Ihr Rechtsanwalt für Insolvenz­recht in Köln

Kompetente Beratung für Gläubiger, Schuldner und Unternehmen

Fachanwalt Insolvenzrecht Köln - Rechtsanwalt für Sanierung, Restrukturierung und Gläubigervertretung am Rhein

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Insolvenzrecht in Köln bieten wir umfassende Rechtsberatung in allen Bereichen des Insolvenz- und Sanierungsrechts. Köln als wirtschaftsstarke Metropole am Rhein mit einer vielfältigen Unternehmenslandschaft – von Medienunternehmen über den Mittelstand bis hin zu internationalen Konzernen – erfordert besondere Expertise in Restrukturierungen, Sanierungsverfahren und der Durchsetzung von Gläubigerrechten.

Wir beraten Unternehmen in der Krise, begleiten Eigenverwaltungsverfahren, vertreten Gläubiger bei der Anmeldung und Durchsetzung ihrer Forderungen und unterstützen Geschäftsführer bei der Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken. Das Amtsgericht Köln als eines der größten Insolvenzgerichte Deutschlands entscheidet täglich über bedeutende Insolvenzverfahren mit überregionaler Wirtschaftsrelevanz.

Insolvenz-Monitor Köln & Rheinland (Stand: Januar 2026)

Die 5 relevantesten aktuellen Unternehmensinsolvenzen am Amtsgericht Köln im Januar 2026 zeigen diverse Verfahren im Insolvenzrecht, wobei mehrere Fälle das Baugewerbe, die Gastronomie und verschiedene Dienstleistungssektoren betreffen. Die nachfolgende Liste fasst die wichtigsten Firmeninsolvenzen aus diesem Monat zusammen.

  • 1

    meteor Personaldienste AG & Co. KGaA

    Personaldienstleistungen

    Die Firma meteor Personaldienste AG & Co. KGaA mit Sitz in Köln ist im Sektor der Personaldienstleistungen tätig. Das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens lautet 70g IN 295/25.

    Als Anbieter von Zeitarbeit und Personalvermittlung stellt das Unternehmen anderen Firmen Arbeitskräfte zur Verfügung, was eine bedeutende Rolle auf dem regionalen Arbeitsmarkt spielt.

  • 2

    STADT-REVUE Verlags-GmbH

    Verlagswesen

    Die STADT-REVUE Verlags-GmbH aus Köln ist ein Unternehmen im Verlagswesen. Das eröffnete Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 70k IN 316/25 geführt.

    Gegenstand des Unternehmens ist typischerweise die Herausgabe von Print- oder Onlinemedien, wie es der Name eines Stadtmagazins nahelegt, das für das kulturelle Leben in der Region von Bedeutung ist.

  • 3

    H. Pepping Werkzeug- und Apparatebau GmbH & Co Kommanditgesellschaft

    Maschinenbau

    Mit der H. Pepping Werkzeug- und Apparatebau GmbH & Co Kommanditgesellschaft ist ein produzierendes Unternehmen aus Leverkusen von einem Insolvenzverfahren betroffen (Az. 70d IN 353/25).

    Der Firmenname deutet auf eine Spezialisierung im Bereich des Werkzeug- und Maschinenbaus hin, einem klassischen Industriesektor.

  • 4

    KLEINERTZ Bauunternehmung GmbH

    Baugewerbe

    Die KLEINERTZ Bauunternehmung GmbH aus Köln ist im Baugewerbe tätig. Das Amtsgericht führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen 70g IN 333/25.

    Das Tätigkeitsfeld umfasst die Durchführung von Bauprojekten, wie es für eine Bauunternehmung üblich ist.

  • 5

    IGL-Institut für ganzheitliches Lernen HENRICH UND HEYDER GmbH

    Bildungswesen

    Das IGL-Institut für ganzheitliches Lernen HENRICH UND HEYDER GmbH mit Sitz in Köln ist im Bildungssektor aktiv. Das Aktenzeichen lautet 70d IN 391/25.

    Das Unternehmen ist auf Bildungs- und Lerndienstleistungen spezialisiert, wie aus dem Firmennamen hervorgeht.

  • 1

    RLE INTERNATIONAL Produktentwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung

    Ingenieurwesen

    Das Unternehmen aus Overath (Az. 70j IN 212/25) ist als internationaler Produktentwicklungsdienstleister, unter anderem für die Automobil- und Luftfahrtindustrie, tätig.

  • 2

    Görgen Catering GmbH

    Gastronomie

    Die auf Catering-Dienstleistungen spezialisierte Gesellschaft mit Sitz in Radevormwald (Az. 70d IN 180/25) hat ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet.

  • 3

    Josef Schiffarth Straßen- und Tiefbau GmbH

    Bauwirtschaft

    Aus der Baubranche ist die Josef Schiffarth Straßen- und Tiefbau GmbH aus Lindlar (Az. 70i IN 18/25) betroffen, die im Tief- und Straßenbau aktiv ist.

  • 4

    Learnship Networks GmbH

    Bildungstechnologie

    Die Learnship Networks GmbH aus Köln (Az. 70g IN 332/25), ein Anbieter für Online-Sprachtrainings für Unternehmen, ist ebenfalls von einem Verfahren betroffen.

  • 5

    Weinkontor Baustian GmbH

    Einzelhandel

    Der Weinfachhändler Weinkontor Baustian GmbH mit Sitz in Köln (Az. 70k IN 205/25) musste den Gang zum Insolvenzgericht antreten.

  • 1

    ImmoSky Deutschland GmbH

    Immobilien

    Die ImmoSky Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (Az. 70d IN 238/25) ist von einem Insolvenzverfahren betroffen. Das Unternehmen ist im Sektor der Immobilienvermittlung tätig.

  • 2

    Forsbacher Mühle Hotelbetriebe GmbH

    Gastronomie

    Die Forsbacher Mühle Hotelbetriebe GmbH aus Rösrath (Az. 70d IN 344/25) musste Insolvenz anmelden. Das Unternehmen war im Hotel- und Gastgewerbe aktiv.

  • 3

    Appelmann Getränke Großvertrieb GmbH

    Großhandel

    Gegen die Appelmann Getränke Großvertrieb GmbH aus Köln (Az. 70a IN 291/25) wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Kerngeschäft des Unternehmens war der Handel und Vertrieb von Getränken.

  • 4

    HDL Trockenbau GmbH

    Baugewerbe

    Die HDL Trockenbau GmbH mit Sitz in Leverkusen (Az. 70d IN 203/25) ist insolvent. Die Firma ist auf Dienstleistungen im Bauhandwerk spezialisiert.

  • 5

    Bomholt Transporte GmbH

    Logistik

    Das Transportunternehmen Bomholt Transporte GmbH aus Kerpen (Az. 70a IN 83/25) ist von einer Insolvenz betroffen. Die Firma war im Bereich Logistik und Transport tätig.

1. Geschäftsführerhaftung für Zahlungen (§ 15b InsO)

Die Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ist eines der schärfsten Schwerter des Insolvenzrechts. Wir verteidigen Geschäftsführer und Vorstände in Köln gegen Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter.

  • Persönlicher Anwendungsbereich: Die Haftung trifft nicht nur bestellte Organe, sondern auch faktische Geschäftsführer und sogenannte "Strohmänner".
  • Gesamtverantwortung: Eine interne Ressortverteilung entbindet nicht von der Pflicht, die finanzielle Lage der Gesellschaft laufend zu überwachen.
  • Massenarmut: Verteidigung gegen Ansprüche auf Erstattung von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet wurden.
  • Amtsniederlegung: Beratung zur Wirksamkeit von Amtsniederlegungen in der Krise zur Vermeidung weiterer Haftungsrisiken.

2. Das Kernstück: Haftung nach § 43 GmbHG – Angriff & Verteidigung

§ 43 GmbHG ist in der Insolvenz der zentrale Hebel, um das Privatvermögen der Geschäftsführung in die Masse zu ziehen. Wir kennen in Köln die Taktik beider Seiten: Der Insolvenzverwalter sucht nach Haftungssubstrat, der Geschäftsführer kämpft um seine wirtschaftliche Existenz.

  • Die prozessuale Falle (Beweislastumkehr):
    Sicht des Insolvenzverwalters: Dies ist der stärkste Hebel des Insolvenzverwalters. Es muss lediglich dargelegt werden, dass ein Schaden entstanden ist und dieser "möglicherweise" auf einem Verhalten der Geschäftsführung beruht.
    Sicht der Geschäftsführung: Der Geschäftsführer gerät sofort in die Defensive. Es muss lückenlos bewiesen werden, dass sorgfältig gehandelt wurde (Exkulpation). Ohne saubere Dokumentation aus der Vergangenheit ist dieser Beweis oft kaum zu führen.
  • Der „Sichere Hafen“ (Business Judgment Rule):
    Verteidigung: Strategisch wird argumentiert, dass es sich um eine unternehmerische Entscheidung handelte, bei der Risiken eingegangen werden durften – basierend auf angemessenen Informationen.
    Angriff: Der Verwalter wird versuchen, die Informationsgrundlage als unzureichend oder die Entscheidung als sachfremd (z.B. Interessenkonflikte) darzustellen, um den Schutzbereich der Rule zu durchbrechen.
  • Gesamtschuldner & „Deep Pockets“:
    Strategie des Verwalters: Die Inanspruchnahme richtet sich meist gegen das Mitglied der Geschäftsführung mit dem größten Privatvermögen oder dem besten Versicherungsschutz.
    Risiko: Das Argument der internen Ressortverteilung („Dafür war der Kollege zuständig“) schützt im Außenverhältnis nur in bestimmten Fällen, da die Pflicht zur gegenseitigen Überwachung bestehen bleibt.
  • D&O-Versicherung & Vergleichsdruck:
    Realität: Insolvenzverwalter agieren wirtschaftlich und scheuen oft jahrelange Prozesse mit ungewissem Ausgang. Das Ziel ist meist ein Vergleich, finanziert durch die D&O-Versicherung. Die komplexen Verhandlungen zwischen Verwalter, Manager und Versicherer müssen gesteuert werden, um eine persönliche Inanspruchnahme zu minimieren.
  • Steuerliche Haftung (§ 69 AO):
    Hier endet der Spielraum oft. Die Nichtabführung von Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen führt fast automatisch zur persönlichen Haftung – unabhängig von der Insolvenzquote. Dies ist häufig der erste Angriffspunkt, den es abzuwehren gilt.

3. Existenzvernichtungshaftung: Die Trihotel-Doktrin (§ 826 BGB)

Die sogenannte Existenzvernichtungshaftung (basierend auf der BGH-Rechtsprechung „Trihotel“) ist das schärfste Schwert gegen den Missbrauch der juristischen Person. Sie greift, wenn Gesellschafter der GmbH planmäßig das für die Gläubiger zweckgebundene Vermögen entziehen und die Gesellschaft so „ausbluten“ lassen. Wir vertreten in Köln und bundesweit betroffene Gesellschafter bei der Abwehr dieser komplexen Ansprüche.

  • Der Tatbestand (§ 826 BGB): Sanktioniert wird ein missbräuchlicher, kompensationsloser Eingriff in das Gesellschaftsvermögen zu betriebsfremden Zwecken. Bloße Managementfehler oder eine Unterkapitalisierung genügen nicht; es bedarf eines gezielten, sittenwidrigen Verhaltens, das die Insolvenzreife verursacht oder eine bestehende vertieft.
  • Keine „Selbstbedienung“ zwingend: Während früher die Bereicherung des Gesellschafters im Fokus stand, kann nach neuerer Rechtsprechung (insb. bei Verschmelzungen) die Sittenwidrigkeit auch darin liegen, dass ein insolvenzreifer Rechtsträger gezielt zu Lasten eines anderen liquidationslos abgewickelt wird.
  • Haftungsadressaten: Die Haftung trifft nicht nur den formalen Gesellschafter, sondern auch „Hintermänner“ (faktische Gesellschafter) und mittelbare Gesellschafter, die beherrschenden Einfluss ausüben. Geschäftsführer und Dritte (z.B. Berater) können als Teilnehmer (Gehilfen) haften.
  • Strategie & Beweislast: Der „Pferdefuß“ für Insolvenzverwalter liegt in der Beweislast. Sie müssen darlegen, dass genau der spezifische Eingriff ursächlich für den Zusammenbruch war (Kausalität) und ein Schädigungsvorsatz vorlag. Genau hier setzen wir in der Verteidigung an.

4. Haftung von Aufsichtsrat & Beirat

Auch Überwachungsorgane rücken zunehmend in den Fokus der Haftung. Wir beraten Aufsichtsräte und Beiräte in Köln präventiv und repressiv.

  • Überwachungspflicht: Haftung des Aufsichtsrats bei unzureichender Überwachung der Geschäftsführung in der Krise (§ 116 AktG i.V.m. § 15b InsO).
  • Zahlungsverbote: Beratung zur Vermeidung der Beihilfe zu verbotenen Zahlungen durch das Überwachungsorgan.
  • Führungslosigkeit: Haftungsrisiken für Gesellschafter und Aufsichtsräte bei führungslosen Gesellschaften (§ 15a Abs. 3 InsO).

5. AG-Vorstandshaftung: Strenge Sorgfalt & Durchsetzung in der Insolvenz

Das Haftungsregime für AG-Vorstände (§ 93 AktG) ist deutlich strenger als das des GmbH-Geschäftsführers. In der Insolvenzsituation wird diese Haftung zur zentralen Masseanreicherung. Wir beraten in Köln Insolvenzverwalter bei der konsequenten Durchsetzung und Vorstände bei der Abwehr dieser existenzbedrohenden Ansprüche.

  • Der Sorgfaltsmaßstab & Business Judgment Rule: Der Vorstand haftet bereits für leichte Fahrlässigkeit. Ein "Sicherer Hafen" (Business Judgment Rule) besteht nur, wenn er bei unternehmerischen Entscheidungen auf Basis angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft handelte. Fehlt es an dieser Dokumentation, greift die volle Haftung.
  • Beweislastumkehr (§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG): Dies ist der entscheidende Prozessvorteil für den Insolvenzverwalter. Er muss nur darlegen, dass der Vorstand gehandelt hat und ein Schaden entstanden ist. Der Vorstand trägt die Beweislast dafür, dass er seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Gelingt ihm dieser Exkulpationsbeweis nicht, haftet er persönlich.
  • Rechtslage in der Insolvenz (§ 93 Abs. 5 AktG): Mit Verfahrenseröffnung bündelt sich das Verfolgungsrecht allein beim Insolvenzverwalter. Beschränkungen der Hauptversammlung oder Entlastungsbeschlüsse sind für ihn nicht bindend; Gläubiger verlieren ihre individuelle Klagebefugnis.
  • Erweiterter Haftungskreis & Bußgelder: Die Haftung trifft nicht nur formal bestellte Vorstände, sondern auch faktische Organe (z.B. dominierende Aktionäre oder "Hintermänner", die die Geschicke lenken). Ein massives Risiko ist zudem der Regress für Unternehmensgeldbußen (z.B. Kartellbußen): Nach neuerer Rechtsprechung muss der Vorstand der AG diese Strafzahlungen unter Umständen persönlich erstatten.
  • D&O-Versicherung: In der AG-Insolvenz ist die Sicherung der D&O-Deckung oft das primäre Ziel. Wir führen die Auseinandersetzung mit den Versicherern, um Deckungsausschlüsse (z.B. wegen Wissentlichkeit) abzuwehren oder Ansprüche der Masse zu befriedigen.

6. Grundlagen: Wann droht die Insolvenzanfechtung?

Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) ist das schärfste Schwert des Insolvenzverwalters, um Vermögenswerte zur Masse zurückzuholen. Wir beraten in Köln Insolvenzverwalter bei der Durchsetzung und Organe bei der Abwehr dieser Ansprüche.

  • Gläubigerbenachteiligung: Zentrale Voraussetzung jeder Anfechtung ist, dass die Handlung das Vermögen des Schuldners verkürzt oder Schulden vermehrt hat. Auch eine bloße Verzögerung des Zugriffs oder Erschwerung kann genügen.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt (§ 140 InsO): Entscheidend ist nicht der Vertragsschluss, sondern der Eintritt der rechtlichen Wirkung. Bei Grundstücksgeschäften ist dies meist die Grundbucheintragung, bei Dauerschuldverhältnissen (Miete) der jeweilige Nutzungszeitraum.
  • Rechtsfolgen: Das Weggegebene muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Wertersatz ist zu leisten, wenn die Rückgabe nicht möglich ist.

7. Deckungsanfechtung: Kongruenz & Inkongruenz (§§ 130, 131 InsO)

Werden Gläubiger kurz vor der Insolvenz befriedigt oder besichert, steht dies unter dem Vorbehalt der Anfechtung. Hier entscheidet oft die Art der Befriedigung über das Risiko. Unsere Kanzlei in Köln prüft hierbei detailliert die Anspruchsgrundlage.

  • Kongruente Deckung (§ 130 InsO): Erhält der Gläubiger genau das, was ihm zusteht (richtige Art und Zeit), ist dies in den letzten drei Monaten vor Antrag nur anfechtbar, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies wusste.
  • Inkongruente Deckung (§ 131 InsO): Erhält der Gläubiger eine Sicherung oder Zahlung, auf die er so keinen Anspruch hatte (z.B. Zahlung unter Druck einer Zwangsvollstreckung oder "zwischen den Zeilen" angedrohtem Insolvenzantrag), ist dies ein starkes Indiz für eine Krise. Solche Handlungen sind im letzten Monat vor Antrag stets und im 2./3. Monat bei Zahlungsunfähigkeit anfechtbar.
  • Strategie: Für Verwalter ist die Inkongruenz ein Einfallstor für Beweiserleichterungen; für die Abwehr gilt es, die Rechtmäßigkeit des Anspruchs darzulegen.

8. Unmittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte (§ 132 InsO)

Der Auffangtatbestand des § 132 InsO greift bei Rechtsgeschäften, die die Gläubiger direkt benachteiligen, ohne dass eine Deckung vorliegt. Auch hier prüfen wir für Mandanten in Köln genau, ob die Voraussetzungen für eine unmittelbare Benachteiligung erfüllt sind.

  • Voraussetzungen: Die Handlung erfolgte in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag, der Schuldner war zahlungsunfähig und der Vertragspartner kannte diese Zahlungsunfähigkeit.
  • Anwendungsbereich: Dieser Tatbestand erfasst oft Geschäfte, die nicht unter die Deckungsanfechtung fallen, aber dennoch Vermögen abfließen lassen, ohne dass eine adäquate Gegenleistung in die Masse gelangt.

9. Schenkungsanfechtung: Unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO)

Die Schenkungsanfechtung ist besonders gefährlich, da sie keine Kenntnis des Empfängers von der Krise voraussetzt. Sie reicht vier Jahre zurück. Unsere Experten in Köln analysieren Schenkungsanfechtungen häufig bei Transaktionen im familiären Umfeld oder bei Grundstücksübertragungen.

  • Objektive Wertrelation: "Unentgeltlich" bedeutet nicht nur Geschenke. Es erfasst jedes Geschäft, bei dem keine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners fließt. Ein Missverhältnis liegt oft vor, wenn der Preis nur ca. 2/3 des Wertes beträgt.
  • Verschleierte Schenkung: Wird eine Gegenleistung zwar vereinbart, ist aber von vornherein klar, dass sie nicht erbracht werden soll, liegt eine anfechtbare Schenkung vor.
  • Drei-Personen-Verhältnisse: Zahlt der Schuldner auf eine fremde Schuld, ist dies unentgeltlich, sofern der Empfänger keine Gegenleistung an den Schuldner erbringen muss (z.B. Kreditgewährung an einen Dritten als Gegenleistung).

10. Vorsatzanfechtung: Der lange Rückgriff (§ 133 InsO)

Das schärfste Schwert der Insolvenzverwaltung reicht bis zu 10 Jahre zurück (bei Deckungshandlungen auf 4 Jahre verkürzt). In Köln unterstützen wir bei der Widerlegung der oft pauschalen Behauptungen zum Benachteiligungsvorsatz.

  • Benachteiligungsvorsatz: Es genügt, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als mögliche Folge seines Handelns erkannt und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz).
  • Kenntnis des Gegners: Der Anfechtungsgegner muss den Vorsatz kennen. Dies wird vermutet, wenn er die (drohende) Zahlungsunfähigkeit und die Benachteiligung kannte.
  • Beweisanzeichen: Inkongruente Deckungen (z.B. Zahlungen nur unter massivem Vollstreckungsdruck) sind ein starkes Indiz dafür, dass der Gläubiger wusste, dass es "dem Ende zugeht".

11. Gesellschafterdarlehen & Sicherheiten (§ 135 InsO)

Gesellschafterfinanzierungen werden in der Insolvenz wirtschaftlich dem Eigenkapital gleichgestellt. Rückzahlungen und Besicherungen sind hochgradig anfechtungsgefährdet. Wir beraten hierzu Mandanten im Raum Köln und darüber hinaus.

  • Rückgewähr (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO): Zahlungen auf Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor dem Antrag sind anfechtbar. Das Bargeschäftsprivileg gilt hier nicht.
  • Sicherung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Bestellung einer Sicherheit für ein Gesellschafterdarlehen ist bis zu 10 Jahre rückwirkend anfechtbar.
  • Befreiung von Sicherheiten (§ 135 Abs. 2 InsO): Tilgt die Gesellschaft einen Bankkredit, für den der Gesellschafter (z.B. per Bürgschaft) haftet, wird der Gesellschafter frei. Diese Befreiung ist anfechtbar: Der Gesellschafter muss der Masse erstatten, was die Gesellschaft an die Bank gezahlt hat.

12. Verteidigungsstrategien: Das Bargeschäft (§ 142 InsO)

Nicht jede Zahlung in der Krise ist anfechtbar. Das wichtigste Verteidigungsmittel für den operativen Geschäftsbetrieb ist das Bargeschäft. Wir prüfen für Mandanten in Köln präzise, ob diese Einrede greift.

  • Leistung Zug-um-Zug: Gelangt für eine Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen, ist dies grundsätzlich nur anfechtbar, wenn der Schuldner unlauter handelte und der andere Teil dies wusste.
  • Unlauterkeit: Unlauter ist etwa das Verschleudern von Vermögen oder die Bevorzugung von Gläubigern mit dem Ziel der Schädigung anderer.
  • Verjährung (§ 146 InsO): Anfechtungsansprüche verjähren regelmäßig drei Jahre nach Insolvenzeröffnung (zum Jahresende). Wir prüfen präzise, ob Ansprüche bereits verjährt sind.

Unsere Insolvenzrechts-Experten in Köln

Aktuelle Urteile aus Köln und Umgebung (Stand 2026)

Anteilsübertragung
Gläubigerbenachteiligung
Gläubigerbenachteiligung: Anteilsübertragungen zum Nennwert anfechtbar

Sachverhalt:
Die spätere Insolvenzschuldnerin (eine Holding-GmbH im Gesundheitswesen in Köln) wurde rechtskräftig zur Zahlung von ca. 2 Mio. € verurteilt. Kurz darauf übertrug sie ihre Anteile an sechs Tochtergesellschaften (Betreiber von Medizinischen Versorgungszentren, MVZ) an andere Gesellschaften (die Beklagten). Der Kaufpreis betrug lediglich den Nennwert des Stammkapitals (25.000 € pro GmbH), obwohl die Gesellschaften operativ tätig waren und wertvolle Kassenzulassungen besaßen. Der Insolvenzverwalter focht diese Übertragungen an.

Entscheidung:
Das OLG Köln bestätigte die Anfechtbarkeit nach § 133 InsO. Die Anteile müssen zurückgewährt werden.

  • Objektive Gläubigerbenachteiligung: Der Verkauf zum bloßen Nennwert des Stammkapitals benachteiligte die Gläubiger massiv. Operative Gesellschaften mit MVZ-Zulassungen haben einen Verkehrswert, der weit über dem Stammkapital liegt. Ein "Bargeschäft" (gleichwertige Gegenleistung) lag nicht vor. Die Beklagten konnten nicht darlegen, warum die Anteile angeblich wertlos sein sollten.
  • Vorsatz der Benachteiligung: Der Verkauf erfolgte wenige Wochen nach dem verheerenden Urteil gegen die Holding. Das Timing und der Schleuderpreis belegen für das Gericht, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger (Zwangsvollstreckung/Insolvenz) retten wollte.
  • Kenntnis der Gegenseite: Die Erwerber kannten die Umstände. Ein Kauf werthaltiger Beteiligungen zum Nennwert kurz vor der Insolvenz des Verkäufers ist so ungewöhnlich, dass er nur durch kollusives Zusammenwirken zur Gläubigerbenachteiligung erklärbar ist.

Praxishinweis für Insolvenzverwalter:
Achten Sie bei insolventen Holding-Gesellschaften auf Anteilsverkäufe im Vorfeld der Insolvenz. Wenn operative Töchter (besonders im regulierten Bereich wie MVZ) zum Nennwert verkauft wurden, ist dies ein klassisches Indiz für asset stripping und Anfechtbarkeit. Fordern Sie vom Erwerber Wertermittlungen an; kann er keine vorlegen, haben Sie gute Karten für eine Vorsatzanfechtung, da ein redlicher Kaufmann keine Anteile "blind" kauft.

Aktenzeichen: OLG Köln, Beschl. v. 28.02.2018 – 18 U 2/17

Sonderinsolvenzverwalter
Vergütung
Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters: Die RVG-Deckelung greift

Sachverhalt:
Ein Sonderinsolvenzverwalter prüfte in einem Verfahren in Köln 41 Forderungen desselben Gläubigers (Gesamtsumme ca. 200.000 €). Er beantragte eine Vergütung von über 10.000 €, basierend auf 25% der Regelvergütung nach InsVV. Das Amtsgericht setzte deutlich weniger fest (ca. 3.300 €), indem es die zu erwartende Quote von 11% als Gegenstandswert ansetzte. Der Sonderverwalter legte Beschwerde ein.

Entscheidung:
Das LG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die niedrige Vergütung.

  • Basis ist die InsVV: Die Vergütung berechnet sich grundsätzlich nach der InsVV (Bruchteil der Regelvergütung), nicht direkt nach RVG. Der Gegenstandswert ist dabei i.d.R. die zu erwartende Quote (hier 11% der Forderungssumme), nicht der Nennwert der Forderungen.
  • Deckelung durch fiktives Anwaltshonorar: Die Vergütung darf nicht höher sein als das Honorar, das ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nach RVG erhalten hätte ("hypothetische Vergleichsrechnung").
  • Eine Angelegenheit: Die Prüfung von 41 Forderungen desselben Gläubigers gilt gebührenrechtlich als eine Angelegenheit (§ 22 RVG). Daher gibt es nur eine Geschäftsgebühr (max. 2,5-fach) aus dem Gesamtwert, nicht 41 einzelne Gebühren. Dies drückt die Obergrenze massiv (hier auf ca. 2.200 €).

Praxishinweis für Insolvenzverwalter:
Wenn Sie als Sonderverwalter bestellt werden (z.B. zur Prüfung von Forderungen, die Sie selbst betreffen), rechnen Sie nicht mit üppigen Vergütungen nach InsVV-Tabellen. Die Rechtsprechung deckelt Ihr Honorar faktisch auf das (oft niedrige) Niveau der RVG-Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung. Prüfen Sie vor Annahme des Amtes, ob der Aufwand (Vielzahl von Forderungen) in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Honorar steht, insbesondere wenn die Quote im Verfahren niedrig ist.

Aktenzeichen: LG Köln, Beschl. v. 05.02.2021 – 13 T 4/21

Köln 2025: Gesellschaftsrecht in Zahlen

Neugründungen
Neugründungen in Köln (2025)

Beliebtester Stadtteil 2025

Innenstadt (Altstadt-Nord, Mediapark)

176 Neugründungen
+13%
Vorjahr: Innenstadt (Altstadt-Nord, Mediapark) (156)

Neugründungen insgesamt

Neue Unternehmen in 2025 in Köln

3.421

1% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
Rechtsformen
Top 3 Rechtsformen in Köln (2025)

In 2025 wurden in Köln diese Rechtsformen am häufigsten für Neugründungen genutzt:

1. GmbH (1.606 Neugründungen)
9% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
2. UG (727 Neugründungen)
35% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
3. GbR (607 Neugründungen)
31% Abnahme gegenüber Vorjahr (2024)
Branchen
Top-Branchen in Köln (2025)

Die beliebtesten Branchen für Neugründungen in Köln im Jahr 2025.

1

Erbringung von Finanzdienstleistungen

487

26% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
2

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

389

20% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)
3

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

375

7% Abnahme gegenüber Vorjahr (2024)

AG - Aktiengesellschaft in Köln

Neue AGs in 2025 in Köln

3

40% Abnahme gegenüber Vorjahr (2024)

GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Köln

Neue GmbHs in 2025 in Köln

1.606

9% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Köln

Neue GbRs in 2025 in Köln

607

31% Abnahme gegenüber Vorjahr (2024)

UG - Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Köln

Neue UGs in 2025 in Köln

727

35% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

KG - Kommanditgesellschaft in Köln

Neue KGs in 2025 in Köln

168

17% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

OHG - Offene Handelsgesellschaft in Köln

Neue OHGs in 2025 in Köln

18

64% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

e.K. - Eingetragener Kaufmann in Köln

Neue e.K.s in 2025 in Köln

85

85% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

e.V. - Eingetragener Verein in Köln

Neue e.V.s in 2025 in Köln

170

33% Abnahme gegenüber Vorjahr (2024)

PartGmbB - Personengesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in Köln

Neue PartGmbBs in 2025 in Köln

19

12% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

SE - Societas Europaea in Köln

Neue SEs in 2025 in Köln

1

Keine Veränderung gegenüber Vorjahr (2024)

eG - Eingetragene Genossenschaft in Köln

Neue eGs in 2025 in Köln

5

25% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

ausl. - Ausländische Rechtsform in Köln

Neue Ausländische Rechtsformen in 2025 in Köln

11

175% Zunahme gegenüber Vorjahr (2024)

KGaA - Kommanditgesellschaft auf Aktien in Köln

Neue KGaAs in 2025 in Köln

1

Neu gegenüber Vorjahr (2024)

Top-Branchen 2025

Erbringung von Finanzdienstleistungen

487(26%)

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

389(20%)

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

375(7%)

Grundstücks- und Wohnungswesen

368(23%)

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

306(67%)

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

228(3%)

Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe

188(18%)

Gastronomie

179(21%)

Erziehung und Unterricht

118(17%)

Werbung und Marktforschung

114(8%)

Neugründungen nach Stadtteilen 2025

Innenstadt (Altstadt-Nord, Mediapark)

176(13%)

Innenstadt (Neustadt-Süd, Belgisches Viertel)

168(23%)

Innenstadt (Altstadt-Nord, Stadtgarten)

159(2%)

Rodenkirchen (Bayenthal, Marienburg, Raderberg)

141(0%)

Lindenthal, Braunsfeld, Müngersdorf (Stadion)

117(39%)

Lindenthal (Junkersdorf, Weiden, Marsdorf)

106(18%)

Innenstadt (Altstadt-Nord, Dom, Hbf, Heumarkt)

100(8%)

Rodenkirchen (Zentrum, Sürth)

95(28%)

Lindenthal (Lövenich, Widdersdorf)

93(4%)

Ehrenfeld (Neuehrenfeld)

88(24%)

Ehrenfeld (Zentrum)

87(34%)

Innenstadt (Altstadt-Nord, Eigelstein, Agnesviertel)

83(17%)

Lindenthal (Zentrum)

79(23%)

Innenstadt (Altstadt-Süd, Waidmarkt)

78(5%)

Innenstadt (Altstadt-Süd, Südstadt)

78(8%)

Lindenthal (Stadtwald, Deckstein)

69(14%)

Rodenkirchen (Sürth, Weiß)

67(13%)

Mülheim (Zentrum, Buchheim)

67(14%)

Porz (Ensen, Westhoven)

65(5%)

Ehrenfeld (Vogelsang, Bocklemünd)

62(14%)

Deutz (Rechtsrheinisch)

61(7%)

Porz (Wahn, Lind, Libur, Grengel)

58(41%)

Nippes

57(8%)

Porz (Zentrum, Zündorf, Langel)

57(8%)

Lindenthal (Sülz)

56(12%)

Kalk (Humboldt/Gremberg), Poll

56(40%)

Nippes (Riehl, Niehl)

54(32%)

Mülheim (Dünnwald, Dellbrück)

53(0%)

Kalk (Ostheim, Rath/Heumar)

53(15%)

Kalk (Merheim, Brück, Neubrück)

51(0%)

Nippes (Bilderstöckchen, Mauenheim)

48(11%)

Innenstadt (Altstadt-Süd, Severinsviertel)

46(35%)

Ehrenfeld (Bickendorf, Ossendorf)

43(22%)

Chorweiler (Worringen, Roggendorf/Thenhoven)

41(5%)

Porz (Eil, Urbach, Elsdorf)

41(64%)

Rodenkirchen (Zollstock)

39(9%)

Kalk (Zentrum, Höhenberg, Vingst)

34(31%)

Mülheim (Buchforst)

32(60%)

Mülheim (Stammheim, Flittard)

28(56%)

Lindenthal (Klettenberg)

26(21%)

Rodenkirchen (Rondorf, Meschenich, Immendorf)

24(27%)

Mülheim (Holweide)

22(16%)

Chorweiler, Blumenberg, Volkhoven/Weiler

21(16%)

Chorweiler (Pesch, Esch, Auweiler)

21(40%)

Nippes (Weidenpesch)

18(13%)

Maxvorstadt / Altstadt-Lehel

6

Lützel, Neuendorf, Wallersheim, Kesselheim, Bubenheim

2

Dansenberg, Hohenecken, Mölschbach, Siegelbach, Einsiedlerhof

1

Altstadt-Lehel (Zentrum)

1

Ludwigsvorstadt / Sendling (Kliniken)

1

Quelle: Diese Statistiken wurden mit dem Handelsregister des AG Köln erstellt.

Weitere Jahre: 2024

Häufige Fragen zum Insolvenzrecht in Köln

Unsere Beratung ist auf Effizienz und wirtschaftlichen Mehrwert ausgelegt. Wir arbeiten transparent auf Basis von Stundensätzen (ca. 270–380 € zzgl. USt). Gerade in der Krise ist eine Kosten-Nutzen-Abwägung essenziell, weshalb wir Budgets und Ziele vorab klar definieren.

Eine Deckung (Zahlung oder Sicherheit) ist inkongruent, wenn der Gläubiger sie nicht, nicht so oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte. Klassische Beispiele sind Zahlungen, die erst unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzantrags geleistet werden. Inkongruenz ist ein starkes Indiz für die Krise und erleichtert dem Insolvenzverwalter die Anfechtung massiv.

Das Bargeschäft (§ 142 InsO) bietet einen starken Schutz, aber keinen absoluten. Wenn Leistung und Gegenleistung unmittelbar (zeitnah) ausgetauscht werden und gleichwertig sind, ist eine Anfechtung nur möglich, wenn der Schuldner unlauter handelte (Vorsatzanfechtung) und der Partner dies erkannte. Für Gesellschafterdarlehen gilt dieser Schutz jedoch nicht.

Der Gesetzgeber behandelt Gesellschafterdarlehen in der Krise wie Eigenkapital. Rückzahlungen, die im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag erfolgen, können vom Insolvenzverwalter fast bedingungslos zurückgefordert werden (§ 135 InsO), da diese Mittel den Gläubigern zur Verfügung stehen sollten.

Hier droht die Falle des § 135 Abs. 2 InsO: Wenn die GmbH den Kredit an die Bank zurückzahlt, werden Sie als Bürge frei. Diese Befreiung ist anfechtbar. Der Insolvenzverwalter kann von Ihnen verlangen, den Betrag an die Masse zu zahlen, den die GmbH an die Bank geleistet hat – bis zur Höhe Ihrer ursprünglichen Bürgschaft.

Der Anspruch verjährt regelmäßig drei Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jeweils zum Jahresende (§ 146 InsO). Allerdings kann der Verwalter auch nach Eintritt der Verjährung noch die Erfüllung von Leistungsversprechen verweigern (Einrede).

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