Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart

Für Arbeitgeber, Unternehmen & Führungskräfte in Stuttgart

Fachanwalt Arbeitsrecht Stuttgart - Rechtsanwalt für Kündigungsschutz und Abfindung bei Mercedes, Bosch und Porsche

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Stuttgart bieten wir umfassende Rechtsberatung im gesamten Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Stuttgart als Wirtschaftsstandort mit Unternehmen wie Mercedes-Benz, Porsche und Bosch erfordert besondere Expertise in komplexen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, von Kündigungsschutzverfahren bis hin zu Führungskräfteverträgen. Das Arbeitsgericht Stuttgart entscheidet regelmäßig über wegweisende Fälle, die für die gesamte Region von Bedeutung sind.

Unsere Rechtsanwälte vertreten Mandanten vor dem Arbeitsgericht Stuttgart sowie in allen Instanzen bis zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Mit fundierter Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Stuttgart unterstützen wir Sie bei Abmahnungen, Kündigungen, Aufhebungsverträgen, Zeugnistreitigkeiten und allen anderen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten in der Stuttgarter Region.

Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht für Stuttgart

Aktuelle Urteile aus Stuttgart und Umgebung (Stand 2026)

Teure Falle für Privatschulen: Voller Familienzuschlag trotz Doppelzahlung

Sachverhalt:
Ein privater Schulträger in Reutlingen bei Stuttgart beschäftigte eine beurlaubte Landesbeamtin als Lehrerin. Der Arbeitsvertrag nahm pauschal auf die "Bestimmungen für Lehrer im Beamtenverhältnis" Bezug und legte die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 fest. Der Ehemann der Lehrerin war ebenfalls Landesbeamter und erhielt vom Land den kinderbezogenen Familienzuschlag. Die Lehrerin klagte auf Zahlung des vollen kinderbezogenen Zuschlags auch von ihrem privaten Arbeitgeber, da sie Kindergeld bezog.

Entscheidung:
Das LAG Baden-Württemberg gab der Lehrerin Recht und verurteilte den Schulträger zur Nachzahlung.
Die Risiko-Analyse für Arbeitgeber:

  • Pauschale Bezugnahme wirkt umfassend: Wer arbeitsvertraglich auf das Beamtenrecht verweist ("Es gelten die Bestimmungen für Lehrer im Beamtenverhältnis"), verpflichtet sich zur Zahlung aller Bestandteile der Besoldung, inklusive des Familienzuschlags. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber eigentlich nur das Grundgehalt zahlen wollte.
  • Keine Anrechnung beim Ehegatten: Die beamtenrechtliche Konkurrenzregel (§ 41 LBesGBW), die Doppelzahlungen bei Ehepaaren im öffentlichen Dienst verhindert, greift bei privaten Arbeitgebern (auch kirchlichen) nicht direkt. Da der private Träger kein "Dienstherr" im Sinne des Gesetzes ist, erhält die Lehrerin den vollen Zuschlag, obwohl ihr Mann ihn auch bekommt. Das Ergebnis ("Doppelkassieren") ist vom Gesetzgeber laut Gericht so gewollt bzw. hinzunehmen.
  • Refinanzierungsvorbehalt unwirksam: Der Arbeitgeber kann die Zahlung nicht davon abhängig machen, dass das Land ihm die Kosten erstattet (§ 28 LKJHG), wenn dies nicht ausdrücklich und transparent im Vertrag steht. Ein stillschweigender Vorbehalt ("Ich zahle nur, was ich erstattet bekomme") ist unwirksam.

Praxishinweis für Arbeitgeber:
Vorsicht bei der Übernahme von Beamtenregelungen in Arbeitsverträge! Wenn Sie beurlaubte Beamte anstellen, definieren Sie im Vertrag exakt, welche Vergütungsbestandteile gezahlt werden und welche nicht (z.B. Ausschluss des Familienzuschlags bei Bezug durch den Ehepartner). Verlassen Sie sich nicht auf gesetzliche Konkurrenzregeln des Beamtenrechts oder darauf, dass das Land "schon alles regelt". Ohne klare vertragliche Begrenzung drohen massive Doppelzahlungen, auf denen Sie sitzen bleiben.

Aktenzeichen: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2025 – 8 Sa 26/25

Inflationsausgleichsprämie ist voll zu zahlen, trotz Absenkungstarifvertrag

Sachverhalt:
Ein Getränkelogistiker in Stuttgart wandte einen speziellen Haustarifvertrag (HTV) an, der das "Lohn- und Gehaltsniveau" auf 85% des Flächentarifvertrags absenkte. Der neue Flächentarifvertrag sah eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) von insgesamt 3.000 € netto vor. Der Arbeitgeber zahlte diese Prämie jedoch ebenfalls nur zu 85% aus, da er sie als Teil des abgesenkten Entgeltniveaus ansah. Ein Kraftfahrer klagte auf die Differenz.

Entscheidung:
Das LAG Baden-Württemberg gab dem Mitarbeiter Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Nachzahlung.
Die Risiko-Analyse für Arbeitgeber:

  • Keine automatische Kürzung: Die Absenkungsklausel im HTV bezog sich explizit auf die "Ecklohngruppe" und das "Relationsgitter" der Tabellenentgelte. Die Inflationsausgleichsprämie ist aber ein Pauschalbetrag (1.500 € bzw. 3.000 €), der nicht an Lohngruppen gekoppelt ist. Daher greift die 85%-Regelung hier nicht.
  • Zweck der Zahlung: Die IAP dient primär dem Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten. Eine Kürzung gerade bei Mitarbeitern, die ohnehin schon weniger verdienen (85%), würde diesem Zweck zuwiderlaufen und lässt sich nicht ohne klare tarifliche Regelung begründen.
  • Nettorisiko: Der Tarifvertrag sprach von "1.500 € netto". Das Gericht legte dies als echte Nettoentgeltvereinbarung aus. Das bedeutet für den Arbeitgeber: Wird die Prämie erst nach Ablauf der Steuerfreiheit (31.12.2024) nachgezahlt, muss der Arbeitgeber die dann anfallenden Steuern und Sozialabgaben zusätzlich übernehmen ("Brutto-für-Netto").

Praxishinweis für Arbeitgeber:
Prüfen Sie Haustarifverträge und Sanierungstarifverträge genau: Pauschale Verweise auf "abgesenktes Niveau" reichen oft nicht für Sonderzahlungen, die als Fixbetrag im Flächentarif stehen. Wenn Sie solche Prämien kürzen wollen, muss das explizit geregelt sein. Bilden Sie Rückstellungen für Nachforderungen der IAP, und beachten Sie das Risiko der "Bruttosteigerung" bei verspäteter Auszahlung nach 2024.

Aktenzeichen: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 08.07.2025 – 15 Sa 37/24

Stuttgart: Zuständige Gerichte für das Arbeits­recht

Arbeitsgericht Stuttgart - Fachanwalt Arbeitsrecht für Kündigungsschutzklage und arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Stuttgart

Arbeitsgericht Stuttgart

Sitz: Stuttgart (mit Außenkammern in Aalen und Ludwigsburg)

Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart verteidigen wir Unternehmen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Zuständigkeitsbereich fallen:

  • Stuttgart
  • Böblingen
  • Esslingen
  • Göppingen
  • Heidenheim
  • Ludwigsburg
  • Ostalbkreis
  • Rems-Murr-Kreis

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Stuttgart - LAG für Berufungen im Arbeitsrecht mit Fachanwalt

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Sitz: Stuttgart

Die Solving Legal-Anwälte treten in arbeitsrechtlichen Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg auf.

Arbeitsgericht Stuttgart: Urheber Stefan Frerichs, Lizenz CC BY-SA 2.0 de

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