Berliner Testament - Die häufigsten Irrtümer im Erbrecht
Wie sich Ehegatten gegenseitig absichern, Pflichtteilsansprüche entschärfen und Steuerfreibeträge der Kinder optimal nutzen.

- Mit der richtigen Gestaltung sichert das Berliner Testament den überlebenden Ehegatten ab und vermeidet Erbauseinandersetzungsstreitigkeiten.
- Pflichtteilsstrafklauseln machen die Geltendmachung des Pflichtteils ökonomisch unattraktiv und schützen den Familienfrieden.
- Durch Vermächtnisse und Zweckvermächtnisse lassen sich die Steuerfreibeträge der Kinder auch schon im ersten Erbfall optimal nutzen.
Rund um das gemeinschaftliche Ehegattentestament – das sog. Berliner Testament – kursieren in der Beratungspraxis hartnäckige Vorurteile. Es sei zivil- und steuerrechtlich stets nachteilig, die Kinder würden enterbt, Pflichtteilsansprüche drohten und die Steuerfreibeträge der Kinder blieben ungenutzt. Diese pauschale Sichtweise greift zu kurz. Mit einer sorgfältigen, fachkundigen Gestaltung lassen sich die typischen Risiken eines Berliner Testaments wirksam entschärfen und gleichzeitig erhebliche steuerliche Vorteile heben.
1. Rechtsirrtümer rund um das Berliner Testament
Das Vorurteil: Ein sogenanntes Berliner Testament ist zivilrechtlich und steuerrechtlich immer nachteilhaft. Gemeinsame Kinder werden enterbt und gehen leer aus. Der überlebende Ehegatte muss Pflichtteilsansprüche bedienen. Bei all dem Übel bleiben auch noch die Steuerfreibeträge der ehegemeinschaftlichen Kinder im ersten Erbfall ungenutzt.
Wir klären auf: Das stimmt so pauschal nicht. Mit der richtigen Gestaltung des Berliner Testaments können sich Ehegatten gegenseitig absichern und Erbauseinandersetzungsstreitigkeiten vermeiden. Mit der richtigen Gestaltung kann die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen unattraktiv gemacht werden, um den Familienfrieden zu schützen. Gleichzeitig ermöglichen geschickte testamentarische Verfügungen eine steuerliche Optimierung; die steuerlichen Freibeträge der Kinder bleiben auch im ersten Erbfall so nicht ungenutzt.
2. Was ist ein Berliner Testament?
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Zur Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.
Das sog. „Berliner Testament“ beschreibt dabei eine typische Ausgestaltung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments. Klassischerweise setzen sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben ein. Bezweckt ist damit, den überlebenden Ehegatten im ersten Erbfall bestmöglich abzusichern. Die Entstehung einer Erbengemeinschaft mit den Abkömmlingen soll verhindert werden; der überlebende Ehegatte soll über den Nachlass alleine verfügen können.
Erst mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben die Kinder nach diesem regelmäßig als sog. Schlusserben das verbliebene Vermögen. Die gewünschte Absicherung der Abkömmlinge erfolgt durch deren (ggf. wechselbezüglich und bindenden) Einsetzung im zweiten Erbfall nach dem Letztversterbenden.
3. Wie können die Kinder gleichwohl auch im ersten Erbfall beteiligt werden?
Auch in einem solchen typischen Berliner Testament können die Ehepartner ihre Kinder schon im ersten Erbfall bedenken und am Nachlass beteiligen, ohne eine streitanfällige Erbengemeinschaft entstehen zu lassen.
Durch individuelle Vermächtnisse erlangen die Abkömmlinge gegenüber dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf einzelne Vermächtnisgegenstände (z. B. Zahlung eines Geldbetrags oder Übergabe einer bestimmten Immobilie) – ohne aber am gesamten Nachlass beteiligt und mitsprachebefugt zu sein. So lässt sich die Absicherung des Ehegatten einerseits und die Beteiligung der Kinder andererseits miteinander vereinbaren.
4. Entstehen im ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche der Kinder?
Auch wenn nach dem Berliner Testament der länger lebende Partner zunächst Alleinerbe wird und damit alleine über den Nachlass bestimmen kann, droht aufgrund entstandener Pflichtteilsansprüche unter Umständen dennoch ein empfindlicher Liquiditätsabfluss.
Denn die Kinder werden durch ein typisches Berliner Testament im ersten Erbfall zunächst einmal enterbt. Weil die enterbten Abkömmlinge von Gesetzes wegen pflichtteilsberechtigt sind, können sie gegenüber dem überlebenden Ehegatten ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein zwingender gesetzlicher Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Er besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ist auf Geldzahlung gerichtet und kann nur in äußert seltenen Ausnahmefällen einseitig entzogen werden. Rechtssicher kann er im Voraus allein durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden.
Vor der Geltendmachung dieser Pflichtteilsansprüche möchten sich die Ehegatten aber regelmäßig gegenseitig schützen. Der Liquiditätsabfluss ist nicht gewünscht und kann oft auch nicht bedient werden, wenn das geerbte Vermögen gar nicht liquide ist.
Mit bestimmten Verfügungen im Berliner Testament können sich die Ehegatten vor dieser Situation schützen. Sog. Pflichtteilsstrafklauseln können den Abkömmlingen die Geltendmachung des Pflichtteils wirtschaftlich unattraktiv machen. So lassen sich die Pflichtteilsansprüche der Kinder zwar rechtlich nicht ausschließen. Für die Kinder werden sie aber ökonomisch so unattraktiv gemacht, dass sie regelmäßig auf eine Geltendmachung verzichten.
Diese Pflichtteilsstrafklausel funktioniert so: Die Eheleute verfügen im Berliner Testament, dass ein Kind nicht nur im ersten, sondern auch im zweiten Erbfall nach dem Tod des zweiten Elternteils enterbt wird, wenn es seinen Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils gegen den Willen des länger Lebenden geltend macht und auch erhält.
Jeder pflichtteilsberechtigte Abkömmling muss also entscheiden, ob er geduldig und friedlich bis zum zweiten Erbfall abwartet, um Schlusserbe zu werden, oder ob er jeweils nur seine gesetzlichen Mindestansprüche erhalten möchte und im Übrigen leer ausgeht.
Diese abschreckende Wirkung kann zusätzlich noch dadurch verschärft werden, dass dem anderen Kind, das den Pflichtteil nicht verlangt und geduldig bis zum zweiten Erbfall wartet, ein zusätzliches Vermächtnis versprochen wird, sodass sich der pflichtteilsrelevante Nachlasswert im zweiten Erbfall nochmal reduziert.
5. Wie lässt sich ein Berliner Testament steuerlich optimieren?
Die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall kann zudem auch steuerliche Nachteile haben, wenn die Verfügungen nicht steuerlich optimiert werden. Das hat folgende Hintergründe:
Sowohl dem überlebenden Ehegatten als auch den hinterbliebenen Abkömmlingen stehen steuerliche Freibeträge gegenüber dem Ehegatten bzw. Elternteil zu. Weil die Kinder im Berliner Testament regelmäßig enterbt werden, bleiben ihre Freibeträge im ersten Erbfall nach dem erstverstorbenen Elternteil – je 400.000 Euro – aber oftmals ungenutzt. Allein der Freibetrag des alleinerbenden Ehegatten – 500.000 EUR – kann dann steuerwirksam berücksichtigt werden.
Dieses Manko verschärft sich dadurch, dass sich das gesamte Vermögen der Eheleute nach dem ersten Erbfall beim länger lebenden Ehegatten bündelt. Im zweiten Erbfall erben die Kinder als Schlusserben dann das gesamte Familienvermögen auf einmal, wobei ihnen aber nur noch ihre Freibeträge nach dem Letztversterbenden (wiederum 400.000 EUR je Kind) zustehen.
Diese steuerlichen Nachteile des typischen Berliner Testaments können aber durch individuelle Gestaltungen neutralisiert werden.
Durch Anordnung von Vermächtnissen können die Freibeträge der zunächst enterbten Kinder auch schon im ersten Erbfall genutzt werden. Ein sogenanntes „Zweckvermächtnis“ erlaubt es dabei sogar, dass dem überlebenden Ehegatten die Befugnis eingeräumt wird, zu bestimmen, was und wie viel aus dem Nachlass an die Kinder zugewendet werden soll. Dadurch bleibt der überlebende Ehegatte einerseits bestens abgesichert; er kann aber andererseits gleichzeitig Steuernachteile vermeiden und die Freibeträge der Kinder optimal ausnutzen.
Auch durch die richtige Gestaltung einer Pflichtteilsstrafklausel lassen sich gewissermaßen „zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen“: Ist die Pflichtteilsstrafklausel entsprechend formuliert, können die Kinder – im Einvernehmen mit dem überlebenden Elternteil – ihren Pflichtteil ganz oder teilweise geltend machen, ohne im zweiten Erbfall enterbt zu sein. Auch dadurch lassen sich ggf. die Freibeträge nach dem Erstversterbenden nutzen und Steuern optimieren, ohne die gewünschte Absicherung des überlebenden Ehegatten zu schmälern.
6. Welche Rechtstipps sind bei der Erstellung Berliner Testamente zu beachten?
Ehegatten sollten sich bei der Gestaltung ihrer letztwilligen Verfügungen fachkundig beraten lassen. Nur so ist sichergestellt, dass ihr letzter Wille rechtssicher verfügt und Streit ums Erbe vermieden wird. Dabei bedürfen gerade individuelle und steuerliche Gestaltungen, wie sie beispielsweise vorstehend angedeutet wurden, einer juristisch präzisen Formulierung. Nicht selten führen missverständliche oder unvollständige, laienhafte Formulierungen zu Erbschaftsstreitigkeiten oder Steuernachteilen.
Davon abgesehen bestehen neben den vorgenannten Themen für gemeinschaftliche Testamente in aller Regel noch weitere individuelle Beratungs- und Gestaltungsbedürfnisse. So sollten Eheleute gleichermaßen über Regelungen zur Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments und ggf. gewünschter Abänderungsbefugnisse sowie über Regelungen für den Fall einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten nachdenken.
Ein Berliner Testament ist zudem nicht für jede Ehe geeignet. Gerade in Patchwork-Familien führt ein klassisches Berliner Testament zu ungewollten Ergebnissen. Und auch für Geschiedene, Unternehmer sowie bei vorhandenem Auslandsbezug müssen stets individuelle Nachfolgeregelungen gestaltet werden. Dabei dürfen steuerliche Aspekte nicht außer Betracht gelassen werden.
Mit einer fachkundigen Beratung stellen Eheleute sicher, dass sie die für ihre individuelle Situation passenden und erforderlichen Regelungen finden. Nur so können der letzte Wille rechtssicher umgesetzt und unbeabsichtigte Folgen vermieden werden. Rechtsanwalt Moritz Riehl berät Sie gerne und fachkundig zu Ihren individuellen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.