Insolvenzrecht

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Aktuelle Urteile (Stand: 20.10.2018)
Kreative Abrechnungswege in der Insolvenz: Wenn der Sohn das Konto leiht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Insolvenzverwaltern gestärkt, wenn Schuldner versuchen, Einkünfte an der Masse vorbeizuschleusen. Im vorliegenden Fall hatte ein als Bauleiter tätiger Schuldner seine Leistungen über das Konto und den Namen seines Sohnes abgerechnet, um den Zugriff von Gläubigern zu vereiteln. Der Insolvenzverwalter forderte die nach Verfahrenseröffnung eingegangenen Beträge vom Sohn zurück – und bekam Recht, wenn auch über einen dogmatisch eleganten Umweg.
Insolvenzanfechtung scheidet bei Zahlung nach Verfahrenseröffnung aus
Die Vorinstanz hatte den Anspruch noch auf das Recht der Insolvenzanfechtung gestützt. Diesem Ansatz erteilte der IX. Zivilsenat jedoch eine Absage. Der maßgebliche Grundsatz: Eine Anfechtung setzt nach § 129 Abs. 1 InsO zwingend eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung voraus. Der BGH stellte klar, dass nicht bereits die vorherige Abrede zwischen Vater und Sohn über die Umleitung der Zahlungen maßgeblich ist. Die Rechtshandlung ist nach § 140 Abs. 1 InsO erst in dem Moment vollendet, in dem die Zahlung des Drittschuldners auf dem Konto des Empfängers eingeht. Erfolgt dieser Zahlungseingang nach Verfahrenseröffnung, scheidet eine Anfechtung kategorisch aus.
Der Ausweg: Bereicherungsrechtliche Abschöpfung durch Genehmigung
Trotz des Scheiterns der Anfechtung muss die Insolvenzmasse den Verlust nicht hinnehmen. Der BGH zieht hier das Bereicherungsrecht (§ 816 Abs. 2 BGB) in Verbindung mit § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB heran und führt seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort:
- Zahlung an Nichtberechtigten: Mit Eröffnung des Verfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Der Sohn war für den Empfang der Gelder somit Nichtberechtigter.
- Der juristische Kniff der Genehmigung: Der Insolvenzverwalter kann die eigentlich unwirksame Zahlung der Kunden an den Sohn nachträglich genehmigen. Durch diese Genehmigung wird die Leistung dem Insolvenzverwalter als Berechtigtem gegenüber wirksam.
- Klage als Genehmigung: Besonders praxistauglich ist die Feststellung des BGH, dass bereits die Erhebung der Rückforderungsklage gegen den Empfänger regelmäßig als konkludente Genehmigung der Zahlung zu werten ist.
Auswirkungen auf die Beratungspraxis
Für die insolvenzrechtliche Praxis liefert das Urteil wertvolle Handlungsanweisungen. Insolvenzverwalter erhalten ein scharfes Schwert, um verschleierte Geldflüsse auch dann noch zurückzuholen, wenn das zeitliche Fenster der Insolvenzanfechtung bereits geschlossen ist. Gleichzeitig mahnt die Entscheidung zur Sorgfalt bei der Darlegungslast: Wer sich als Empfänger der Gelder auf Entreicherung berufen will, muss detailliert und beweisbar darlegen, wofür die Mittel verwendet wurden. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder die pauschale Behauptung, das Geld sei verbraucht, reicht nicht aus.
Anfechtung von Beschlüssen der Anleihegläubigerversammlung in der Emittenteninsolvenz
Der Bundesgerichtshof (BGH) präzisiert die Voraussetzungen und den Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Aufhebung von Beschlüssen einer Anleihegläubigerversammlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten gefasst wurden. Maßgeblich sind die Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere § 78 InsO, nicht die des Schuldverschreibungsgesetzes.
- Zulässigkeit des Aufhebungsantrags: Ein Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nach § 78 InsO ist auch dann zulässig, wenn der Beschluss unwirksam ist. Das Gericht kann einen nichtigen Beschluss zur Beseitigung von Rechtsunsicherheit (deklaratorisch) aufheben.
- Anwendbarkeit der InsO: Die gerichtliche Kontrolle von Beschlüssen der Anleihegläubiger nach Insolvenzeröffnung, insbesondere über die Bestellung, Vergütung und Haftung eines gemeinsamen Vertreters, richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§ 19 Abs. 1 S. 1 SchVG, § 78 InsO).
- Prüfungsmaßstab: Einziger Maßstab für die Aufhebung ist, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger (nicht aller Insolvenzgläubiger) widerspricht. Ein Verfahrensfehler oder ein Verstoß gegen materielles Recht allein genügt nicht, es sei denn, er führt zu einer deutlichen und erheblichen Verletzung dieses gemeinsamen Interesses.
- Amtsermittlungsgrundsatz: Im Verfahren der Beschlussaufhebung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 InsO). Das Gericht muss substantiierten Vorwürfen von Amts wegen nachgehen.
- Bestellung des gemeinsamen Vertreters: Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluss ist auch dann zulässig, wenn die Anleihebedingungen dies nicht vorsehen. Auch eine ausländische, aber sachkundige juristische Person kann bestellt werden.
- Vergütung und Haftung als Annexentscheidungen: Beschlüsse über die Vergütung und die Haftung des gemeinsamen Vertreters sind als Annexentscheidungen zur Bestellung zulässig und von der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 S. 1 SchVG gedeckt.
- Angemessene Vergütung: Die angemessene Vergütung des gemeinsamen Vertreters bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Zeitvergütung ist sachgerecht. Eine pauschale Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) scheidet als unpassend aus.
- Persönliche Eignung des gemeinsamen Vertreters: Ein Beschluss widerspricht dem gemeinsamen Interesse, wenn der bestellte Vertreter keine Gewähr bietet, sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger auszuüben. Das Gericht muss konkreten Anhaltspunkten für eine mögliche Ungeeignetheit (z.B. früheres Fehlverhalten) nachgehen; eine rechtskräftige Verurteilung ist hierfür nicht erforderlich.
Leitsätze
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Prüfung der Eignung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren (§ 19 SchVG) einer sorgfältigen und umfassenden Würdigung bedarf. Ein Beschluss der Anleihegläubigerversammlung zur Bestellung eines Vertreters kann nach § 78 InsO aufgehoben werden, wenn die Bestellung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht, was insbesondere bei mangelnder Eignung des Vertreters der Fall ist.
- Die Prüfung, ob die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters dem gemeinsamen Gläubigerinteresse widerspricht, darf sich nicht auf eine formale Prüfung beschränken. Das Insolvenzgericht muss alle vorgetragenen Umstände, die gegen die persönliche oder fachliche Eignung des Kandidaten sprechen, in einer Gesamtwürdigung berücksichtigen.
- Zu den zu würdigenden Umständen können auch Aspekte gehören, die nicht unmittelbar die Person des Vertreters betreffen, wie beispielsweise irreführende Werbung eines mit dem Vertreter verbundenen Unternehmens oder Zweifel an der ordnungsgemäßen Abwicklung von Zahlungen an die Gläubiger (hier: Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen).
- Eine Zurückweisung von Einwänden gegen die Eignung durch die Vorinstanzen ohne ausreichende Sachprüfung ist rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung der Entscheidung.
Praxishinweis
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Anfechtungsrechts aus § 78 InsO als Korrektiv gegen Mehrheitsentscheidungen in Gläubigerversammlungen, die den gemeinsamen Interessen der Gläubiger zuwiderlaufen. Für die Praxis bedeutet dies:
- Für Anleihegläubiger: Gläubiger, die Bedenken gegen die Eignung eines zur Wahl stehenden gemeinsamen Vertreters haben, sollten diese präzise und substantiiert (z.B. durch Belege für früheres Fehlverhalten oder Interessenkonflikte) im Verfahren vorbringen. Der Beschluss stärkt ihre Position, eine umfassende gerichtliche Prüfung zu verlangen.
- Für Insolvenzgerichte: Die Gerichte sind gehalten, Einwände gegen die Person des gemeinsamen Vertreters ernsthaft zu prüfen und dürfen diese nicht pauschal zurückweisen. Die Begründung eines abweisenden Beschlusses muss die erfolgte Gesamtwürdigung erkennen lassen.
- Für Kandidaten: Personen oder Gesellschaften, die sich als gemeinsame Vertreter zur Wahl stellen, müssen mit einer kritischen Prüfung ihrer Eignung und ihres geschäftlichen Umfelds rechnen. Transparenz bezüglich der eigenen Qualifikation und der für die Amtsführung vorgesehenen Prozesse ist entscheidend.
