Ihr Rechtsanwalt für Insolvenz­recht in Landau (Pfalz)

Kompetente Beratung für Gläubiger, Schuldner und Unternehmen in der Südpfalz

Fachanwalt Insolvenzrecht Landau Pfalz - Rechtsanwalt für Insolvenzanfechtung, Sanierung und Gläubigervertretung

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Insolvenzrecht in Landau (Pfalz) bieten wir umfassende Rechtsberatung in allen Bereichen des Insolvenz- und Sanierungsrechts. Die südpfälzische Wirtschaftsregion mit ihren mittelständischen Unternehmen, Familienunternehmen und Winzerbetrieben erfordert besondere Expertise in Sanierungsverfahren, Insolvenzanfechtung und der Durchsetzung von Gläubigerrechten.

Wir beraten Unternehmen in der Krise, vertreten Gläubiger bei der Anmeldung und Durchsetzung ihrer Forderungen und unterstützen Geschäftsführer bei der Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken nach § 15b InsO. Das Amtsgericht Landau als Insolvenzgericht und die übergeordneten Instanzen bis zum OLG Zweibrücken entscheiden regelmäßig über bedeutende insolvenzrechtliche Verfahren aus der Region.

Unsere Insolvenzrechts-Experten für Landau

Aktuelle Urteile aus Landau (Pfalz) und Umgebung (Stand 2026)

Unterbilanzhaftung
Durchgriffshaftung
Unterbilanzhaftung einer Einmann-GmbH als reine Innenhaftung (Vorinstanz LG Landau)

Sachverhalt: Der Kläger beauftragte eine Einmann-GmbH (Bauunternehmen) mit Bauarbeiten. Die GmbH wurde erst während der Bauphase ins Handelsregister eingetragen. Es traten Baumängel auf, für die der Kläger Schadensersatz (ca. 62.000 Euro) verlangte. Ein Insolvenzverfahren über die GmbH wurde mangels Masse abgelehnt. Daraufhin verklagte der Gläubiger die Alleingesellschafterin direkt. Das OLG Zweibrücken (als Berufungsinstanz zum LG Landau) hatte der Klage dem Grunde nach stattgegeben, weil es annahm, dass bei einer vermögenslosen Einmann-GmbH die Haftung "nach außen" durchschlage (Durchgriffshaftung).

Wesentliche Normen:

  • § 11 GmbHG: Rechtszustand vor Eintragung (Relevanz für die Unterbilanzhaftung, d.h. die Haftung der Gesellschafter für Wertminderungen des Stammkapitals, die vor Eintragung eingetreten sind).
  • § 13 GmbHG: Trennungsprinzip (Die GmbH haftet den Gläubigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen; Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich).

Entscheidung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des OLG Zweibrücken auf und wies die Klage gegen die Gesellschafterin ab. Der BGH stellte klar: Die Unterbilanzhaftung ist eine reine Innenhaftung. Das bedeutet, der Gesellschafter schuldet den Ausgleich des verbrauchten Stammkapitals nur der Gesellschaft, nicht dem Gläubiger direkt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich um eine Einmann-GmbH handelt oder die Gesellschaft vermögenslos ist. Das Trennungsprinzip (§ 13 GmbHG) gilt auch hier. Der Gläubiger muss den Anspruch der GmbH gegen die Gesellschafterin pfänden oder das Insolvenzverfahren betreiben, kann aber nicht direkt auf das Privatvermögen der Gesellschafterin zugreifen.

Fazit: Auch bei einer Einmann-GmbH gibt es keinen automatischen "Durchgriff" auf den Gesellschafter bei Unterbilanz. Gläubiger müssen den umständlichen Weg über die Pfändung der Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter gehen.

Aktenzeichen: BGH, Urt. v. 24.10.2005 – II ZR 129/04

Kapitalerhöhung
Handelsregister
Kein Zugriff des Insolvenzverwalters auf nicht eingetragene Kapitalerhöhung einer UG aus Landau

Sachverhalt: Der Insolvenzverwalter einer Unternehmergesellschaft (UG) klagte vor dem Landgericht Landau in der Pfalz gegen den Alleingesellschafter auf Zahlung von 24.500 Euro. Der Gesellschafter hatte kurz vor der Insolvenz beim Notar eine Kapitalerhöhung von 500 Euro auf 25.000 Euro beschlossen, diese aber nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Landau hob der Gesellschafter den Beschluss zur Kapitalerhöhung wieder auf. Der Verwalter verlangte dennoch die Zahlung, um die Insolvenzmasse anzureichern.

Wesentliche Normen:

  • § 54 GmbHG: Anmeldung und Eintragung (Bestimmt, dass eine Kapitalerhöhung als Satzungsänderung erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam wird = konstitutive Wirkung).
  • § 19 GmbHG: Einlageleistung (Rechtsgrundlage für die Forderung der Einlagezahlung).

Entscheidung: Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Klage ab und hob das Urteil des LG Landau auf. Das Gericht begründete dies damit, dass die Kapitalerhöhung mangels Eintragung im Handelsregister nie wirksam geworden sei (§ 54 GmbHG). Der Insolvenzverwalter habe keine Befugnis, die Eintragung gegen den Willen des Gesellschafters zu erzwingen oder an seiner Stelle vorzunehmen. Das Recht, über die Struktur der Gesellschaft (wie das Stammkapital) zu entscheiden, verbleibt auch in der Insolvenz beim Gesellschafter. Dieser durfte seinen Beschluss daher auch nach Insolvenzeröffnung wirksam wieder aufheben.

Fazit: Eine beschlossene, aber noch nicht eingetragene Kapitalerhöhung ist für den Insolvenzverwalter nicht greifbar. Er kann die Gesellschafter nicht zwingen, das Verfahren zur Kapitalerhöhung zu Ende zu führen, um so frisches Geld in die Masse zu spülen. Die Kompetenz für Satzungsänderungen verbleibt auch in der Krise bei den Gesellschaftern.

Aktenzeichen: OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.12.2013 – 4 U 39/13

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