Insolvenz­recht

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Aktuelle Urteile (Stand: 10.2.2026)

Insolvenzrecht
Schuldverschreibungsgesetz
BGH, Beschluss vom 16.10.2025 - IX ZB 10/24

Anfechtung von Beschlüssen der Anleihegläubigerversammlung in der Emittenteninsolvenz

Der Bundesgerichtshof (BGH) präzisiert die Voraussetzungen und den Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Aufhebung von Beschlüssen einer Anleihegläubigerversammlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten gefasst wurden. Maßgeblich sind die Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere § 78 InsO, nicht die des Schuldverschreibungsgesetzes.

  • Zulässigkeit des Aufhebungsantrags: Ein Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nach § 78 InsO ist auch dann zulässig, wenn der Beschluss unwirksam ist. Das Gericht kann einen nichtigen Beschluss zur Beseitigung von Rechtsunsicherheit (deklaratorisch) aufheben.
  • Anwendbarkeit der InsO: Die gerichtliche Kontrolle von Beschlüssen der Anleihegläubiger nach Insolvenzeröffnung, insbesondere über die Bestellung, Vergütung und Haftung eines gemeinsamen Vertreters, richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§ 19 Abs. 1 S. 1 SchVG, § 78 InsO).
  • Prüfungsmaßstab: Einziger Maßstab für die Aufhebung ist, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger (nicht aller Insolvenzgläubiger) widerspricht. Ein Verfahrensfehler oder ein Verstoß gegen materielles Recht allein genügt nicht, es sei denn, er führt zu einer deutlichen und erheblichen Verletzung dieses gemeinsamen Interesses.
  • Amtsermittlungsgrundsatz: Im Verfahren der Beschlussaufhebung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 InsO). Das Gericht muss substantiierten Vorwürfen von Amts wegen nachgehen.
  • Bestellung des gemeinsamen Vertreters: Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluss ist auch dann zulässig, wenn die Anleihebedingungen dies nicht vorsehen. Auch eine ausländische, aber sachkundige juristische Person kann bestellt werden.
  • Vergütung und Haftung als Annexentscheidungen: Beschlüsse über die Vergütung und die Haftung des gemeinsamen Vertreters sind als Annexentscheidungen zur Bestellung zulässig und von der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 S. 1 SchVG gedeckt.
  • Angemessene Vergütung: Die angemessene Vergütung des gemeinsamen Vertreters bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Zeitvergütung ist sachgerecht. Eine pauschale Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) scheidet als unpassend aus.
  • Persönliche Eignung des gemeinsamen Vertreters: Ein Beschluss widerspricht dem gemeinsamen Interesse, wenn der bestellte Vertreter keine Gewähr bietet, sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger auszuüben. Das Gericht muss konkreten Anhaltspunkten für eine mögliche Ungeeignetheit (z.B. früheres Fehlverhalten) nachgehen; eine rechtskräftige Verurteilung ist hierfür nicht erforderlich.

Entscheidung vom Invalid Date (IX ZB 10/24) - Vorinstanzen: AG München, LG München I

Insolvenzrecht
Schuldverschreibungsgesetz
BGH, Beschluss zur Eignungsprüfung des gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern

Leitsätze

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Prüfung der Eignung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren (§ 19 SchVG) einer sorgfältigen und umfassenden Würdigung bedarf. Ein Beschluss der Anleihegläubigerversammlung zur Bestellung eines Vertreters kann nach § 78 InsO aufgehoben werden, wenn die Bestellung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht, was insbesondere bei mangelnder Eignung des Vertreters der Fall ist.

  • Die Prüfung, ob die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters dem gemeinsamen Gläubigerinteresse widerspricht, darf sich nicht auf eine formale Prüfung beschränken. Das Insolvenzgericht muss alle vorgetragenen Umstände, die gegen die persönliche oder fachliche Eignung des Kandidaten sprechen, in einer Gesamtwürdigung berücksichtigen.
  • Zu den zu würdigenden Umständen können auch Aspekte gehören, die nicht unmittelbar die Person des Vertreters betreffen, wie beispielsweise irreführende Werbung eines mit dem Vertreter verbundenen Unternehmens oder Zweifel an der ordnungsgemäßen Abwicklung von Zahlungen an die Gläubiger (hier: Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen).
  • Eine Zurückweisung von Einwänden gegen die Eignung durch die Vorinstanzen ohne ausreichende Sachprüfung ist rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung der Entscheidung.

Praxishinweis

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Anfechtungsrechts aus § 78 InsO als Korrektiv gegen Mehrheitsentscheidungen in Gläubigerversammlungen, die den gemeinsamen Interessen der Gläubiger zuwiderlaufen. Für die Praxis bedeutet dies:

  • Für Anleihegläubiger: Gläubiger, die Bedenken gegen die Eignung eines zur Wahl stehenden gemeinsamen Vertreters haben, sollten diese präzise und substantiiert (z.B. durch Belege für früheres Fehlverhalten oder Interessenkonflikte) im Verfahren vorbringen. Der Beschluss stärkt ihre Position, eine umfassende gerichtliche Prüfung zu verlangen.
  • Für Insolvenzgerichte: Die Gerichte sind gehalten, Einwände gegen die Person des gemeinsamen Vertreters ernsthaft zu prüfen und dürfen diese nicht pauschal zurückweisen. Die Begründung eines abweisenden Beschlusses muss die erfolgte Gesamtwürdigung erkennen lassen.
  • Für Kandidaten: Personen oder Gesellschaften, die sich als gemeinsame Vertreter zur Wahl stellen, müssen mit einer kritischen Prüfung ihrer Eignung und ihres geschäftlichen Umfelds rechnen. Transparenz bezüglich der eigenen Qualifikation und der für die Amtsführung vorgesehenen Prozesse ist entscheidend.

Entscheidung vom Invalid Date (IX ZB 14/24) - Vorinstanzen: AG München, LG München I

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