Aufhebungsvertrag: 5 Tipps zu Betriebsrat, Bedenkzeit & Fünftelregelung
30. September 2025

Zusammenfassung
- Kontaktieren Sie den Betriebsrat und prüfen Sie Interessenausgleich und Sozialplan vor Unterschrift
- Nehmen Sie sich ausreichend Bedenkzeit - ein Aufhebungsvertrag lässt sich nicht einseitig rückgängig machen
- Klären Sie Wettbewerbsverbote und nutzen Sie die Fünftelregelung zur Steueroptimierung
Hier sind fünf wichtige Tipps, die Sie jetzt bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum Beispiel mit Bosch, Mercedes-Benz, ZF oder anderen Automobilherstellern oder Automobilzulieferern unbedingt beachten sollten:
1. Aufhebungsvertrag Betriebsrat: Interessenausgleich und Sozialplan prüfen
Möchte Ihr Arbeitgeber viele Stellen abbauen, gibt es in Betrieben mit Betriebsrat regelmäßig einen Interessenausgleich mit Sozialplan, zumindest aber einen Sozialplan. Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie unbedingt den Betriebsrat kontaktieren. Bringen Sie in Erfahrung, ob es in Ihrem Betrieb einen Interessenausgleich und Sozialplan gibt. Der Betriebsrat informiert Sie über die betrieblichen Gegebenheiten und kann Ihnen wichtige Hinweise geben.
Im Interessenausgleich geht es darum, ob, wann und in welcher Form die vorgesehene unternehmerische Maßnahme durchgeführt werden soll. Nachteile für die Beschäftigten sollen hierdurch möglichst vermieden werden.
Im Sozialplan geht es darum, für die von einer Maßnahme betroffenen Mitarbeiter einen Ausgleich oder eine Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu schaffen. Beispielsweise durch Abfindungsprogramme. Ein Sozialplan kann Ihnen deutlich bessere Konditionen sichern als ein individuell verhandelter Aufhebungsvertrag.
2. Aufhebungsvertrag Bedenkzeit: Verschaffen Sie sich Klarheit über Ihre Handlungsmöglichkeiten
Kommt der Arbeitgeber mit einem Aufhebungsangebot auf Sie zu, ist dessen Abschluss oft nicht die einzige Handlungsmöglichkeit für Sie. Schließen Sie den Aufhebungsvertrag nicht vorschnell ab – nehmen Sie sich ausreichend Bedenkzeit. Prüfen Sie Ihre Optionen sorgfältig. Ein einmal abgeschlossener Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden.
Die Aufhebungsvertrag Bedenkzeit ist Ihr gutes Recht. Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen, auch wenn der Arbeitgeber Zeitdruck suggeriert. Ein Aufhebungsvertrag rückgängig machen ist nach Unterschrift nur in seltenen Ausnahmefällen möglich – etwa bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Deshalb ist die Bedenkzeit so wichtig.
Gegebenenfalls bestehen an anderer Stelle beim Arbeitgeber Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten oder der Arbeitgeber bietet Ihnen den Übergang in ein zugehöriges Konzernunternehmen oder eine Transfergesellschaft an. Auch sollten Sie frühzeitig Ihre externen Bewerbungschancen auf einen neuen Job bei einem neuen Arbeitgeber im Blick behalten.
3. Prüfen Sie die Rechtsfolgen und holen Sie sich anwaltlichen Rat ein
Unterschreiben Sie den Aufhebungsvertrag nicht ohne ausreichende Bedenkzeit und lassen Sie sich vor Abschluss des Aufhebungsvertrags anwaltlich beraten. Prüfen Sie weitere Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis, die einer Regelung zugeführt werden müssen, insbesondere, wenn eine Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag vorgesehen ist.
Wichtige Punkte sind oft:
- Variable Vergütungsbestandteile
- Dienstwagenüberlassung
- Betriebliche Altersversorgung
- Resturlaub und Zeitguthaben
- Regelung zu noch auszuführenden Restarbeiten und Übergabe des Arbeitsbereichs
Vergleichen Sie die angebotene Abfindungssumme mit der gesetzlichen Regelabfindung – diese können Sie mit unserem Abfindungsrechner berechnen.
Wettbewerbsverbot Aufhebungsvertrag: Klären Sie unbedingt, ob ein (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot besteht. Ein Wettbewerbsverbot im Aufhebungsvertrag kann Ihre beruflichen Möglichkeiten nach dem Ausscheiden erheblich einschränken. Prüfen Sie, ob das Wettbewerbsverbot angemessen vergütet wird und ob Sie es gegebenenfalls aufheben können.
Beachten Sie mögliche Sperrzeiten und Ruhezeiten beim Arbeitslosengeld. Bedenken Sie Ihre Bewerbungschancen für einen neuen Job.
4. Achten Sie auf genaue Regelungen im Aufhebungsvertrag
Insbesondere die wichtigen Eckdaten des Aufhebungsvertrags wie zum Beispiel der Beendigungszeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Monatsende, die Angabe des Beendigungsgrunds, die getroffenen Vereinbarungen zur Vergütung einschließlich ordnungsgemäßer Lohnabrechnung und Zahlung sowie zur Höhe und Fälligkeit einer Abfindung und die Dauer und Umfang einer Freistellung sollten sorgfältig geregelt werden.
Auch Resturlaub und Zeitguthaben sollten einer ebenso klaren Regelung zugeführt werden, wie Ihr Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.
5. Berücksichtigen Sie steuerliche Aspekte
Die Abfindung muss regelmäßig in dem Jahr versteuert werden, in dem sie vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Weil es sich um eine hohe Einmalzahlung handelt und der Arbeitnehmer im Jahr der Zahlung oftmals auch weiteres Einkommen erzielt, kann eine erhebliche Steuerbelastung eintreten. Durch Ausnahmeregelungen und geschickte Gestaltungen lässt sich die Steuerlast im Einzelfall minimieren.
Fünftelregelung anwenden
Eine wichtige Möglichkeit zur Steuerreduzierung bietet die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung nach §§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG). Danach wird die Besteuerung der Abfindung durch das Finanzamt so berechnet, als wäre die Abfindung über einen Zeitraum von fünf Jahren ratierlich ausgezahlt worden. In den meisten Fällen wird dadurch die Progression gemildert, wodurch die Steuerlast sinkt.
Die Fünftelregelung kann aber nur angewendet werden, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Hierauf ist bei Abschluss des Aufhebungsvertrags zu achten:
- Die Abfindung muss zu den außerordentlichen Einkünften zählen, beispielsweise als Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Sie darf kein verdientes Arbeitsentgelt für bereits geleistete Arbeit enthalten. Darauf ist bei der Formulierung zu achten.
- Die Abfindung muss in einer Summe ausgezahlt werden. Mehrere Teilzahlungen in unterschiedlichen Jahren sind regelmäßig schädlich (Ausnahme geringfügige Nebenleistungen).
- Die Fünftelregelung darf nicht durch andere steuerliche Regelungen ausgeschlossen sein.
- Je geringer das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr ist, desto stärkere Wirkung entfaltet die Fünftelregelung; das ist bei der Wahl des Auszahlungszeitpunkts zu berücksichtigen.
Die Fünftelregelung kann im Einzelfall sogar auf ausstehende Überstundenabgeltung angewendet werden, wenn die Nachzahlungszeiträume sich über mindestens zwei Jahre erstrecken und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Dann handelt es sich um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Der Bundesfinanzhof bestätigte das in seinem Urteil vom 2. Dezember 2021 (Az. VI R 23/19).
Auch aufgrund der Komplexität der steuerlichen Regelungen und der möglichen Fallstricke ist es ratsam, einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater hinzuzuziehen. Die Anwendung der Fünftelregelung muss ab dem Steuerjahr 2025 mit einer Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
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