net, Lizenz CC BY-SA 3.0
Nicht in Landau (Pfalz)? Wir sind auch in anderen Städten für Sie da:


