Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Pirmasens

Für Arbeitgeber, Unternehmen & Führungskräfte in Pirmasens

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Pirmasens - Fachanwalt für Kündigungsschutz und Aufhebungsvertrag in der Südwestpfalz

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Pirmasens betreuen wir Mandanten in der gesamten Südwestpfalz bei allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Die Region Pirmasens mit ihrer traditionsreichen Schuhindustrie und dem strukturellen Wandel hin zu modernen Dienstleistungs- und Technologieunternehmen bringt besondere arbeitsrechtliche Herausforderungen mit sich – von Betriebsübergängen über Kündigungsschutzverfahren bis zu Restrukturierungen.

Das Arbeitsgericht Pirmasens (Auswärtige Kammer des Arbeitsgerichts Kaiserslautern) entscheidet regelmäßig über arbeitsrechtliche Streitigkeiten aus der Region. Mit unserer fundierten Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und der regionalen Arbeitsmarktbesonderheiten vertreten wir sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor allen Instanzen des rheinland-pfälzischen Arbeitsgerichtssystems.

Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht für Pirmasens

Aktuelle Urteile aus Pirmasens und Umgebung (Stand 2026)

Betriebsratswahl
Ersatzmitglied
Betriebsrat: Listensprung bleibt auch bei Nachrückern bestehen

Sachverhalt:
Bei einem Baumaschinenhersteller (Streit vor dem ArbG Pirmasens) bestand Streit über die Zusammensetzung des Betriebsrats. Bei der Wahl 2022 musste ein Mandat von Liste 1 auf Liste 4 verschoben werden ("Listensprung"), um die Geschlechterquote zu erfüllen. Als später ein Mitglied der Liste 4 zurücktrat, wollte der Arbeitgeber den Listensprung korrigieren: Da mittlerweile genug Frauen im Gremium waren, sollte nun ein Kandidat der Liste 1 nachrücken, nicht das Ersatzmitglied der Liste 4. Der Arbeitgeber beantragte eine einstweilige Verfügung.

Entscheidung:
Das LAG Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag ab. Der Listensprung wird nicht nachträglich korrigiert.

  • Wortlaut ist eindeutig: § 25 Abs. 2 BetrVG regelt klar: Ersatzmitglieder kommen von derselben Vorschlagsliste wie das ausgeschiedene Mitglied. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dadurch die Geschlechterquote unterschritten würde. Hier war die Quote aber sicher, also blieb es bei Liste 4.
  • Keine Rückabwicklung: Ein einmal erfolgter Listensprung bei der Wahl manifestiert sich für die gesamte Amtszeit. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, das Wahlergebnis nachträglich zu ändern, nur weil die Quote "zufällig" auch ohne den Sprung erfüllt wäre. Das dient der Rechtssicherheit und Handhabbarkeit für den Betriebsrat.
  • Wahlgleichheit: Der Eingriff in die Wahlgleichheit (durch den Listensprung) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, um die Minderheitenquote durchzusetzen. Dieser Zustand wird bis zur nächsten Wahl "perpetuiert".

Praxishinweis für Arbeitgeber:
Akzeptieren Sie die Zusammensetzung des Betriebsrats, wie sie sich aus dem Wahlergebnis und der Listenreihenfolge ergibt. Versuche, die Sitzverteilung nachträglich zu "optimieren" (auch wenn es rechnerisch logisch erscheint), scheitern meist an der formalen Strenge des Wahlrechts. Solange die Beschlussfähigkeit des Gremiums nicht gefährdet ist, lohnt sich ein Streit über die Person des Nachrückers selten.

Aktenzeichen: LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 TaBVGa 3/24

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 TaBVGa 3/24

Urlaubsrecht
Quarantäne
Quarantäne im Urlaub: Kein Anspruch auf Nachgewährung

Sachverhalt:
Eine Krankenschwester aus Pirmasens hatte für November 2020 Urlaub bewilligt bekommen. Kurz vor Urlaubsantritt hatte sie beruflich Kontakt zu einer Corona-infizierten Person. Die Stadt Pirmasens ordnete daraufhin für einen Teil ihres Urlaubs häusliche Quarantäne an. Die Arbeitnehmerin war selbst nicht arbeitsunfähig erkrankt ("gesunde Quarantäne"). Sie verlangte vom Arbeitgeber die Nachgewährung der Urlaubstage, da sie diese wegen der Quarantäne nicht zur Erholung nutzen konnte, ähnlich wie bei Krankheit.

Entscheidung:
Das BAG wies die Klage ab. Der Urlaub ist verbraucht.

  • Urlaub ist erfüllt: Der Arbeitgeber hat seine Pflicht erfüllt, indem er die Arbeitnehmerin von der Arbeit freigestellt und bezahlt hat. Wie sie diese freie Zeit nutzen kann, ist ihr Risiko.
  • Keine Gleichsetzung mit Krankheit: § 9 BUrlG regelt, dass Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Dies gilt aber nur für ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Eine bloße Quarantäne ohne eigene Erkrankung fällt nicht darunter. Eine analoge Anwendung lehnte das Gericht ab, da keine planwidrige Regelungslücke bestand (der Gesetzgeber hat das Problem erst später, ab September 2022, anders geregelt).
  • Europarechtlich konform: Auch nach EU-Recht dient der Urlaub der Erholung. Dieser Zweck wird durch Quarantäne zwar eingeschränkt, aber nicht vereitelt (anders als bei Krankheit). Der Arbeitgeber muss dieses allgemeine Lebensrisiko nicht ausgleichen.

Praxishinweis für Arbeitgeber:
Für "Alt-Fälle" (Quarantäne vor dem 17.09.2022) müssen Sie keinen Urlaub nachgewähren, wenn der Mitarbeiter nicht selbst krank war. Achtung: Seit dem 17.09.2022 gilt § 59 Abs. 1 IfSG: Nun werden Tage behördlich angeordneter Absonderung (Quarantäne) während des Urlaubs nicht mehr auf den Urlaub angerechnet. Prüfen Sie daher bei aktuellen Fällen immer das genaue Datum und die Rechtslage!

Aktenzeichen: BAG, Urt. v. 28.05.2024 – 9 AZR 247/22

BAG, Urt. v. 28.05.2024 – 9 AZR 247/22

Mitbestimmung Personalrat
Hochschulbereich
Vorsicht bei Befristungen an Hochschulen: Personalrat redet oft mit

Sachverhalt:
Die Hochschule Kaiserslautern (Standort Zweibrücken, Vorinstanz ArbG Pirmasens) schloss mit einem Dekanatsassistenten einen gerichtlichen Vergleich, der das Arbeitsverhältnis bis Ende 2022 befristete. Der Assistent erledigte vorwiegend Verwaltungsaufgaben (IT, Webseitenpflege, Stundenplanung). Der Personalrat wurde bei der Befristung im Vergleich nicht beteiligt. Der Mitarbeiter klagte auf Entfristung.

Entscheidung:
Das LAG Rheinland-Pfalz gab dem Mitarbeiter Recht. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet.

  • Mitbestimmungspflicht: Nach § 78 LPersVG RP muss der Personalrat bei Befristungen zustimmen. Eine Ausnahme gilt nur im "Hochschulbereich".
  • Enger Begriff "Hochschulbereich": Das Gericht legte diesen Begriff restriktiv aus. Er umfasst nur wissenschaftliches und künstlerisches Personal (analog zum WissZeitVG), bei dem Befristungen der Qualifizierung dienen. Reines Verwaltungspersonal (wie hier der Dekanatsassistent) fällt nicht unter die Ausnahme, auch wenn es an einer Hochschule arbeitet.
  • Folge des Fehlers: Wurde der Personalrat bei einer mitbestimmungspflichtigen Befristung nicht beteiligt, ist die Befristungsabrede unwirksam. Es entsteht kraft Gesetzes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das gilt auch, wenn die Befristung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde.

Praxishinweis für Arbeitgeber:
Unterscheiden Sie an Hochschulen (und ähnlichen Einrichtungen) strikt zwischen wissenschaftlichem und nicht-wissenschaftlichem Personal. Bei Verwaltungskräften greifen oft strengere Mitbestimmungsrechte des Personalrats. Eine vergessene Beteiligung führt zur sofortigen Entfristung – ein Fehler, der sich nachträglich kaum heilen lässt. Binden Sie den Personalrat auch bei Vergleichen vor Gericht ein, wenn diese eine Befristung enthalten.

Aktenzeichen: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.04.2024 – 7 Sa 203/23

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.04.2024 – 7 Sa 203/23

Schulungskosten
Freistellung
Keine Schulungskosten nach Freistellung: Pilot geht leer aus

Sachverhalt:
Ein Co-Pilot kündigte sein Arbeitsverhältnis bei einer Fluggesellschaft (Streit vor dem ArbG Pirmasens). Der Arbeitgeber stellte ihn daraufhin sofort unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und Urlaubsanrechnung bis zum Ende der Kündigungsfrist frei. Während der Freistellung lief die Musterberechtigung ("Type Rating") des Piloten für den spezifischen Flugzeugtyp aus. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Verlängerung trägt, solange der Pilot auf diesem Muster eingesetzt wird. Der Pilot verlangte Schadensersatz für die entgangene Verlängerung (ca. 14.000 €), da er die Lizenz für künftige Jobs oder Nebenjobs hätte nutzen können.

Entscheidung:
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Der Arbeitgeber muss nicht zahlen.

  • Vertragsauslegung: Der Anspruch auf Kostenübernahme bestand laut Vertrag nur für Muster, auf denen der Pilot "auf Anweisung eingesetzt wird". Da er freigestellt war, erfolgte kein Einsatz mehr -> keine Kostentragungspflicht.
  • Zulässige Freistellung: Die Freistellung unter Urlaubsanrechnung war rechtmäßig und erfüllte den Urlaubsanspruch. Da der Pilot nicht widersprach, akzeptierte er diesen Zustand. Eine unzulässige Maßregelung (§ 612a BGB) lag nicht vor.
  • Kein Schaden: Dem Piloten entstand kein realer Vermögensschaden. Er hatte die Schulung nicht selbst bezahlt (also keine Ausgaben) und hatte nahtlos einen neuen Job auf einem anderen Flugzeugmuster gefunden. Der bloße Verlust einer theoretischen Möglichkeit (Nebenjob auf altem Muster) ist kein ersatzfähiger Schaden.

Praxishinweis für Arbeitgeber:
Verknüpfen Sie Kostenerstattungen für Fortbildungen/Lizenzen im Arbeitsvertrag strikt an den tatsächlichen betrieblichen Einsatz ("auf Anweisung"). Dies schützt Sie davor, nach einer Kündigung noch teure Schulungen für ausscheidende Mitarbeiter finanzieren zu müssen, die dem Unternehmen keinen Nutzen mehr bringen. Eine unwiderrufliche Freistellung beendet die Einsatzpflicht und damit meist auch die Fortbildungspflicht.

Aktenzeichen: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.03.2024 – 2 Sa 226/23

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.03.2024 – 2 Sa 226/23

Dienstwagen
Nutzungsausfall
Kein Dienstwagen trotz Zusage: Teure 1%-Entschädigung droht

Sachverhalt:
Der stellvertretende Betriebsleiter eines Unternehmens (Streit vor ArbG Pirmasens) hatte vertraglich Anspruch auf einen Dienstwagen zur Privatnutzung (Listenpreis bis 45.000 €). Der Arbeitgeber stellte ihm jedoch nie einen Wagen zur Verfügung. Er argumentierte, der Mitarbeiter habe alle Angebote abgelehnt oder sich nicht entschieden. Der Mitarbeiter nutzte stattdessen seinen privaten alten Peugeot. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses klagte er auf Schadensersatz für die entgangene Nutzung.

Entscheidung:
Das LAG Rheinland-Pfalz verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von ca. 17.000 €.

  • Pauschaler Schadensersatz: Wer einen vertraglich zugesagten Dienstwagen nicht liefert, muss Schadensersatz zahlen. Die Höhe bemisst sich pauschal nach der steuerlichen 1%-Regel (hier: 1% von 45.000 € = 450 € pro Monat).
  • Kein konkreter Nachweis nötig: Der Mitarbeiter muss nicht nachweisen, welche Kosten er tatsächlich hatte, solange er kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug besitzt. Ein alter Privatwagen ist kein gleichwertiger Ersatz für einen Neuwagen der 45.000-€-Klasse.
  • Holschuld des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber konnte sich nicht damit herausreden, der Mitarbeiter habe Angebote abgelehnt. Die Bereitstellung ist eine einseitige Pflicht des Arbeitgebers. Er hätte dem Mitarbeiter einfach ein passendes Auto "vor die Tür stellen" können und müssen, um seine Pflicht zu erfüllen.

Praxishinweis für Arbeitgeber:
Wenn Sie einen Dienstwagen vertraglich zusagen, müssen Sie liefern. Lassen Sie sich nicht auf endlose Diskussionen über Modelle oder Ausstattung ein. Im Zweifel weisen Sie dem Mitarbeiter ein Fahrzeug zu, das der vertraglichen Kategorie entspricht. Tun Sie nichts, laufen Monat für Monat Schadensersatzansprüche auf, die Sie am Ende teuer bezahlen müssen – auch rückwirkend für Jahre.

Aktenzeichen: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01.03.2024 – 8 Sa 142/23

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01.03.2024 – 8 Sa 142/23

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